@Chario:
Das BGB ist da mittlerweile eindeutig und erlaubt Beschneidungen, die ausschließlich auf Wunsch der Eltern durchgeführt werden.
"§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes: (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll."
@Chario:
Das BGB ist da mittlerweile eindeutig und erlaubt Beschneidungen, die ausschließlich auf Wunsch der Eltern durchgeführt werden.
"§ 1631d Beschneidung des männlichen Kindes: (1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll."