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RSA-95.de

 

 

 

Übersicht alte und neue Verkehrszeichen

 
     
 


Die folgenden Abbildungen können künftig als Gefahrzeichen bei besonderen Gefahrenlagen angeordnet werden:

 
Schnee- oder Eisglätte
 

Steinschlag

Splitt, Schotter

Bewegliche Brücke
 
Ufer
 

Fußgängerüberweg

Amphibienwanderung

Flugbetrieb
 
Unzureichendes Lichtraumprofil

Reiter

Viehtrieb
 

Die Schilder sind nicht in der StVO abgebildet und kein Bestandteil des amtlichen Nummernsystems. Die StVO verweist aber darauf, daß Gefahrzeichen in dieser Form gestaltet sein können und damit sind es für den Verkehrsteilnehmer gültige Verkehrszeichen.
Es handelt sich im Prinzip um ein "leeres" Gefahrzeichen, in welchem dann das entsprechende Sinnbild gezeigt wird.

Die Streichung der Gefahrzeichen ist daher nur eine Herabstufung zum Sinnbild. Bereits aufgestellte Schilder, die der aktuellen Gestaltung ab 1992 entsprechen, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Die einzigen Ausnahmen sind die Gefahrzeichen 150 und 153, die tatsächlich entfallen und ihre Gültigkeit bis längstens 31.August 2019 behalten.

Die teilweise in den Medien verbreitete Information, daß zur Warnung vor diesen Gefahren künftig nur Zeichen 101 + Zusatzzeichen mit dem entsprechendem Sinnbild / Text erforderlich wird, ist falsch. Allerdings kann man auch diese Variante wählen, z.B. Zeichen 101 (Gefahrstelle) + ZZ 1006-32 (Rollsplitt). In der Praxis ist die Lösung mit nur einem Schild, also Sinnbild im Gefahrzeichen, zu bevorzugen, sofern es hierzu ein amtliches Sinnbild gibt.
 

 
     
 


Die nachfolgende Zusammenstellung zeigt links die aktuellen, rechts die alten Schilder in der Gestaltung vor 1992.
Letztere wurden bewusst etwas dunkler gestaltet, um den "alten" Charakter hervorzuheben.

  Legende:        
das Zeichen ist mit Abbildung
in der StVO enthalten
das Zeichen wurde zum
Sinnbild herabgestuft
das Zeichen wurde
ersatzlos gestrichen

Sind keine Symbole abgebildet, sind diese Zeichen nur im Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) enthalten.
 

 
     
   
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

101
Gefahrstelle
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

102
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

103-10
Kurve (links)
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

105-10
Doppelkurve
(zunächst links)
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

108-56
Gefälle 10%
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

110-58
Steigung 12%
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

112
unebene Fahrbahn
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



113 
Schnee- oder Eisglätte
 
     
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

114
Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz
 

114


 
   

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



115-10
Steinschlag von rechts
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



116
Splitt, Schotter
 
    Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existierte nur in der ehemaligen DDR.
 

117-10
Seitenwind von rechts
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

120
verengte Fahrbahn
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

121-10
einseitig (rechts)
verengte Fahrbahn
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung

Neue Bezeichnung:
Arbeitsstelle



123
Arbeitsstelle
 

123

 
 

Das alte Zeichen 123 darf bereits seit 1992 nicht mehr verwendet werden!

 

124
Stau
 

124

 
   
 

125
Gegenverkehr
 

125

 
   

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



128
bewegliche Brücke
 

128

 
   

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



129
Ufer
 

129

 
   
 

131
Lichtzeichenanlage
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering

 

133-10
Fußgänger
(Aufstellung rechts)
 


 

   

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



134-10
Fußgängerüberweg (Aufstellung rechts)
 

134


 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

136-10
Kinder
(Aufstellung rechts)
 

136


 
   

Neue Bezeichnung:
Radfahrer

(ehem. "Radfahrer kreuzen")



138-10
Radfahrer
(Aufstellung rechts)
 

138


 
   

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



140-10

Viehtrieb
(Aufstellung rechts)
 

140


 
   
 

142-10
Wildwechsel
(Aufstellung rechts)
 

142


 
   

Entfällt als Abbildung in der StVO,
bleibt aber weiterhin gültig.

Das Piktogramm darf bei besonderen Gefahrenlagen als Bestandteil eines Gefahrzeichens angeordnet werden.



144-10

Flugbetrieb
(Aufstellung rechts)
 

144


 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung

Das Zeichen entfällt und darf künftig nicht mehr angeordnet werden.

Vorhandene Festbeschilderung bleibt jedoch bis 31.08.2019 gültig



150
 
     

Das  Zeichen entfällt und darf künftig nicht mehr angeordnet werden.

Vorhandene Festbeschilderung bleibt jedoch bis 31.08.2019 gültig



153-10
 
     

Das Zeichen 151 ist künftig
auch bei beschranktem
Bahnübergang anzuwenden.

Neue Bezeichnung:
Bahnübergang



151
Bahnübergang
 

151

 
   

Das Zeichen 156 ist künftig
auch bei beschranktem
Bahnübergang anzuwenden.

Neue Bezeichnung:
Bahnübergang mit
dreistreifiger Bake



156-10
dreistreifige Bake (rechts)  vor Bahnübergang
 


 
   
 

159-10
zweistreifige Bake (Aufstellung rechts)
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

162-10
einstreifige Bake (Aufstellung rechts)
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

201
Andreaskreuz:
Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

205
Vorfahrt gewähren!
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

206
Halt! Vorfahrt gewähren!
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering
 

208
dem Gegenverkehr
Vorrang gewähren!
 

208
 

 

   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

209-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung - links
 
 
210


 
   
 

209-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts
 

209


 
   
 

209-30
vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus
 
 
213


 
   
 

209-31
vorgeschriebene Fahrtrichtung - rechts und links
 
 
216



 
   
 

211-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung - hier links
 
 
212


 
   
 

211-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung - hier rechts
 

211


 
   
 

214-10
vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus und links
 
 
215



 
   
 

214-20
vorgeschriebene Fahrtrichtung - geradeaus und rechts
 

214



 
   
 

215
Kreisverkehr
 
    Das Zeichen wurde nach 1992 wieder eingeführt.
 

220-10
Einbahnstraße, linksweisend
 
      Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.
 

220-20
Einbahnstraße, rechtsweisend
 
    Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.


Anmerkung zu Zeichen 220:

Wird Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen, so erfolgt die Kennzeichnung künftig mit Zeichen 1000-32.

Die bisher gültige Ausführung mit
Zeichen 1000-33 darf nicht mehr angeordnet werden, vorhandene Festbeschilderungen bleiben nur bis 31.Dezember 2010 gültig

 



 
       
 

222-10
vorgeschriebene Vorbeifahrt - links vorbei
 
 
223


 
   
 

222-20
vorgeschriebene Vorbeifahrt - rechts vorbei
 

222


 
   
 

223.1
Seitenstreifen befahren
 
     
 

223.2
Seitenstreifen nicht mehr befahren
 

 
   
 

223.3
Seitenstreifen räumen
 

 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

224
Haltestellen Straßenbahnen oder Linienbusse
 


226



 
 

Die alte Ausführung ist bereits
seit 1.1.1996 ungültig

 

229
Taxenstand
 


229

 
 

Die alte Ausführung ist bereits
seit 1.1.1995 ungültig

 

229-10
Taxenstand (Anfang)*
 
       

*Konflikt bei Linksaufstellung

Die StVO steht bei Links-aufstellung in Einbahnstraßen in Konflikt mit der "unflexiblen" amtlichen Bezeichnung im VzKat. Es bleibt zu hoffen, dass man diesen Umstand künftig im VzKat berücksichtigt.



229-20
Taxenstand (Ende)*
 
       
 

229-30
Taxenstand (Mitte)
 
       
 

237
Sonderweg Radfahrer
 

237

 
   
 

238
Sonderweg Reiter
 

239

 
   
 

239
Sonderweg Fußgänger
 

241

 
   
 

240
gemeinsamer Fuß- und Radweg




244
 
   
 

241-30
getrennter Rad- und Fußweg
 


242

 
   
 

241-31
getrennter Rad- und Fußweg
 
 

243

 
   
neue Nummer ab 1.9.2009

242.1
(ehem. 242)
Beginn eines Fußgängerbereichs
 
     
neue Nummer ab 1.9.2009

242.2
(ehem. 243-50)
Ende eines Fußgängerbereichs
 
     
neue Nummer ab 1.9.2009

244.1
(ehem. 244)
Beginn einer Fahrradstraße
 
   

Das Zeichen wurde erst nach 1992 eingeführt, eine alte Version existiert nicht

neue Nummer ab 1.9.2009

244.2
(ehem. 244a)
Ende einer Fahrradstraße
 
   

Das Zeichen wurde erst nach 1992 eingeführt, eine alte Version existiert nicht

 

245
Linienomnibusse
 

245

 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

250
Verbot für Fahrzeuge aller Art
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.

 

251
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
 

251



 
   
 

253
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
 

253









 
   
 

254
Verbot für Radfahrer
 

254

 
   
 

255
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
 

255



 
   
 

256
Verbot für Mofas
 
 
260

 
   


 


 

   

256

 
   


Das Verbot kann mit Zeichen 250 und dem darin integrierten Sinnbild "Gespannfuhrwerke" erwirkt werden. Grundlage hierfür ist die Formulierung unter Nr. 26, in der Anlage 2 StVO:

Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten werden.

 

   

257

 
   
 

258
Verbot für Reiter
 
 
258

 
   
 

259
Verbot für Fußgänger
 

259

 
   
 

260
Verbot für Krafträder,
auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
sowie sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
 

252





 
   
 

261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
 mit gefährlichen Gütern
 

261




 
   
 

262
Verbot für Fahrzeuge über angegebenes tatsächliches Gewicht
 

262



 
   
 

263
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast
 

263



 
   
 

264
Verbot für Fahrzeuge über angegebene Breite einschließlich Ladung
 

264



 
   
 

265
Verbot für Fahrzeuge über angegebene Hohe einschließlich Ladung
 


265



 
   
 

266
Verbot für Fahrzeuge und Züge über angegebene Länge einschließlich
Ladung
 

266




 
   
 

267
Verbot der Einfahrt
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.

 

268
Schneeketten sind vorgeschrieben
 

268


 
   

Neue Bedeutung ab 1.9.2009:

Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten.

Bisher: Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung



269
Verbot für Fahrzeuge
 mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung
 


269




 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone
 
   

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht

 

270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone
 
   

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht

 

272
Wendeverbot
 
   

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existierte nur in der ehemaligen DDR.

 

273
Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
 

273


 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

274-53
zul. Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
 
 




 
 

Das alte Zeichen, ausgeführt in Engschrift mit dem Zusatz "km" ist bereits seit 1.1.1999 ungültig !

Wird der Zusatz lediglich überklebt, entsteht dadurch kein gültiges Zeichen 274 !

Die alten Zeichen 274 sind zwingend auszutauschen !

 

274
zul. Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
 

274


 
 
 

274.1-50
Beginn der Zone mit zul. Höchstgeschwindigkeit
 30 km/h
 
     
 

274.1-51
Beginn der Zone mit zul. Höchstgeschwindigkeit
 20 km/h
 
       
 

274.2-50
Ende der Zone mit zul. Höchstgeschwindigkeit
30 km/h (einseitig)
 
     
 

274.2-51
Ende der Zone mit zul. Höchstgeschwindigkeit
 20 km/h (einseitig)
 
       
 

275
vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
 
 
275


 
   
 

276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
 

276


 
   
 

277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen,
ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
 

277









 
   
 

Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
30 km/h
 
 



 
 

Das alte Zeichen, ausgeführt in Engschrift mit dem Zusatz "km" ist bereits seit 1.1.1999 ungültig !

 

278
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
60 km/h
 


278



 
 

279
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
 

279


 
   
 

280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art
 

280


 
   
 

281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
 

281










 
   
 

282
Ende sämtlicher Streckenverbote
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.

 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

283-10
Haltverbot (Anfang)*
 
 
283 A

 
   

*Konflikt bei Linksaufstellung

Die StVO steht bei Links-aufstellung in Einbahnstraßen in Konflikt mit der "unflexiblen" amtlichen Bezeichnung im VzKat. Es bleibt zu hoffen, dass man diesen Umstand künftig im VzKat berücksichtigt.



283-20
Haltverbot (Ende)*
 
 
283 E

 
   
 

283-30
Haltverbot (Mitte)
 
 
283 M

 
   
 

283-50
Haltverbot
(ohne Richtungspfeile)
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.

 

286-10
eingeschränktes Haltverbot (Anfang)*
 
 
286 A


 
   

*Konflikt bei Linksaufstellung

Die StVO steht bei Links-aufstellung in Einbahnstraßen in Konflikt mit der "unflexiblen" amtlichen Bezeichnung im VzKat. Es bleibt zu hoffen, dass man diesen Umstand künftig im VzKat berücksichtigt.



286-20
eingeschränktes Haltverbot (Ende)*
 
 
286 E


 
   
 

286-30
eingeschränktes Haltverbot (Mitte)
 
 
286 M


 
   
 

286-50
eingeschränktes Haltverbot (ohne Richtungspfeile)
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.

neue Nummer ab 1.9.2009

290.1
(ehem. 290)
eingeschränktes
Haltverbot für eine Zone
 

290


 
 

Das alte Zeichen ist bereits
seit 1.1.2000 ungültig

neue Nummer ab 1.9.2009

318
(ehem. 291)
Parkscheibe
 
 

291

 
   
neue Nummer ab 1.9.2009

290.2
(ehem. 292-50)
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
 

292



 
 

Das alte Zeichen ist bereits
seit 1.1.2000 ungültig

 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

301
Vorfahrt
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.

 

306
Vorfahrtstraße
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering.

 

307
Ende der Vorfahrtstraße
 

307

 
 

Das alte Zeichen ist bereits
seit 1.1.1999 ungültig !

 

308
Vorrang vor dem Gegenverkehr





308
 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung



 



314-50
Parkplatz
 


314
 
 

Die alte Ausführung ist bereits seit 1.1.1999 ungültig

     

314 a
 
 

Die alte Ausführung mit weißen Herzpfeil, als Wegweiser zu einem Parkplatz und die Variante mit Meter-Angabe im Schild, sind bereits seit 1.1.1999 ungültig

Die Kennzeichnung von Anfang und Ende erfolgt ab 1.9.2009 analog der Regelung bei Haltverboten. Der Pfeil zeigt am Anfang zur Fahrbahn, beim Ende von der Fahrbahn weg.

Dies wurde in der Praxis auch schon so angewandt, hatte aber bisher keine rechtliche Grundlage.



314-10
Parkplatz (Anfang)*
 
       

*Konflikt bei Linksaufstellung

Die StVO steht bei Links-aufstellung in Einbahnstraßen in Konflikt mit der "unflexiblen" amtlichen Bezeichnung im VzKat. Es bleibt zu hoffen, dass man diesen Umstand künftig im VzKat berücksichtigt.



314-20
Parkplatz (Ende)*
 
       

neu ab 1.9.2009
Beginn einer Parkraum-
bewirtschaftungszone



314.1
Beginn einer Parkraum-bewirtschaftungszone
 
   

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht

neu ab 1.9.2009
Ende einer Parkraum-bewirtschaftungszone



314.2
Ende einer Parkraum-bewirtschaftungszone
 
   

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht

Die Kennzeichnung von Anfang und Ende erfolgt ab 1.9.2009 analog der Regelung bei Haltverboten. Der Pfeil zeigt am Anfang zur Fahrbahn, beim Ende von der Fahrbahn weg.

Dies wurde in der Praxis auch schon so angewandt, hatte aber bisher keine rechtliche Grundlage.



315-50

Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
 
 

316


 
 

Die entsprechenden Varianten mit Herzpfeil (Anfang, Mitte, Ende)
verlieren ebenfalls ihre Gültigkeit

 

315-55
Parken halb auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
 


315


 
   
 

315-60
 
Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung links
 
 

318


 
   
 

315-65
 Parken ganz auf Gehwegen in Fahrtrichtung rechts
 
 

317


 
   
 

315-70
Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
 
 

320


 
   
 

315-75

Parken halb auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
 
 

319


 
   
 

315-80
Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung links
 
 
322


 
   
 

315-85

Parken ganz auf Gehwegen quer zur Fahrtrichtung rechts
 
 
321


 
   
 

316
Parken und Reisen
 
 

362

 
   
 

317
Wandererparkplatz
 
 

329

 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
neue Nummer ab 1.9.2009

325.1
(ehem. 325)
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
 
   

Das Zeichen existiert seit seiner Einführung in dieser Gestaltung

neue Nummer ab 1.9.2009

325.2
(ehem. 326-50)
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
 
   

Das Zeichen existiert seit seiner Einführung in dieser Gestaltung

 

(doppelseitig)
 
       
 

327
Tunnel
 
   

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht

 

327-50
Tunnel mit Längenangabe
 
     

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht

 

328
Nothalte- und Pannenbucht
 
   

Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht

neue Nummer ab 1.9.2009


330.1
(ehem. 330)
Autobahn
 


330

 
   
neue Nummer ab 1.9.2009
330.2
(ehem. 334)
Ende der Autobahn


334


335
 

   
neue Nummer ab 1.9.2009
331.1
(ehem. 331)
Kraftfahrstraße
 


331

 
   
neue Nummer ab 1.9.2009
331.2
(ehem. 336)
Ende der Kraftfahrstraße


336


337
 

   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

350-10
Fußgängerüberweg (Rechtsaufstellung)
 


350


 
   
 

350-20
Fußgängerüberweg (Linksaufstellung)
 
 

351


 
   
Das aktuelle Zeichen entfällt und darf künftig nicht mehr angeordnet werden.

Vorhandene  Festbeschilderung bleibt jedoch bis 31.08.2019 gültig


353
Einbahnstraße
 

353
 
 

 

 

354
Wasserschutzgebiet
 
 

354

 
   
 
355-10
Fußgängerunterführung
 
 

355

 
   
 

356

Verkehrshelfer
 


356

 
   
 
357
Sackgasse
 


357

 
   
neu ab 1.9.2009
"durchlässige Sackgasse"


357-50
Durchlässige Sackgasse für Fußgänger und Radverkehr
 
     

Das Zeichen wurde erst im Jahr
2009 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht,

Die bereits vorhandenen, aus der Praxis entstandenen Ausführungen (nachträglich aufgebrachte Aufkleber) entsprechen nicht den amtlichen Vorgaben

neu ab 1.9.2009
"durchlässige Sackgasse"


357-51
Durchlässige Sackgasse für Fußgänger
 
 
 
 

Das Zeichen wurde erst im Jahr
2009 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht,

Die bereits vorhandenen, aus der Praxis entstandenen Ausführungen (nachträglich aufgebrachte Aufkleber) entsprechen nicht den amtlichen Vorgaben

Die bisher in den Medien veröffentlichte Variante mit integrierten Zeichen 239 oder 240 wurde in dieser Form nicht eingeführt. Die gezeigte Variante ist daher kein amtliches Verkehrszeichen.



 
       
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

358
Erste Hilfe
 


358

 
   
 

359
Pannenhilfe
 
 

359

 
   
 

360-50
Fernsprecher
 
 

360

 
   
ersetzt durch Zeichen 365-51

360-51
Fernsprecher (Notruf)
 
 
360d

 
   
 

361-50
Tankstelle
 
 

361

 
   
 

361-52
Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
 
 

361 A

 
   
 

363
Polizei
 


363

 
   
     

364
 
   
     

365
 
   
 

365-51
Notrufsäule
 
      Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht
 

365-53
Autogastankstelle (LPG - Liquid Petroleum Gas)
 
      Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht
 

365-54
Erdgastankstelle (CNG - Compressed Natural Gas)
 
      Das Zeichen wurde erst nach
1992 eingeführt, eine alte
Version existiert nicht
 

366
Zelt- und Wohnwagenplatz
 
 
366

 
   
 

367
Fremdenverkehrsbüro
oder Auskunftsstelle
 
 

367

 
   
 

375
Autobahnhotel
 
 

375

 
   
 

376
Autobahngasthaus
 
 

376

 
   
 

377
Autobahnkiosk
 
 

377

 
   
 

378
Toilette
 
 

 
   

 

 
     
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
Das aktuelle Zeichen entfällt und darf künftig nicht mehr angeordnet werden.

Vorhandene  Festbeschilderung bleibt jedoch bis 31.08.2019 gültig


380
 

380
 
 

Die alte Ausführung ist bereits seit 1.1.1999 ungültig

Das aktuelle Zeichen entfällt und darf künftig nicht mehr angeordnet werden.

Vorhandene  Festbeschilderung bleibt jedoch bis 31.08.2019 gültig


381
 
     
 

385-50
Ortshinweistafel, einzeilig (einseitig)
 
       
 

385-40
Ortshinweistafel, einzeilig (doppelseitig)
 
       
 

385-51

Ortshinweistafel, zweizeilig (einseitig)
 
       
 

385-41
Ortshinweistafel, zweizeilig (doppelseitig)
 
       
neue Nummer ab 1.9.2009

386.1
(ehem. 385-50)
 
       
neue Nummer ab 1.9.2009

386.2
(ehem. 385-51)
 
       
neue Nummer ab 1.9.2009

386.3
(ehem. 385-52)
 
       
Das aktuelle Zeichen entfällt und darf künftig nicht mehr angeordnet werden.

Vorhandene  Festbeschilderung bleibt jedoch bis 31.08.2019 gültig


388
 

388
 
   
Das aktuelle Zeichen entfällt und darf künftig nicht mehr angeordnet werden.

Vorhandene  Festbeschilderung bleibt jedoch bis 31.08.2019 gültig


389
 

389
 
   
 

390
Maut-Pflicht nach dem Autobahnmautgesetz (ABMG)
 
       
 

391
Mautpflichtige Strecke
 
       
 

392
Zollstelle
 
       
Anmerkung:

Dieses Zeichen wurde nicht geändert, obwohl es das eigentlich gestrichene Zeichen 380 (Richtgeschwindigkeit) enthält.

Rechtlich gesehen zwar unproblematisch, aber in der Sache fragwürdig.



393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen
 
       
 

394
Hinweis auf Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen
 
       
 
     
 

 

 

 

 

 

Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung
 

442-10
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (linksweisend)
 
 


443



 
   
 

442-20
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (rechtsweisend)
 
 

442



 
   
 

442-30
Vorwegweiser für Fahrradfahrer (geradeausweisend)
 
 





 
   
 

442-11
Vorwegweiser für Lastkraftwagen
(linksweisend)
 
 



 
   
 

442-21
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (rechtsweisend)
 



 
   
 

442-31
Vorwegweiser für Lastkraftwagen (geradeausweisend)
 
 


 
   
 

454-10

Umleitungswegweiser (linksweisend)
 
     

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering

 

454-20

Umleitungswegweiser (rechtsweisend)
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering

neue Nummer ab 1.9.2009
(ehem. 455)


455.1-10
455.1-10 Fortsetzung der Umleitung (linksweisend)
 
 



 
   
 

455.1-20
Fortsetzung der Umleitung (rechtsweisend)
 
 



 
   
 

455.1-30
Fortsetzung der Umleitung (geradeausweisend)
 





 
   
 

455.1-12
Fortsetzung der
Umleitung (hier links)
 



 
   
 

455.1-22

Fortsetzung der
Umleitung (hier rechts)
 
 




 
   
 

455.1-11
Fortsetzung der
Umleitung (links vorbei)
 
 



 
   
 

455.1-21
Fortsetzung der
Umleitung (rechts vorbei)
 
 




 
   
neue Nummer ab 1.9.2009

457.1
(ehem. 457)
Umleitungsankündigung
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering

 

458

Planskizze
 
     
neue Nummer ab 1.9.2009

457.2
(ehem. 459)
Ende einer Umleitung
 
   

Die alte Ausführung ist identisch, oder die Abweichung ist gering

Neu ab 1.9.2009
Umleitung Ende
(Abmessungen wie Z 455)



455.2
Ende einer Umleitung
 
     
 

460-10
Bedarfsumleitung (linksweisend)
 
 
464


 
   
 

460-20
Bedarfsumleitung (rechtsweisend)
 
 
463


 
   
 

460-30
Bedarfsumleitung (geradeausweisend)
 

460


 
   
 

460-11
Bedarfsumleitung
(hier links)
 
 
462


 
   
 

460-21
Bedarfsumleitung
(hier rechts)
 
 

461


 
   
 

460-12
Bedarfsumleitung
(links vorbei)
 
 

 
   
 

460-22
Bedarfsumleitung
(rechts vorbei)
 
 
465


 
   
 

466
Bedarfsumleitungstafel
 
     

neue Nummer ab 1.9.2009



467.1
(ehem. 467-20)
Umlenkungspfeil
 
     

neue Nummer ab 1.9.2009



467.2
(ehem. 467-31)
 

 
   
 
     
 
Bemerkung Aktuelle Version   Ausführung bis 1992   Bemerkung

Neu ab 1.9.2009
Pfeilbake

Anmerkung:
In Deutschland kommt nur die Variante mit 50% Rotanteil zur Anwendung


       
605-11        605-21
 
     

Neu ab 1.9.2009
Leitschwelle mit Leitbake


Leitschwellen gelten als vorübergehende Gelbmarkierung und heben damit vorhandene Weißmarkierung auf

Gelbe Reflektoren sind vorgeschrieben
(Markierung bei Nacht)



628-10
 
     


Neu ab 1.9.2009
Leitbord mit Leitbake


Leitborde gelten als vorübergehende Gelbmarkierung und heben damit vorhandene Weißmarkierung auf.

Die Grundfarbe von Leitbord
ist zukünftig auch lt. StVO gelb.

Die vorhandenen Leitborde
(rot-weiß) sind daher neu zu lackieren !

Gelbe Reflektoren sind vorgeschrieben
(Markierung bei Nacht)
 



629-10
 
     
 

616
 


616
 
  Im Anwendungsbereich der RSA bereits seit 1992 bzw. 1995 nicht mehr zulässig.

Im Anwendungsbereich der TL-Absperrtafeln bereits seit 2003 nicht mehr zulässig

Bedingt durch den Herzpfeil
(Z 222) ist diese Ausführung seit 1.9.2009 ungültig (StVO).

Der Austausch des Pfeils hätte eine zwar eine korrekte Gestaltung zur Folge, es fehlen bei den alten Tafeln aber z.B. die Sichtöffnungen zur Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs.

 

615
 

615
 
 

Im Anwendungsbereich der RSA bereits seit 1992 bzw. 1995 nicht mehr zulässig.

Bedingt durch den Herzpfeil
(Z 222) ist diese Ausführung seit 1.9.2009 ungültig (StVO).

 

720