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Straßenverkehrs-Ordnung

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Neuerlass

Die neue Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist im Bundesgesetzblatt Teil I (Nr. 12 vom 12.03.2013, Seite 367) verkündet und trat am 01.04.2013 in Kraft.

Warum wurde die StVO neu erlassen?

Mit dem Neuerlass der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurde im Wesentlichen die Rechtsunsicherheit durch den von der Vorgängerregierung bei der 46. Änderungsverordnung aus dem Jahre 2009 (sog. "Schilderwaldnovelle") begangenen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot beseitigt. Der Neuerlass der StVO greift die Änderungen der "Schilderwaldnovelle" auf. Am Ziel den "Schilderwald" zu lichten und die Radverkehrsvorschriften zu vereinfachen wird festgehalten.

Welche konkreten Maßnahmen führen zum Abbau der Überbeschilderung?

Die Akzeptanz und die Eindeutigkeit von Verkehrsregeln sind Grundvoraussetzungen für die Sicherheit im Straßenverkehr. Mit dem Abbau der Überbeschilderung wird die eigenverantwortliche Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln der StVO durch die Verkehrsteilnehmer gestärkt. Der Grundsatz lautet: So viel Verkehrszeichen wie nötig, so wenig Verkehrszeichen wie möglich.

  1. Durch die Streichung mehrerer Verkehrszeichen, die Verschiebung nur selten angeordneter Gefahrzeichen (künftig nur noch als Sinnbilder in § 39 enthalten, deren Anordnung nur im Ausnahmefall weiter möglich ist) und den Verzicht auf Untervarianten von Verkehrszeichen in den Anlagen beschränkt sich die StVO auf die für den Straßenverkehr notwendigen Verkehrszeichen.

    Folgende Verkehrszeichen entfallen:

    Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken
    Zeichen 150 (Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken)

    Quelle: bast

    Foto: Verkehrszeichen 153 wird dargestellt
    Zeichen 153 (Dreistreifige Bake [links] - vor beschranktem Bahnübergang) 

    Quelle: bast

    Foto: Verkehrszeichen 353 wird dargestellt
    Zeichen 353 (Einbahnstraße)

    Quelle: bast

    Foto: Verkehrszeichen 380 wird dargestellt
    Zeichen 380 (Richtgeschwindigkeit) 

    Quelle: bast

    Foto: Verkehrszeichen 381 wird dargestellt
    Zeichen 381 (Ende der Richtgeschwindigkeit)

    Quelle: bast

    Foto: Verkehrszeichen 388 wird dargestellt
    Zeichen 388 (Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar)

    Quelle: bast

    Zusatzzeichen 1052-38 (Schlechter Fahrbahnrand)
    Zusatzzeichen 1052-38 (Schlechter Fahrbahnrand)

    Quelle: bast

     
  2. Mit der im Jahr 2009 bereits in Kraft getretenen Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurden die Anordnungsvoraussetzungen für die Verkehrszeichen stringenter gefasst, Die Straßenverkehrsbehörden sind gehalten, die geänderten Vorschriften umzusetzen.
  3. Einführung eines generellen Parkverbotes auf Fahrradschutzstreifen. Dies macht das Aufstellen von Parkverbotszeichen entbehrlich.
  4. Einführung eines generellen Überholverbotes an beschrankten und unbeschrankten Bahnübergängen ab Zeichen 151 und Zeichen 156 bis einschließlich des Kreuzungsbereiches. Dies macht das Aufstellen von Überholverbotszeichen entbehrlich.
  5. Innerhalb von Parkraumbewirtschaftungszonen ist das Aufstellen weiterer entsprechender Verkehrszeichen entbehrlich.

Welche weiteren Änderungen sind mit dem Neuerlass der StVO verbunden?

  • Klarere Struktur: Die bisher im fließenden Text der StVO eingebetteten Verkehrszeichen werden in nun in tabellarischer Form in einzelnen Anlagen dargestellt. Die vormals im Text enthaltenen Ge- und Verbote sind nun in einer eigenen Spalte dargestellt.
  • Die Regelung, wonach "alte" Schilder (Verkehrszeichen in der optischen Gestaltung in der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung) weiter gültig sind, wird beibehalten.
  • Ergänzung des § 17, der es auch Krafträdern erlaubt, Tagfahrleuchten zu benutzen.
  • Das Inline-Skaten und Rollschuhfahren wird in der StVO explizit geregelt; vergleiche §§ 24, 31.
  • Postdienstleister erhalten das Recht, an Briefkästen zwecks Entleerung notfalls auch bei Bedarf in zweiter Reihe zu halten und in Fußgängerzonen einzufahren, um bei dort befindlichen Postagenturen Briefe abzuholen.

Welche Vereinfachungen der Radverkehrsvorschriften gibt es?

  • Es wird ein generelles Parkverbot für Schutzstreifen eingeführt. Die Schutzstreifen dürfen von anderen Verkehrsteilnehmern nur noch bei Bedarf, also z. B. zum Erreichen von Parkflächen oder zum Ausweichen bei Gegenverkehr, über- bzw. befahren werden.
  • In Fahrradstraßen darf künftig nicht mehr schneller als 30 km/h gefahren werden. Damit wurde der bisherige, unbestimmte Rechtsbegriff "mäßige Geschwindigkeit" ersetzt. Radfahrer dürfen hier weder gefährdet noch behindert werden.
  • Es wird die Möglichkeit eingeführt, für Fußgänger und Radfahrer eine "Durchlässige Sackgasse" anzuzeigen. Damit kann auf sichere und komfortable Radverkehrsrouten hingewiesen werden.
Variante des Zeichens 357 (Durchlässige Sackgasse)
Variante des Zeichens 357 (Durchlässige Sackgasse) 

Quelle: bast

  • Die Beförderung in Fahrradanhängern wird explizit in die StVO aufgenommen. Bund und Länder hielten bisher den Einsatz im Straßenverkehr für vertretbar, wenn dieser unter Beachtung eines Merkblatts erfolgte. Diese Regelungslücke wurde nun geschlossen. Es dürfen bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden.
  • Bei gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Radfahrer/-innen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und die Geschwindigkeit nötigenfalls an die des Fußgängers anzupassen. Schrittgeschwindigkeit für den Radverkehr ist generell nur auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen vorgeschrieben. Die Anlage von gemeinsamen Fuß- und Radwegen stellt jedoch baulich nicht die beste Lösung dar und sollte die Ausnahme bleiben.
  • Freigegebene linke Radwege werden nur mit Zusatzzeichen "Radverkehr frei" gekennzeichnet.

Sollten Sie Fragen zu konkreten Einzelfällen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige örtliche Straßenverkehrsbehörde. Denn für die Durchführung der StVO- dazu zählt z. B. die Anordnung von Verkehrszeichen oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung - sind die Behörden der Länder zuständig. Dies gilt auch für die Verkehrsüberwachung. Aus Gründen der Gewaltenteilung ist es dem Bundesministerium verwehrt, Auskünfte zu Rechtsstreitigkeiten zu geben oder in sonstiger Weise auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen.