The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20170225192556/http://www.verfassungen.de:80/de/sh/aufloesung1946.htm


Verordnung Nr. 46,
Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen in der Britischen Zone und ihre Neubildung als selbständige Länder

vom 23. August 1946

faktisch geändert durch
Verordnung Nr. 55, Bildung des Landes Niedersachsen (Brit.ABl. 1947 S. 341)
Verordnung Nr. 76, Land Bremen (Brit.ABl. 1947 S. 411)
Verordnung Nr. 77, Land Lippe (Brit.ABl. 1947 S. 411)
 

Zur Durchführung der Neubildung von Ländern aus den in der Britischen Zone liegenden ehemaligen preußischen Gebieten wird hiermit folgendes verordnet:

Artikel 1. 1. Ohne die Möglichkeit, eine spätere Neugliederung auszuschließen, werden die Provinzen des Landes Preußen oder Teile davon in der Britischen Zone (in der Verordnung die "Provinzen" genannt) - aufgeführt in Teil I des Anhangs zu dieser Verordnung - hiermit als solche aufgelöst, und erhalten vorläufig die staatsrechtliche Stellung von Ländern. Sie führen in Zukunft die Namen, wie sie in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt sind.

Artikel II. 2. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an führen die Oberpräsidenten der Provinzen die Amtsbezeichnung "Ministerpräsidenten".

3. Sämtliche Beamten oder Angestellten der Provinzen bleiben vorläufig in ihren derzeitigen Ämtern und Stellungen.

Artikel III. 4. Gesetzliche Bestimmungen zur Durchführung von Änderungen auf dem Gebiete der Behörden- und Amtsbezeichnungen, der Verwaltung, der Finanzen und sonstiger Art, soweit sie aus Gründen der Erhebung der Provinzen zu Ländern notwendig oder wünschenswert sind, werden von der Militärregierung oder von den zuständigen deutschen Behörden mit Genehmigung der Militärregierung verkündet.

Artikel IV. 5. Mit Ausnahme der Änderungen, die durch spätere von der Militärregierung oder mit deren Genehmigung gemäß Artikel III oder in anderer Weise verkündete Gesetze bestimmt werden, soll die Erhebung der Provinzen zu Ländern nicht berühren:
a) die Vollmachten, Pflichten, Rechte oder Verantwortlichkeiten der Regierungs-, Verwaltungs- oder anderer Behörden oder der Beamten oder Angestellten, die bei einer Behörde tätig sind; oder
b) die Gültigkeit von Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften, Anordnungen oder anderen Bestimmungen, die in den Provinzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft sind und nicht im Gegensatz zu den Bestimmungen dieser Verordnung stehen.

Artikel V. Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 23. August 1946 in Kraft getreten.

Im Auftrage der Militärregierung

 

Anhang

Teil I.

1. Provinz Schleswig-Holstein
2. Provinz Hannover,
3. Provinz Westfalen,
4, Die Regierungsbezirke von Aachen, Düsseldorf und Köln in der Rheinprovinz.

Teil II.

1. Land Schleswig-Holstein
2. Land Hannover,
3. Land Nordrhein/Westfalen, bestehend aus den unter Nr. 3 und 4, Teil I, aufgeführten Gebieten.

 


Quelle: Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Jahrgang 1846, Nr. 12 S. 305
© 16. März 2010


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