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Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 wurde festgeschrieben, dass alle Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben. Das Stadtjugendamt Kempten (Allgäu) bietet auf dieser Seite alle nötigen Informationen und Anträge hierzu, um Vereine und ehrenamtlich Tätige dabei zu unterstützen, diese neue Regelung umzusetzen:

Downloads: 

  • Antragsformular Führungszeugnis mit Vorlage für die Gebührenbefreiung
  • Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis
  • Vorlage Liste für Vereine/Träger zur Dokumentation von vorgelegten Führungszeugnissen
  • Vorlage Vereinbarung zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und dem Jugendamt zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII
     

 

Das Bundeskinderschutzgesetz
Der § 72a SGB VIII wurde durch das Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Davon sind auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter betroffen. Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als ein Element zu etablieren, um Kinder und Jugendliche zu schützen. Auch bisher hatte jeder Verein/Träger die Pflicht, die Eignung von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen zu prüfen bzw. einzuschätzen. Die Neuregelung des § 72a SGB VIII soll als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und als ein Teil eines Präventionskonzeptes verstanden werden, das in der Verantwortung der einzelnen Vereine und Träger liegt. Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden.

 

Umsetzung in Kempten: Führungszeugnis und Vereinbarung
Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt. Zu diesem Zweck hat der Jugendhilfeausschuss der Stadt Kempten (Allgäu) in seiner Sitzung vom 29.01.2013 Folgendes beschlossen:

  • Das erweiterte Führungszeugnis wird im Regelfall verlangt.
  • Zwischen den öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe und dem Jugendamt der Stadt Kempten (Allgäu) werden schriftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung des Schutzauftrags nach § 72a SGB VIII getroffen werden.

Diese Kemptener Regelungen entsprechen den allgemeinen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschuss vom 13.03.2013. In einer Übergangsfrist bis zum 01.08.2013 sollen bisher eingesetzte neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

 

Welche Vereine und Träger sind betroffen?
Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, die eine öffentliche Förderung über die Stadt Kempten erhalten, die Wohlfahrtsverbände, der Stadtjugendring und seine Mitglieder, Sportvereine, die mit Jugendarbeit/Jugendhilfe kooperieren (also: Förderung erhalten), und private freie Träger wie z. B. Jugendhilfeeinrichtungen. Im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden, städtische Einrichtungen wie Bibliotheken, Kirchen und deren Jugendleiter, Kirchen und deren Kindertagesstätten und z. B. die Volkshochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechtes. > nach oben

 

Wie sieht es für andere Vereine und Träger aus?
Auch Vereine, die nicht mit Jugendhilfe oder Jugendarbeit kooperieren und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sind aufgefordert sich freiwillig selbst zu verpflichten. Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt. Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.

 

Kostet das erweiterte Führungszeugnis etwas?
Nein, die Ausstellung ist kostenfrei. Der Verein/Träger bescheinigt mit Unterschrift und Stempel auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die ehrenamtlich Tätigen das erweiterte Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen (siehe Antrag und Vordruck für Kostenbefreiung zum Download rechts oben auf dieser Seite). > nach oben

 

Wer bekommt das Zeugnis dann zugeschickt?
Das erweiterte Führungszeugnis wird immer der antragstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann dem Verein/Träger vorlegen. Wichtig: Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden.

 

Wie dokumentiert der Verein/Träger die Vorlagen der erweiterten Führungszeugnisse?
Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. Das Jugendamt stellt hierfür eine Excel-Vorlage zur Verfügung (siehe Downloads rechts oben auf dieser Seite). Bei Ablauf der Gültigkeit werden die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Liste farblich hervorgehoben. In den Vereinen sollte ein Ansprechpartner benannt werden, dem die Führungszeugnisse vorgelegt werden und der die Liste führt.

 

Wie geht man damit um, wenn Eintragungen im Führungszeugnis auftauchen?
Ein Tätigkeitsausschluss kann nur erfolgen, insofern die Eintragungen im Zeugnis, die im § 72 a SGB VIII beschriebenen Straftatbestände im StGB betrifft.
Diese sind:

  • § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
  • § 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern
  • § 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten
  • § 181a Zuhälterei
  • § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
  • §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen
  • §§ 184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdender Prostitution
  • § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • § 232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels
  • § 234 Menschenraub
  • § 235 Entziehung Minderjähriger

 

Für welche Tätigkeiten soll ein Führungszeugnis verlangt werden?
In den Empfehlungen des Landesjugendamtes soll das Zeugnis im Regelfall von allen Ehrenamtlichen verlangt werden. Die Möglichkeit, Tätigkeiten im Einzelfall zu prüfen und von der Vorlagepflicht auszunehmen, wurde im Gespräch mit den Vereinsvertretern aus Kempten als nicht praktikabel erachtet. Eine Ausnahme, die auch in der Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Vereinen/Trägern formuliert ist (siehe Downloads rechts oben auf dieser Seite), lautet wie folgt: "Spontane Tätigkeiten, bei denen auch kein erweitertes Führungszeugnis mehr eingeholt werden kann, sind von der Vorlagepflicht ausgenommen."

 

Wie sehen die gängigen Fristen aus?
Das Führungszeugnis gilt maximal 5 Jahre. Es darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Bis zum 01.08.2013 sollen die Ehrenamtlichen in den Vereinen/Trägern ihr aktuelles Führungszeugnis vorgelegt haben. Die Vorlagepflicht beginnt für Ehrenamtliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

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