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Abwasserbehandlung und -beseitigung

Abwasser ist die Folge des menschlichen Gebrauchs von Wasser als nutzbares Gut. Nach rechtlicher Definition ist Abwasser das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Das Einleiten von Abwässern in ein Gewässer oder in das Grundwasser ist - bis auf wenige Ausnahmen bei Niederschlagswässern - immer erlaubnispflichtig und muss bei der Wasserrechtsbehörde beantragt werden. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn zur Reinigung des Abwassers Anlagen betrieben werden, die den gesetzlichen Anforderungen der Abwasserbehandlung entsprechen.

Kleinkläranlagen

Entlegene Einzelanwesen außerhalb der geschlossenen Ortschaft verfügen oftmals über keinen Anschluss an die städtische Kanalisation zur Abwasserentsorgung und können diesen auch nicht ohne weiteres herstellen lassen. Solche Anwesen leiten daher das häusliche Abwasser (Spül-, Bade und Abortwasser) in umliegende Gewässer in der Nähe ein oder lassen es versickern. Damit eine solche Abwassereinleitung zugelassen werden kann, sind die Abwässer vor der Einleitung sogenannten Kleinkläranlagen zuzuführen, die das Abwasser mechanisch und biologisch nach dem Stand der Technik vorreinigen.  

 

Die Betreiberin bzw. der Betreiber einer Kleinkläranlage hat diese eigenverantwortlich nach den Festlegungen des wasserrechtlichen Erlaubnisbescheids zu überwachen und zu warten. Zudem ist die Anlage in turnusmäßigen Abständen (2 - 4 Jahre) von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft auf ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Der Sachverständige stellt nach der Überprüfung eine Bescheinigung über die Mängelhaftigkeit/-freiheit der Anlage aus und leitet diese direkt an die Wasserrechtsbehörde.

 

Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat den Sachverständigen selbständig zu beauftragen, wenn eine turnusmäßige Überprüfung fällig ist. Das Bayer. Landesamt für Umwelt stellt hierfür auf seiner Website eine Auflistung der privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft für den Zulassungsbereich Kleinkläranlagen in Bayern zur Verfügung, die regelmäßig aktualisiert wird (zur Website).

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Abwasser aus Industrie und Gewerbe

Industrielle und gewerbliche Abwässer müssen zumeist bereits am Entstehungsort durch spezielle Abwasserbehandlungsanlagen vorgereinigt werden, bevor sie in ein Gewässer (Direkteinleitung) oder in die öffentliche Kanalisation (Indirekteinleitung - siehe unten) eingeleitet werden dürfen. Dabei werden durch den Gesetzgeber strenge, nach Branchen ausgerichtete Auflagen an die Abwasserbehandlung gestellt, welche in den jeweiligen Anhängen der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) festgelegt sind. Die Einhaltung dieser Auflagen hat der/die Einleiter/in im Antrag auf Erlaubnis zur Abwassereinleitung durch geeignete Planunterlagen nachzuweisen. Die Auflagen werden dann im Erlaubnisbescheid festgesetzt - sofern nicht im Einzelfall strengere Regelungen erforderlich sind - und durch die Wasserrechtsbehörde in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt überwacht. 

 

Mitunter unterliegen Abwasserbehandlungsanlagen von folgenden Betrieben, die unter die Industrieemissionsrichtlinie fallen, dem Überwachungsprogramm der Stadt Kempten (Allgäu):

 

  • 3M Technical Ceramics Zweigniederlassung der 3M Deutschland GmbH

Einleitung von Abwasser aus den Herkunftsbereichen Chemische Industrie (Anhang 22) und Kühlsysteme (Anhang 31)

 

Maßgebliches BVT-Merkblatt

BREF BATC (06.2016)

 

 

gehobene Erlaubnis: 

20.12.2021

 

 

Überwachungsbericht:

siehe Immissionschutz

 

 

Indirekteinleitungen

Für Abwässer bestimmter Branchen, die in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung. Damit eine solche Indirekteinleitung genehmigt werden kann, müssen neben den Anforderungen nach der Abwasserverordnung auch die Entwässerungssatzung des Kemptener Kommunalunternehmens eingehalten sowie das Einvernehmen des Klärwerksbetreibers (Abwasserverband Kempten) hergestellt werden. Genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen können unter anderem in folgenden Betrieben stattfinden:

  • Tankstellen mit Waschstraßen
  • Industriebetriebe mit Kühlanlagen
  • Betriebe der Milchverarbeitung
  • Betriebe zur Speisefett- und Speiseölraffination
  • Betriebe zur Herstellung von Holzfaserplatten
  • Betriebe zur Herstellung keramischer Erzeugnisse
  • Zahnarztpraxen mit Amalgamabscheidern
  • uvm.

 

 

Bei Zulassungsverfahren für Direkt- oder Indirekteinleitungen von Abwässern ist so gut wie immer die Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Kempten erforderlich. Es empfiehlt sich daher, entsprechende Anträge möglichst frühzeitig mit dem Wasserwirtschaftsamt und uns abzustimmen. 

 

Für Einleitungen von amalgamhaltigen Abwässern aus Behandlungsplätzen in Zahnarztpraxen ist eine Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes nicht erforderlich. Hier genügt zur Antragstellung der Nachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) des Amalgamabscheiders sowie eine Bestätigung, dass dieser einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 % aufweist. Zur Stellung eines Antrags auf Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser kann dieses Formular verwendet werden. 

 

 

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