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Wasserrecht allgemein

Das Wasserrecht hat die Aufgabe, die natürlichen Gewässer (stehende und fließende Gewässer, Grundwasser, Meere) vor nachteiligen Einwirkungen durch den Menschen zu schützen. Der Gesetzgeber räumt dem Wasser eine so hohe Bedeutung ein, dass er jegliche menschliche Handlungen, die sich auf ein natürliches Gewässer unmittelbar oder indirekt auswirken können, unter Verbot gestellt hat. Die Wassergesetze des Bundes und des Freistaats Bayern (Wasserhaushaltsgesetz - WHG, Bayer. Wassergesetz - BayWG) mit den dazugehörigen Verordnungen konkretisieren diese Verbote und nennen Bedingungen, unter denen hiervon Ausnahmen bestehen. In der Regel bedarf es für solche Handlungen eines sogenannten wasserrechtlichen Verfahrens.

 

Anwendungsbereich

Die Wasserrechtsbehörde beschäftigt sich insbesondere mit folgenden Einwirkungen auf das Wasser:


•    Gewässerausbau (Herstellung, Beseitigung oder Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer)


•    echte/reguläre Gewässerbenutzung (unmittelbare und absichtliche Einwirkung auf ein Gewässer zur Erreichung bestimmter Ziele)


•    unechte/fiktive Gewässerbenutzung (unabsichtliche Einwirkung auf ein Gewässer als Folge einer anderen Handlung)


•    Errichtung, Veränderung oder Stilllegung von Anlagen an Gewässern (näheres dazu hier)

 

Die Wasserrechtsbehörde ist grundsätzlich präventiv tätig, sie schützt die Gewässer also dadurch, dass sie entscheidet, welche Einwirkung auf das Wasser sie erlaubt und welche nicht. 

 

Grundsätzlich haben die Belange der Allgemeinheit Vorrang gegenüber privaten Interessen des Bauherrn. Zwingende öffentliche Belange, insbesondere die der Wasserwirtschaft, können nicht übergangen werden. Daher wird in den meisten wasserrechtlichen Verfahren das Wasserwirtschaftsamt als amtlich sachverständige Stelle zur Begutachtung eines beantragten Vorhabens hinzugezogen.

 

Auch Vorschriften anderer Rechtsbereiche (z.B. Baurecht, Naturschutzrecht, Immissionsschutzrecht) werden berücksichtigt.

 

 

Gewässerbenutzungen

Gewässerbenutzungen stellen die häufigste Form der wasserrechtlichen Vorhaben dar. Damit sind abschließend die in § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Handlungen gemeint, welche grundsätzlich einer Erlaubnis durch die Wasserrechtsbehörde bedürfen. Hierzu zählen insbesondere:

  • das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

(Bsp.: Verwendung als Kühlwasser in Industriebetrieben)

 

  • das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,

(Bsp.: Wehr eines Wasserkraftwerks)

 

  • das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern,

(Bsp.: Ausbaggern von Sand und Kies zur Baustoffgewinnung)

 

  • das Einbringen von Stoffen (auch Wasser) in Gewässer,

(Bsp.: Einleiten von Abwasser)

 

  • das Entnehmen von Grundwasser

(Bsp.: Trinkwassergewinnung)

 

 

Darüber hinaus können alle denkbaren Maßnahmen wasserrechtlich erlaubnispflichtig sein, wenn diesen Maßnahmen ein besonderes Gefahrenpotenzial für das Gewässer oder das Grundwasser anhaftet. Hierzu zählen beispielsweise die Errichtung und der Betrieb von Erdwärmesondenanlagen.

Umgekehrt gibt es für die oben genannten Handlungen auch gesetzlich festgelegte Ausnahmen von der Erlaubnispflicht, wenn diese offensichtlich keine Gefährdung für das benutzte Gewässer darstellen, wie zum Beispiel das Baden, Waschen oder Schöpfen mit Handgefäßen.

 

 

Antrag

Ein wasserrechtlicher Antrag ist schriftlich zu stellen und muss vom Vorhabensträger unterschrieben sein. Ein amtlicher Vordruck ist für das Antragsschreiben nicht vorgesehen, jedoch sind dem Antrag die wesentlichen Planunterlagen des Vorhabens (Erläuterung, Lagepläne, Bauzeichnungen, hydraulische Berechnungen etc.) in mindestens dreifacher Ausfertigung beizufügen. Die Zusammenstellung der Antragsunterlagen erfolgt - je nach Vorhaben - in der Regel über ein fachkundiges Ingenieurbüro. Sollten Sie Fragen zur Art und Umfang der Antragstellung haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

 

 

Verfahrensablauf

Abhängig davon, welche Handlung wasserrechtlich beantragt wurde, kommen unterschiedliche Verfahrensabläufe zur Anwendung. Liegen der Wasserrechtsbehörde die Antragsunterlagen vollständig vor, werden in der Regel sofort die Fachbehörden über das Vorhaben verständigt, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. So wird zum Beispiel die Naturschutzbehörde zu Vorhaben gehört, die in einem Landschaftsschutzgebiet stattfinden sollen. Abhängig vom Antragsgegenstand kann zudem die Beteiligung der Öffentlichkeit gesetzlich vorgeschrieben sein, was sich wiederum auf die Bearbeitungsdauer des Antrags auswirkt. Bei aufwendigen Verfahren mit vielen Beteiligten macht es durchaus Sinn, das Vorhaben mit sämtlichen Behörden und sonstigen Betroffenen in einer Antragskonferenz zu erörtern um die Modalitäten des Wasserrechtsantrags abzustimmen.

 

Das wasserrechtliche Verfahren dauert, bedingt durch den Prüfaufwand, oft mehrere Monate, in Einzelfällen sogar über ein Jahr. Das ist insbesondere dann zu beachten, wenn eine bereits bestehende Zulassung durch Fristablauf zu erlöschen droht. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist nach herrschender Rechtssprechung grundsätzlich selbst für eine rechtzeitige Antragstellung verantwortlich. Wir sind dennoch bemüht, Genehmigungsinhaberinnen und Genehmigungsinhaber rechtzeitig über eine drohende Erlöschung der Genehmigung zu informieren.

 

 

Bescheid

Am Schluss eines wasserrechtlichen Verfahrens steht der Erlass eines Erlaubnis- oder Genehmigungsbescheides. Hier sind die Inhalts- und Nebenbestimmungen (Auflagen) zu beachten, welche sich nach dem individuellen Einzelfall richten.

 

In den meisten Fällen sind wasserrechtliche Genehmigungen (insbesondere Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen) befristet. Läuft die Befristung ab, erlischt die Genehmigung, das heißt, die Handlung darf dann nicht mehr ausgeübt werden. In der Konsequenz stellt eine weitere Ausübung der Handlung ohne die dafür erforderliche Zulassung ein Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden; ungenehmigtes Einleiten von Abwasser kann darüber hinaus sogar strafrechtlich verfolgt werden (vgl. § 324 Strafgesetzbuch). Eine bestehende Genehmigung darf nicht verlängert werden, ohne dass das Vorhaben in einem neuen wasserrechtlichen Verfahren geprüft wurde.

 

Sind im Zusammenhang mit einer Gewässerbenutzung Anlagen zu errichten, so bedürfen diese in der Regel keiner gesonderten Genehmigung, sondern werden als Teil der beantragten Benutzung mitgenehmigt. Nach der Errichtung dieser Anlagen ist der Bauherr jedoch gesetzlich verpflichtet, diese von einem privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) mit entsprechendem Tätigkeitsgebiet abnehmen zu lassen. Das Protokoll der Bauabnahme ist der Wasserrechtsbehörde durch den Sachverständigen vorzulegen. In manchen Verfahren kann auch eine baubegleitende Bauabnahme gefordert sein. Eine Auflistung der in Bayern tätigen PSW ist auf der Website des bayer. Landesamts für Umwelt zu finden (siehe hier).

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