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Asylverfahren

Die Ausländerbehörde hat die Aufgabe, Asylsuchende während ihres Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausländerrechtlich zu betreuen.

Asylverfahren

Das Asylverfahren wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durchgeführt. 
Im Rahmen eines Asylverfahrens wird geklärt, ob ein Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebeverbot zu gewähren ist oder der Asylantrag abzulehnen ist.
Das Verfahren teilt sich in mehrere Schritte.

 

1.) Asylgesuch

Zunächst meldet sich der Ausländer als Asyl suchend. Dies geschieht entweder direkt bei Übertritt an der deutschen Grenze oder erst im Inland.


2.) Verteilung

Die betroffene Person wird anschließend der für die Erstaufnahme zuständigen Behörde zugewiesen. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer erfolgt nach dem »Königsteiner Schlüssel«.


3.) Antragstellung

Der Asylantrag wird in einer Außenstelle des BAMF gestellt, die der EAE zugeordnet ist.
Der Antragsteller muss persönlich erscheinen.
Nachdem der Asylsuchende seinen Asylantrag beim BAMF gestellt hat, stellt die jeweils zuständige Ausländerbehörde den Asylsuchenden eine so genannte „Aufenthaltsgestattung“ als Ausweisdokument aus.
Diese Aufenthaltsgestattung berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, also bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben.


4.) Persönliche Anhörung

In der Anhörung schildert ein Asylbewerber seine Verfolgung. Die Anhörung ist Grundlage für die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal.
Auf Basis der persönlichen Anhörung und der eingehenden Überprüfung von Dokumenten und Beweismitteln entscheidet das Bundesamt für Flüchtlinge und Migration über den Asylantrag.


5.) Entscheidung

Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich per Bescheid durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt.
Die Mitteilung enthält eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.


6.) Rechtsmittelweg

Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das zuständige Verwaltungsgericht, die Klagefrist und die eventuelle Notwendigkeit der Stellung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz können der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung entnommen werden.

 

Bleibt die Klage erfolglos, wird dem Asylsuchenden auf Antrag eine Duldung durch die Ausländerbehörde ausgestellt.

Die Aussetzung der Abschiebung, die sogenannte Duldung, ist kein Aufenthaltstitel. Die Duldung erhalten Ausländer, die Deutschland verlassen müssen, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird. Diese wird erst dann erteilt, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

 

Auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), finden Sie ausführliche Infos über den Ablauf des Asylverfahrens. Auch in Englisch, Französisch und Arabisch. 

 

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Schutzarten im Asylverfahren

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten:

Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine der u.g. Schutzarten zuerkannt, so kann der Asylsuchende bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Dies sind die Schritte zur Aufenthaltserlaubnis:

1.)
     a) Asylberechtigte und Flüchtlinge müssen den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und den Antrag auf
         Passersatz (Reiseausweis) vollständig ausfüllen und im Ausländeramt Stadt Kempten abgeben.
         (Zuständiger Sachbearbeiter Zimmer 12,14-15)
     b) Wurde lediglich der subsidiäre Schutz bzw. ein Abschiebungsverbot zuerkannt, reicht der Antrag auf
         Aufenthaltserlaubnis
         Die Aufenthaltsgestattung wird mit Antragsstellung ungültig.
         Nach 1-2 Werktagen kann dem Anerkannten eine Fiktionsbescheinigung im Zimmer 17 ausgehändigt
         werden.

 

2.) Mit Abgabe des Antrags kann ein Termin mit der Ausländerbehörde zur Sicherheitsbefragung vereinbart 
      werden.
      Ist dafür ein Dolmetscher nötig, muss der Betroffene diesen selbst organisieren.
      Die Kosten dafür muss er selbst tragen.

 

3.) Zudem werden zwei biometrische Passfotos benötigt.

 

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Ansprechpartner

 

 Frau Rotermehl
 Sachbearbeiterin Ausländerwesen, Asylangelegenheiten
 Buchstabenbereich (Nachname): A - D
 Zimmer 014
 Tel.: +49 831 2525 - 3361 
 Fax: +49 831 2525 - 3375 
 E-Mail: auslaenderamt@kempten.de
 
 Herr Riemer
 Sachbearbeiter Ausländerwesen, Asylangelegenheiten
 Buchstabenbereich (Nachname): E - L
 Zimmer 014A
 Tel.: +49 831 2525 - 3363
 Fax: +49 831 2525 - 3375
 E-Mail: auslaenderamt@kempten.de

 Herr Ohmayer
 Sachbearbeiter Ausländerwesen, Asylangelegenheiten, unbegleitete Minderjährige
 Buchstabenbereich (Nachname): M - Z
 Zimmer 015
 Tel.: +49 831 2525 - 3362 
 Fax: +49 831 2525 - 3375 
 E-Mail: auslaenderamt@kempten.de

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Öffnungszeiten:

Montag:         08.00 - 12.00 Uhr 
                     14.30 - 17.30 Uhr
Dienstag:       08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch:       08.00 - 13.00 Uhr
Donnerstag:   08.00 - 12.00 Uhr
Freitag:          08.00 - 12.00 Uhr

► Auch außerhalb der Öffnungszeiten sind Termine nach Vereinbarung möglich.


Postanschrift:
Stadt Kempten (Allgäu)
Rathausplatz 22
87435 Kempten (Allgäu)

E-Mail:
auslaenderamt@kempten.de

Fax:
+49 831 2525 - 3375 

Telefon (0831) 115:
alle Behördeninformationen unter einer Nummer, besetzt Montag bis Freitag 7.30 - 18.00 Uhr


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