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Für Fragen zu den Themen Einbürgerung und dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder telefonisch:
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HINWEIS: Ab sofort besteht für Sie auch die Möglichkeit Ihre Einbürgerung online zu beantragen (siehe "Formulare & Links")
+++ Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts +++
Der Deutsche Bundestag hat am 19.01.2024 ein Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts beschlossen. Die neue Gesetzgebung wird am 27.06.2024 in Kraft treten. Bis zum in Kraft treten finden Sie Informationen zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes hier.
Interessiert es Sie, ob Sie die Voraussetzungen auf Einbürgerung erfüllen?
Ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bereits erfüllen, können Sie sofort unverbindlich und anonym online im BayernPortal beim 'Quick-Check' herausfinden. Der Quick-Check dauert nur etwa fünf Minuten. Ihre Daten werden nicht gespeichert oder analysiert.
Bitte beachten Sie:
Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chancen, eingebürgert zu werden.
1. Anspruchseinbürgerung
2. Ermessenseinbürgerung
Anspruchseinbürgerung
Verleih der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Allgemeines
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Voraussetzungen
- Regelmäßiger, gewöhnlicher Aufenthalt seit acht Jahren in Deutschland (diese Frist wird nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt; bei besonderen Integrationsleistungen kann sie sogar auf sechs Jahre verkürzt werden)
- unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe unten).
» Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis).
» Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat
- keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt
- Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den Bezug selbst zu vertreten hat
- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will und dafür keine berechtigten Gründe vorliegen; ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
- wegen einer Straftat verurteilt wurde
- sich verfassungsfeindlich betätigt
Benötigte Unterlagen
- Einbürgerungsantrag (bei der Einbürgerungsstelle erhältlich)
- gültiger Reisepass
- Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch ein Zeugnis über erfolgreich absolviertem Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
- Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
- Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
- ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich
Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie übersetzen lassen!
Gebühren
- Grundsätzlich: 255,00 Euro
- Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Zahlungsarten
- Überweisung
Ermessenseinbürgerung
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch.
Details
Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose ist die Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutsch-Verheiratete auf drei Jahre verkürzt. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikat Deutsch liegende Sprachkenntnisse und besonderes bürgerschaftliches Engagement, z. B. bei der Feuerwehr oder in Sportvereinen).
Voraussetzungen
- auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist
Werden diese Voraussetzungen erfüllt, prüft die Staatsangehörigkeitsstelle, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht der Bundesregierung regelt näher, wann ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung angenommen werden kann.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die Regierung von Schwaben.
Benötigte Unterlagen
Einbürgerungsantrag (Vordrucke sind bei der Stadtverwaltung erhältlich)
gültiger Reisepass
Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil)
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
Nachweis über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie übersetzen lassen
Gebühren
- Grundsätzlich: 255,00 Euro
- Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Zahlungsart
- Überweisung