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Erklärung zur elterlichen Sorge

Ist der Vater des Kindes nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet, so steht die alleinige elterliche Sorge der Mutter des Kindes zu.
Das gemeinsame Sorgerecht können die Eltern durch Abgabe einer Sorgeerklärung (Urkunde beim Jugendamt) oder durch eine familiengerichtliche Entscheidung erlangen.

Die Abgabe einer Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Eine persönliche Vorsprache aller Beteiligten ist hierzu zwingend notwendig.

 

Ist die Mutter noch minderjährig, nehmen Sie bitte für weitere Informationen telefonisch mit einer Urkundsperson Kontakt auf.

 

Eine Sorgeerklärung kann abgegeben werden


• vor der Geburt des Kindes
• nach der Geburt des Kindes

 

Hierzu stehen Ihnen folgende Stellen zur Verfügung


• Jugendamt
• Notar


HINWEIS: Sie können die Beurkundung auch bei Ihrem örtlichen Jugendamt vornehmen lassen.
So sparen Sie evtl. unnötige Anfahrtswege und Wartezeiten.

 

Notwendige Unterlagen


• Gültiges Ausweisdokument beider Elternteile
• Geburtsurkunde des Kindes (bei nachgeburtlicher Beurkundung)
• Nachweis über Vaterschaftsanerkennung (bei vorgeburtlicher Beurkundung oder bei nachgeburtlicher Beurkundung, wenn noch keine Geburtsurkunde des Kindes vorliegt)

 

Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Merkblätter Sorgeerklärung vorgeburtlich oder Sorgeerklärung nachgeburtlich zum Download bereit.

Beurkundungen im Jugendamt finden im Verwaltungsgebäude Gerberstraße 2, 87435 Kempten (Allgäu) statt.

Um ausreichend Zeit für eine persönliche Beratung zur Verfügung zu haben, bitten wir um Vereinbarung eines Termins.

 

 

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