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Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgetragen, bis spätestens 2025 eine neue Regelung zu finden. Aus diesem Grund hat der Bayerische Landtag 2021 das Landesgrundsteuergesetz verabschiedet, wonach ab 2025 der Wert eines Grundstücks für die Grundsteuerberechnung in Bayern keine Rolle mehr spielt. Vielmehr berechnet sich die neue Grundsteuer nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude.

Es bleibt beim bisherigen dreistufigen Verfahren.

 

  1. Der Eigentümer/die Eigentümerin gibt eine Grundsteuererklärung an das Finanzamt ab.
     
  2. Auf dieser Basis stellt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest. Der Eigentümer/ die Eigentümerin erhält vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid. Außerdem übermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag an die Kommune.
     
  3. Der Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit einem Hebesatz multipliziert. Diesen Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Über die nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer erhalten die Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von der Kommune den Grundsteuerbescheid.

  

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:


Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu werden Sie durch die Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zum Stichtag 1. Januar 2022 maßgeblich.
 

Was ist zu tun?

Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren.

 

Es ist natürlich auch möglich, die Grundsteuererklärung in Papierform einzureichen. Die Vordrucke hierfür gibt es ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde.

 

Sie sind steuerlich beraten?

Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung erfolgen.
  

Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?

Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen stehen unter www.grundsteuerreform.de zur Verfügung.
  

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter

www.grundsteuer.bayern.de

Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 30700077

 

In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen sehen Sie bitte von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.
 

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