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Kampfhunde und gefährliche Tiere

Halten von Kampfhunden und gefährlichen Tieren in Kempten

Wer einen Kampfhund oder ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf der Genehmigung.

Gefährliche, wildlebende Tiere:

Gefährlich sind Tiere, wenn der Umgang mit ihnen wegen der ihnen eigentümlichen Veranlagung oder Verhaltensweisen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Eine Liste der betroffenen Tierarten wird durch das zuständige Bayerische Staatsministerium veröffentlicht. Darunter fallen bspw. viele Riesen- und Giftschlangen sowie Giftspinnen, Skorpione oder andere Gifttiere.

 

Kampfhunde:

Als Kampfhunde gelten in Bayern Rassen, die in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (vom 10.07.1992), allgemein auch unter "Kampfhundeverordnung" bekannt, abschließend aufgeführt sind. Diese Hunde sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden sind gem. § 1 dieser Verordnung in zwei Klassen geteilt.

 

Hunde gemäß § 1 Abs. 1 (Kategorie 1):

Pit-Bull

Bandog

American Staffordshire Terrier

Staffordshire-Bullterrier

Tosa-Inu

 

Hunde gemäß § 1 Abs. 2 (Kategorie 2): 

Alano

Fila Brasileiro

American Bulldog

Mastiff

Bullmastiff

Mastin Espanol

Bullterrier

Mastino Napoletano

Cane Corso

Perrode Presa Canario (Dogo Canario)

Dog Argentino

Perrode Presa  Mallorquin

Dogue de Bordeaux

Rottweiler

 

Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller:

- ein berechtigtes Interesse nachweist,

- gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (Vorlage eines Führungszeugnisses, das nicht älter als ein Jahr ist) und 

- Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

 

Für die Haltung der oben unter dem Begriff "Kampfhunde" aufgelisteten Hunderassen des Abs. 1 ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Eine Erlaubniserteilung erfolgt jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen.

 

Für die Hunderassen, welche unter Abs. 2 aufgelistet sind, besteht die Möglichkeit sich von der Erlaubnispflicht zu befreien, indem ein Negativzeugnis durch die Behörde ausgestellt wird.

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