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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- oder Familiennamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört. Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes dürfen den Familien- oder Vornamen von deutschen Staatsangehörigen ändern.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und gegebenenfalls auch nachweisbar ergeben.

 

 

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderungen

 

Anträge auf Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) können Sie bei uns stellen, wenn Sie im Stadtgebiet Kempten (Allgäu) wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).

 


Verfahren

 

Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, hören wir die Schuldnerverwaltung beim Amtsgericht und die zuständige Polizeidienststelle zu den Vorhaben an. Sobald bei uns alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, können wir eine Entscheidung treffen.

 

Wenn wir Ihrem Antrag entsprechen können, stellen wir Ihnen über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die Grundlage für die Neuausstellung aller Dokumente auf ihren neuen Namen ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.).

 

Sofern wir im Laufe des Verfahrens erkennen, dass Ihr Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, empfehlen wir Ihnen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen.

 

Wenn wir Ihren Antrag ablehnen müssen, stellen wir Ihnen einen rechtsmittelfähigen Bescheid förmlich zu. Gegen den Bescheid steht Ihnen ohne weiteres Widerspruchsverfahren der Verwaltungsrechtsweg zum Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg zur Überprüfung unserer Entscheidung offen.

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