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Veräußerungsbedingungen der Stadt Kempten (Allgäu) für das Neubaugebiet Halde

 

 

 

  1.

 

Die Erwerber verpflichten sich, auf der Bauparzelle innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen und Baufreigabe durch den Erschließungsträger, ein Wohnhaus nach Maßgabe der genehmigten Baupläne bezugsfertig zu errichten.

Bei Nichteinhaltung der Bauverpflichtung kann die Stadt Kempten (Allgäu) die Rückübertragung des Grundstücks zum festgesetzten Kaufpreis und der gezahlten Erschließungspauschale ohne Zulage von Zinsen auf Kosten der Erwerber verlangen.

 

  2.

 

Die Erwerber dürfen das Vertragsgrundstück vor bezugsfertiger Errichtung des Wohnhauses weder ganz noch teilweise veräußern, im Erbbaurecht vergeben und auch nicht vermieten und verpachten. Im Falle einer beabsichtigten vorzeitigen Weitergabe ist die Zustimmung der Stadt Kempten (Allgäu) einzuholen.

 

  3.

 

Die Stadt Kempten (Allgäu) behält sich das Wiederkaufsrecht nach §497 BGB für den Fall vor, in dem einer der Verpflichtungen nach Nummern 1 oder 2 nicht nachgekommen oder zuwidergehandelt wird.

 

  4.

 

Die von den Erwerbern zu zahlenden Erschließungskosten werden von der Stadt Kempten (Allgäu) in Abstimmung mit dem Erschließungsträger festgesetzt. Hierüber ist in Teil B des Kaufvertrages eine Kostenerstattungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger zu schließen.

 

  5.

 

Mit der Errichtung der Hochbauten durch die Grundstückserwerber darf erst begonnen werden, wenn die Erschließungsstraße (inkl. aller Ver- und Entsorgungsleitungen hergestellt und abgenommen wurde und wenn die Stadt Kempten (Allgäu) schriftlich die Freigabe erteilt hat.

 

  6.

 

Auf die vorhandenen Einbauten auf öffentlichen Grund wie Hydranten, Bäume, Stellplätze und Straßenlaternen ist bereits bei der Planung Rücksicht zu nehmen. Die Straßenlaternen sind im Lageplan mit einem roten Punkt dargestellt und sind auf Dauer zu dulden.

 

  7.

 

Die Erwerber haben Geräusch- und Geruchseinwirkungen auf das Kaufgrundstück entschädigungslos zu dulden, die sich aus der herkömmlichen und / oder ortsüblichen Nutzung der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ergeben (z. B. durch Ernten, Kuhglocken, Düngen, Kirchenglocken usw.). Der Erwerber hat derartige Immissionen entschädigungslos zu dulden und etwaige, aus dem Eigentum fließenden Rechte und Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, nicht geltend zu machen. Er hat andere Nutzer, insbesondere Mieter, in gleicher Weise zu verpflichten.

 

  8.

 

Der Käufer verpflichtet sich, bei der Einfriedung/Umzäunung seines Baugrundstücks zum öffentlichen Verkehrsgrund einen Mindestabstand von 50 cm einzuhalten, um eine reibungslose Schneeablage und Straßenreparaturmaßnahmen der Stadt zu gewährleisten. Zur Vornahme von Straßenreparaturmaßnahmen ist die Stadt jederzeit berechtigt, den Grundstücksstreifen von 50 cm zu betreten.

 

  9.

 

Die Erwerber verpflichten sich, alle Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag auch etwaigen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen mit Weitergabeverpflichtung.

   10.

 

Die mit dem Kaufvertrag verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten der Erwerber.

   11.

 

Geschäftsgrundlage für die abzuschließenden Kaufverträge sind die von den Erwerbern in ihren Bewerbungsschreiben gefertigten Angaben. Bei der freien Vergabe von Baugrundstücken ist es die bindende Verpflichtung mind. den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 gem. KfW zu errichten. Bei Unterbreitung falscher, entscheidungserheblicher Angaben, ist die Stadt Kempten (Allgäu) berechtigt, ein Wiederkaufsrecht nach §§ 456 ff BGB durchzuführen. Das Wiederkaufsrecht erlischt nach dem Ablauf von drei Jahren nach Bezugsfertigkeit der Hauptwohnung. Eine grundbuchliche Sicherung in Form einer Grundschuldbestellung erfolgt jedoch nicht. In Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes sind für die einzelnen Baugrundstücke noch eine Vielzahl von Vereinbarungen zu schließen und Dienstbarkeiten zu bestellen und grundbuchrechtlich zu sichern. Die Verwaltung wird ermächtigt, in den Kaufverträgen alle notwendigen Vereinbarungen aufzunehmen, Dienstbarkeiten zu bestellen und alle sonstigen erforderlichen Erklärungen abzugeben.

 

 

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