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Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung bei Arbeiten im Straßenraum

Für die Durchführung von Arbeiten im Straßenraum (Baustellen und Aufgrabungen durch Bauunternehmen) muss eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO beantragt werden. In dieser werden u. a. die Baustellenabsicherung sowie die Verkehrsführung geregelt. 

 

Wissenswertes zum Antrag:

 

Die Beantragung einer verkehrsrechtlichen Anordnung VRAO (inkl. Verkehrszeichenplan / Beschilderungsplan / Regelplan) gem. § 45 Abs. 6 StVO hat spätestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn bei der der Stadt Kempten zu erfolgen.

Dem Antrag sind Verkehrszeichenplan und/oder Regelplan nach RSA 21 beizulegen. Der Antrag muss komplett ausgefüllt sein.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Baustelleneinrichtung ab sofort, dass alle Verkehrszeichen mindestens den RAL 2 als Standard aufweisen müssen und alle verwendeten Verkehrszeichen der aktuellen Straßenverkehrsordnung entsprechen müssen. Bei der Aufstellhöhe von Verkehrszeichen ist innerorts darauf zu achten, dass die Verkehrszeichenunterkante 2,20m betragen muss.

Nach Beendigung der Maßnahme ist eine Fertigstellungsanzeige zu übermitteln. Fertigstellung bedeutet, dass die Fahrbahn,  Geh- oder Radweg wieder ordnungsgemäß dem Verkehr freigegeben werden kann.

D.h., dass auch bei Fehlen einer Deckschicht, die Maßnahme nicht fertig gestellt ist und die VRAO bis zum Auftragen der Deckschicht noch eine Gültigkeit besitzen muss. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt solange demjenigen, der im öffentlichen Straßenraum die Arbeiten ausführt.

Die Dauer der Maßnahme ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Wenn der beantragte Zeitraum nicht ausreichend ist, kann eine Verlängerung mit Angabe von Gründen beantragt werden. Diese Verlängerung ist innerhalb des bereits beantragten Zeitraums kostenlos. Eine Beantragung der Verlängerung nach dem bereits beantragten Zeitraum wird als Neuantrag berechnet.

 

Ein Beginn der Arbeiten ohne entsprechende Anordnung, sowie eine nicht abgeschlossene Maßnahme über den beantragten Zeitraum hinaus, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

 

Gebühr

Die Gebühren für Anordnungen nach §45 Abs. 6 StVO sind Abhängig vom Aufwand der Bearbeitung sowie vom Umfang der Sperrung.

 

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