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Die Neuregelung der Parteienfinanzierung in Österreich

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Parteien in Staat und Gesellschaft

Zusammenfassung

Das österreichische Parteienrecht und die Alimentierung politischer Parteien aus öffentlichen Mitteln waren von Anbeginn an eng miteinander verwoben. Anlass für das Parteiengesetz 1975 war der Bedarf nach einer Rechtsgrundlage zur Finanzierung politischer Parteien aus öffentlichen Mitteln. Die Fokussierung auf dieses pekuniäre Interesse führte zu Lücken im ordnungsrechtlichen Bereich. Private Zuwendungen wurden nicht adäquat erfasst. Ein vernichtender Bericht der Group of States against Corruption (GRECO) bestätigte diesen Befund. In vielen Punkten hat das 2012 erlassene Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien Abhilfe geschaffen. Der Preis, den die österreichische Steuerzahlerin und der österreichische Steuerzahler für ein Mehr an Transparenz zu zahlen hatte, war jedoch eine Erhöhung der öffentlichen Parteienförderung.

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Notes

  1. 1.

    Wiener Parteienförderungsgesetz 2013, LGBl 86/2012; Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012, LGBl 78/2012; Kärntner Parteienförderungsgesetz, LGBl 83/1991; NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl 0301-0; Oö. Parteienfinanzierungsgesetz, LGBl 25/1992; Steiermärkisches Parteienförderungs-Verfassungsgesetz, LGBl 6/2013; Salzburger Parteienförderungsgesetz LGBl 79/1981; Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 LGBl 151/2012; Vorarlberger Parteienförderungsgesetz LGBl 52/2012, 2/2013.

  2. 2.

    Die Länder haben diesen Rahmen in unterschiedlicher Weise ausgenutzt. Bemerkenswert ist aber, dass er in Wien, wo Land und Gemeinde bekanntlich in einer Ebene zusammenfallen, voll ausgeschöpft wurde.

  3. 3.

    Während die Wahlbeteiligung bei Nationalratswahlen zwischen 1949 und 1986 relativ stabil war und Spitzenwerte bis zu 96,8 % aufwies, sank die Wahlbeteiligung im Zeitraum 1986–2013 auf rund 74 % (Statistik Austria 2014, S. 497).

  4. 4.

    Soweit heute diese Frage literarisch bereits bearbeitet ist, wird darauf hingewiesen, dass auch nach den Gesetzesmaterialien kein Anspruch der politischen Parteien auf staatliche Alimentierung bestehen soll (Eisner et al. 2012, S. 47). Eine Beseitigung der öffentlichen Parteienförderung ist aber unter den gegebenen politischen Umständen höchst unwahrscheinlich; eine solche hätte massive Veränderungen zur Voraussetzung. Wie unter solchen – geänderten – Voraussetzungen Gerichte entscheiden könnten, lässt sich indes schwer vorhersagen.

  5. 5.

    Aus Gründen der Information der Öffentlichkeit sah sich der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat gezwungen, Leitsätze zu veröffentlichen, was sonst im Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgesehen ist (Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat 2013).

  6. 6.

    Die ÖVP hat – soweit abzusehen als einzige Partei – solche Sachspenden auf ihrer Website bereits vor der Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte publiziert (http://oevp.at/Home.psp; zugegriffen: 17. April 2014).

  7. 7.

    Ohne an dieser Stelle in die politikwissenschaftliche Auseinandersetzung um das Konzept der „Kartellpartei“ eingreifen zu wollen, lässt sich doch festhalten, dass es für die geschilderten Vorgänge einen hohen Erklärungswert besitzt (Katz und Mair 1995).

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Stelzer, M. (2016). Die Neuregelung der Parteienfinanzierung in Österreich. In: Bukow, S., Jun, U., Niedermayer, O. (eds) Parteien in Staat und Gesellschaft. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-05309-3_6

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-05309-3_6

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  • Publisher Name: Springer VS, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-05308-6

  • Online ISBN: 978-3-658-05309-3

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