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Bundesrecht konsolidiert

  • Verweis auf dieses Dokument: RIS - Bundesrecht konsolidiert - Bundes-Verfassungsgesetz Art. 8 Gesamte Rechtsvorschrift zum heutigen Tag anzeigen Gesamte Rechtsvorschrift zu einem Stichtag anzeigen
    Kurztitel
    Bundes-Verfassungsgesetz
    Kundmachungsorgan
    BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
    Typ
    BVG
    §/Artikel/Anlage
    Art. 8
    Inkrafttretensdatum
    01.09.2005
    Außerkrafttretensdatum
    Abkürzung
    B-VG
    Index
    10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
    Text

    Artikel 8. (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

    (2) Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu sichern und zu fördern.

    (3) Die Österreichische Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

    Schlagworte
    Volksgruppe, Minderheitenrecht, slowenisch, kroatisch, ungarisch, tschechisch, Amtssprache, Minderheitenschutz, Kärnten, Burgenland
    Zuletzt aktualisiert am
    04.09.2013
    Gesetzesnummer
    10000138
    Dokumentnummer
    NOR40066723