The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20131213031154/http://www.vtg.admin.ch:80/internet/vtg/de/home/militaerdienst/rekrut/wehrpflicht.html
Seite drucken | Fenster schliessen
Schweizer Armee

Militärdienstpflicht

Der Begriff „Militärdienstpflicht“ umfasst nach den gesetzlichen Bestimmungen (Artikel 2 des Militärgesetzes; MG SR 510.10) Externe Seite. Inhalt wird in neuem Fenster geöffnet.ff
  • die Stellungspflicht und die Rekrutierung
  • die Militärdienstpflicht
  • die Zivildienstpflicht  *)
  • die Ersatzpflicht (Leistung in Geld)  *)
  • die Meldepflicht.
    *) in eigenen Gesetzen geregelt

Die Militärdienstpflicht beginnt mit der Aufnahme in die Militärkontrolle am Anfang des Jahres, in dem die Militärdienstpflichtigen das 18. Altersjahr vollenden und dauert bis zur Entlassung. Die Entlassung erfolgt, entsprechend dem militärischen Status der Militärdienstpflichtigen, frühestens am Ende des Jahres, in dem das 30. Altersjahr vollendet wird (betrifft die Angehörige mit Mannschaftsgraden und einen Teil der Unteroffiziere sowie die nicht in der Armee eingeteiliten Personen) und spätestens am Ende des Jahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird (betrifft Spezialisten und Stabsoffiziere).

Informationen zu den einzelnen Pflichten erhalten Sie über die entsprechenden Links.

 

Für Fragen zu dieser Seite: Personelles der Armee (FGG 1)
Seite drucken | Fenster schliessen