514.101
Verordnung des VBS über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen
(VPAA-VBS)
vom 9. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2015)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 114 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 sowie auf die Artikel 10 Absatz 3 und 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 5. Dezember 20032 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen,3
verordnet:
1. Kapitel: Umfang und Herstellung der Ausrüstung
Art. 1 Umfang
1 Die Ausrüstung umfasst:
- a.
- die Bewaffnung;
- b.
- die Bekleidung;
- c.1
- das Schuhwerk;
- d.
- das Gepäck;
- e.
- besondere Ausrüstungsgegenstände.
2 Den Angehörigen des Armeespiels werden für Repräsentationsanlässe zusätzliche Ausrüstungsgegenstände abgegeben. Der Umfang der Ausrüstung und die Tragvorschriften werden in den Fachreglementen der Militärmusik geregelt.
1 Fassung gemäss Art. 36 der Armeematerialverordnung vom 6. Dez. 2007, in Kraft seit 15. Dez. 2007 (AS 2007 6801).
Art. 2 Herstellung
1 Die Gruppe armasuisse veranlasst Produkteentwicklungen und bestimmt Normen für die Ausrüstungsgegenstände der Ordonnanz und erlässt im Einvernehmen mit der Logistikbasis der Armee (LBA) die fachtechnischen Vorschriften für die Beschaffung.1
2 Sie unterhält eine Originalsammlung mit Abbildungen und Beschreibungen der Ausrüstungsgegenstände, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) truppentauglich erklärt worden sind.
3 Sie beschafft die Ausrüstungsgegenstände in der von der LBA beantragten Menge.2
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 31Verkauf
Die LBA regelt den Verkauf von Ausrüstungsgegenständen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 41Lieferung von Abzeichen
Militärische Abzeichen gültiger Ordonnanz dürfen von den Herstellern nur an die LBA geliefert werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 5 Vorrathaltung
Es werden folgende Vorräte gebildet:
- a.
- ordentliche Vorräte, bestehend aus technisch einwandfreien Ausrüstungsgegenständen;
- b.
- Einsatzvorräte, bestehend aus Ausrüstungsgegenständen, die für den Einsatz nicht in der angemessenen Zeit beschafft werden können;
- c.
- Vorräte für das Einsatz- und Ausbildungsmaterial, bestehend aus Ausrüstungsgegenständen, die qualitätsmässig nicht mehr als persönliche Ausrüstung verwendet werden können.
2. Kapitel: Abgabe der Ausrüstung
1. Abschnitt: Abgabe an Angehörige der Armee
Art. 61Abgabe der ersten Ausrüstung
Die erste Ausrüstung wird den Rekruten in der Rekrutenschule gemäss Ausrüstungstabellen der LBA abgegeben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 71Taschenmunition
1 Die Taschenmunition wird den Angehörigen von Truppenkörpern und Formationen, die für Ersteinsätze vorgesehen sind, als Teil der persönlichen Ausrüstung abgegeben.
2 Der Chef VBS erlässt eine Weisung über die Bezeichnung dieser Truppenkörper und Formationen und berücksichtigt dabei die sicherheitspolitische Lage.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2008 69).
Art. 8 Vordienstliche Abgabe von Ordonnanzschuhen
Anlässlich der Rekrutierung wird jedem Rekruten ein Paar Kampfstiefel zum Antragen mit Eintrag im Dienstbüchlein abgegeben.
Art. 91Einsatztauglichkeit von Zivilschuhen
Zivilschuhe, die anstelle von Ordonnanzschuhen in den Militärdienst mitgebracht werden, müssen den im Einvernehmen mit der Gruppe armasuisse erlassenen fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 10 Eintrag im Dienstbüchlein
Abgabe, Anpassung, Rückgabe und Überlassung der Ausrüstungsgegenstände sind im Dienstbüchlein einzutragen.
2. Abschnitt: Leihausrüstung für Angehörige anderer Organisationen
Art. 11
1 Kantonale und kommunale Bevölkerungsschutzorganisationen und solche, die öffentliche Aufgaben erfüllen, können folgende Ausrüstungsgegenstände der Armee beziehen, sofern es die Bestände zulassen:
- a.
- die Bekleidung;
- b.
- die Ordonnanzschuhe;
- c.
- das Gepäck.
2 Die LBA entscheidet über die Abgabe weiterer besonderer Ausrüstungsgegenstände.
3. Kapitel: Kontrolle der persönlichen Ausrüstung
1. Abschnitt: Kontrolle im Dienst
Art. 12
1 Die Ausrüstung, die sich im Besitz der Angehörigen der Armee befindet, wird im Militärdienst überprüft:
- a.
- durch den Kommandanten mit truppeneigenen Mitteln;
- b.1
- durch Spezialisten der LBA im Rahmen einer Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Truppe bzw. der Systeme.
2 Die Überprüfung der Einsatzbereitschaft erfolgt auf Anordnung der Systemführung oder -betreuung oder auf Antrag des Kommandanten des Grossen Verbandes bzw. des Lehrverbandes an die LBA.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
2. Abschnitt: Waffeninspektion
Art. 131Ausbildungsdienst
1 Die Waffeninspektion wird von der Truppe durchgeführt:
- a.
- als Teil der Ausbildung in den letzten zwei Wochen der Rekrutenschule, in jedem Fall nach dem letzten Gefechtsschiessen;
- b.
- im Fortbildungsdienst der Truppe.
2 Die vom Kommandanten im Dienstbüchlein bescheinigte Dienstleistung gilt zugleich als Ausweis für die bestandene Waffeninspektion.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 14 und 151
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 16 Persönliche Leihwaffen
Kontrollen von persönlichen Leihwaffen können nur durch von der LBA anerkannte Spezialisten vorgenommen werden und sind zwingend in der Leihwaffenkontrolle der LBA nachzuführen.
4. Kapitel: Retablierung und Wiederausrüstung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen
Art. 18 Grundsatz
1 Büchsenmachern und Privatbetrieben der Fein- und Kleinmechanik, die einen Büchsenmacher beschäftigen, kann die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen bewilligt werden.
2 Die erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein.
Art. 19 Voraussetzungen
Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Büchsenmacher:
- a.
- über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt;
- b.
- Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist;
- c.
- einen guten Leumund besitzt;
- d.
- den Kurs der LBA für die Reparatur von Ordonnanzfeuerwaffen bestanden hat.
Art. 20 Widerruf der Bewilligung
Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.
Art. 21 Kontrolle und Kompetenzen
1 Die Bewilligungsinhaber nach Artikel 19 unterstehen der Kontrolle der LBA.1
2 Sie dürfen die Ordonnanzbestandteile nur bei den durch die Systemführung anerkannten Betrieben beziehen und müssen sich an die festgesetzten Tarifpreise halten. Diese Bestandteile dürfen nur für die Ausführung von Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen verwendet werden. Der Weiterverkauf an Nichtberechtigte ist untersagt.
3 Über Reparaturen an Ordonnanzfeuerwaffen sowie über hinterlegte Waffen ist Kontrolle zu führen. Zur Reparatur oder Hinterlegung angenommene Waffen sind durch den Bewilligungsinhaber gegen Feuerschaden zu versichern.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
3. Abschnitt: Reparatur von Militärschuhen
Art. 22 Grundsatz
1 Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertige Zivilschuhe) werden von zivilen Schuhmachern ausgeführt, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
2 Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Bewilligungsinhaber zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhmacher berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bieten.
Art. 23 Voraussetzungen
Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Schuhmacher:
- a.
- über eine abgeschlossene Berufslehre und über eine Werkstatt mit den erforderlichen Einrichtungen verfügt;
- b.
- Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung in der Schweiz berechtigt ist;
- c.
- einen guten Leumund besitzt;
- d.
- den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen bestanden hat.
Art. 24 Widerruf der Bewilligung
Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.
Art. 25 Kosten
5. Kapitel: Hinterlegung und Abnahme
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen und Verfahren
Art. 26 Hinterlegungsgesuche
Angehörige der Armee, die ihre Ausrüstung oder Teile davon hinterlegen möchten, reichen ein begründetes, schriftliches Gesuch unter Beilage des Dienstbüchleins beim zuständigen Kreiskommandanten1 des Wohnortes ein.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6735). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 27 Hinterlegung und Kontrolle
1 Die Ausrüstung ist in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle zu hinterlegen.1
2 Über die hinterlegten Ausrüstungsgegenstände ist Kontrolle zu führen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 28 Meldewesen
1 Der zuständige Kreiskommandant meldet der LBA die bewilligten sowie die aufzuhebenden Hinterlegungen.1
2 Die LBA meldet dem zuständigen Kreiskommandanten:2
- a.
- die Angehörigen der Armee, die ihre Ausrüstung hinterlegt haben;
- b.
- die Aufhebung von Hinterlegungen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 29 Fortsetzung der Hinterlegung
Verlegt die hinterlegende Person ihren Wohnsitz, so lässt der für den Wohnort zuständige Kreiskommandant überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung noch vorliegen.
Art. 30 Persönliche Waffe
Schiesspflichtige Hinterleger können die persönliche Hand- oder Faustfeuerwaffe behalten.
Art. 31 Wohnsitz im Ausland
1 Angehörige der Armee, die im grenznahen Ausland wohnen und nicht auslandbeurlaubt sind, hinterlegen ihre Ausrüstung in einer von der LBA bestimmten Retablierungsstelle.1
2 In benachbarten ausländischen Grenzorten wohnhafte Angehörige der Armee, die in eidgenössischen Betrieben arbeiten und militärdienstpflichtig bleiben, können die persönliche Bewaffnung gratis bei dem ihrem Auslandwohnort nächstgelegenen schweizerischen Zoll- oder Grenzwachtposten hinterlegen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 32 Austausch und Ersatz
Bei der Hinterlegung sind beschädigte oder fehlende Ausrüstungsgegenstände auszutauschen oder zu ersetzen.
2. Abschnitt:4Abholen der hinterlegten Ausrüstung
Art. 33 Aufhebung der Hinterlegung
Sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung nicht mehr gegeben, so müssen die hinterlegenden Personen ihre Ausrüstung unaufgefordert in der Retablierungsstelle abholen.
Art. 34 Militärdienst
Die hinterlegenden Personen müssen spätestens acht Tage vor dem Einrücken zum Militärdienst ihre Ausrüstung in der Retablierungsstelle abholen oder sie sich auf eigene Kosten zusenden lassen.
3. Abschnitt: Abnahme der Ausrüstung
Art. 351Vorsorgliche Abnahme der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
1 Wurde die persönliche Waffe oder Leihwaffe vorsorglich abgenommen, so übergibt die einziehende Stelle die Waffe umgehend einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA.
2 Die einziehende Stelle informiert über die Abnahme umgehend:
- a.
- den Kreiskommandanten;
- b.
- den Führungsstab der Armee.
3 Für die vorsorgliche Abnahme wird keine Gebühr erhoben.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6735).
Art. 35a1Vorsorgliche Hinterlegung der persönlichen Waffe oder Leihwaffe
1 Wurde die persönliche Waffe oder Leihwaffe vorsorglich hinterlegt, so hält die empfangende Stelle die Personalien der überbringenden Person fest und lässt sich die Gründe der Hinterlegung schriftlich bestätigen. Wurde die Waffe bei der Polizei hinterlegt, übergibt diese die Waffe umgehend einem Logistik-Center oder einer Retablierungsstelle der LBA.
2 Die empfangende Stelle informiert über die Hinterlegung umgehend:
- a.
- den betroffenen Angehörigen der Armee;
- b.
- den Kreiskommandanten;
- c.
- den Führungsstab der Armee.
3 Für die vorsorgliche Hinterlegung wird keine Gebühr erhoben.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 2. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6735).
Art. 36 Abnahme der Ausrüstung bei Vernachlässigung oder Missbrauch
1 Die Hinterlegung bei Vernachlässigung oder Missbrauch ist kostenpflichtig.
2 Die LBA lässt durch den zuständigen Kreiskommandanten mindestens alle drei Jahre überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Abnahme noch gegeben sind.1
3 Die Bestimmungen über das Meldewesen (Art. 28) gelten sinngemäss.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
6. Kapitel: …
Art. 37-401
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Dez. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4495).
7. Kapitel: Benützung der Ausrüstung für private Zwecke
Art. 411Ausrüstungsgegenstände
1 Die Benützung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände ausser Dienst ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen gestattet:
- a.
- Die Ordonnanzfeuerwaffe darf nur zur Teilnahme an Schiessübungen auf den von den zuständigen kantonalen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten feldmässigen Schiessanlagen sowie zur Teilnahme an militärischen Wettkämpfen benützt werden.
- b.
- Der Besitzer der persönlichen Hand- und Faustfeuerwaffe sowie von Leihwaffen darf diese nur zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen nach Buchstabe a an Dritte ausleihen.
- c.
-
Der Angehörige der Armee darf die Uniform nur zu folgenden Gelegenheiten tragen:
- 1.
- bei der Teilnahme an ausserdienstlichen Tätigkeiten nach der Verordnung vom 26. November 20032 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden sowie bei der Teilnahme an Aktivitäten nach der Verordnung vom 29. Oktober 20033 über den Militärsport;
- 2.
- als Angestellter oder Beauftragter der Armee oder der Militärverwaltung, wenn dies bei der Zusammenarbeit mit der Truppe oder für truppendienstliche Anlässe notwendig ist;
- 3.
- an politischen Veranstaltungen, die von Behörden durchgeführt werden;
- 4.
- an weiteren privaten Anlässen wie Offiziersbällen, historischen Umzügen und Veranstaltungen, Messen, Hochzeiten oder Trauerfeiern, wenn vorgängig eine Bewilligung durch den Bereich Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT) in der Gruppe Verteidigung eingeholt wurde. Der Bereich SAT entscheidet nach Rücksprache mit den kantonalen Militärbehörden endgültig.
2 Das Benützen der Schutzmaske ausser Dienst ist verboten.
Art. 421Uniformtragen
Sofern die Uniform getragen werden darf, hat diese den militärischen Vorschriften zu entsprechen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4495).
8. Kapitel: Rückgabe
Art. 43 Grundsatz
1 Zur Rückgabe der Ausrüstung sind Angehörige der Armee verpflichtet, die:1
- a.
- nach Artikel 18 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 von der Militärdienstpflicht befreit werden;
- b.
- sich mit Urlaub ins Ausland begeben;
- c.
- dienstuntauglich erklärt werden;
- d.
- nach den Artikeln 21-24 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 oder Artikel 372 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden;
- e.
- nach den Artikeln 12, 364 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen werden;
- f.
- als Doppelbürger den Nichteingeteilten zugewiesen werden;
- g.
- im Zeitpunkt der Entlassung aus der Militärdienstpflicht die Voraussetzungen für den Übergang der Ausrüstung in ihr persönliches Eigentum nicht erfüllen.
2 Die Ausrüstung verstorbener Angehöriger der Armee muss von deren Erben zurückgegeben werden.
3 Der zuständige Kreiskommandant sorgt für die administrative Abwicklung der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung. Die Rücknahme der Ausrüstung erfolgt durch die LBA.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
2 Siehe heute: Art. 35.
3 SR 321.0
4 Siehe heute: Art. 48, 49.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 44 Entlassung aus der Militärdienstpflicht
1 Bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht:
- a.
- sind die rückerstattungspflichtigen Ausrüstungsgegenstände zurückzugeben;
- b.
- wird die zu Eigentum zu überlassende Waffe gekennzeichnet;
- c.
- können die käuflichen Ausrüstungsgegenstände erworben werden.
2 Die Aufforderung zur Rückgabe der Ausrüstung erfolgt durch den zuständigen Kreiskommandanten.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 451Verhinderung
Über Dispensationsgesuche entscheidet der zuständige Kreiskommandant.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 461
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Art. 47 Überlassung zu Eigentum
1 Folgende Gegenstände sind von der Überlassung zu Eigentum auf jeden Fall ausgenommen:
- a.
- die Schutzmaske;
- b.
- der Tarn- und der Kälteschutzanzug;
- c.
- …1
- d.
- die Taschenmunition;
- e.2
- das Sturmgewehr sowie die Pistole, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen nicht erfüllt sind.
2 Nur einen Teil der Ausrüstungsgegenstände erhält, wer zum massgebenden Zeitpunkt nicht die gesamte Dienstpflicht erfüllt hat. Die LBA entscheidet in diesen Fällen über die nicht rückgabepflichtigen Ausrüstungsgegenstände und berücksichtigt dabei die geleisteten Diensttage.
1 Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. April 2005 (AS 2005 1479).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. April 2005 (AS 2005 1479).
Art. 48 Kauf von Ausrüstungsgegenständen
1 Angehörige der Armee können jene Ausrüstungsgegenstände kaufen, welche sie mangels geleisteter Diensttage nicht zu Eigentum erhalten.
2 Ausgeschlossen ist der Verkauf der Hand- oder Faustfeuerwaffe an Angehörige der Armee, welche die Voraussetzungen für deren Übergang in ihr Eigentum nicht erfüllen.
Art. 49 Ausnahmen
1 Angehörige der Armee erhalten keine Ausrüstungsgegenstände zu Eigentum und können solche auch nicht käuflich erwerben, wenn sie:
- a.
- nach den Artikeln 21-24 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 oder Artikel 371 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19272 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind;
- b.
- nach den Artikeln 12, 363 oder 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 aus der Armee ausgeschlossen worden sind.
2 Wer nach den Ziffern NM IV (R) oder NM 2460-2550, 2580-2621, 2691, 2700-2733, 2750, 2770, 2800-2902, 2940-2970, 3060-3074, 3910, 3920 und 3930 der Nosologia Militaris (NM)4, Dokumentation 59.10, dienstuntauglich erklärt worden ist, kann nicht Eigentümer einer persönlichen Waffe werden.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 50 Vollzug
Die LBA vollzieht diese Verordnung und erlässt technische Weisungen.
Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des VBS vom 31. Oktober 19951 über die persönliche Ausrüstung (VPAus-VBS) wird aufgehoben.
1 [AS 1996 414, 2001 3335]
Art. 52 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
1 SR 510.10
2 SR 514.10
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 1. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4495).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 17. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4795).
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
Zum SeitenanfangLetzte Aktualisierung: 21.01.2017