Diese Webseite gibt einen Überblick über die Möglichkeiten zu Partnerschaftssegnungen oder regulären Traugottesdiensten für homosexuelle Paare in den verschiedenen evangelischen Landeskirchen. Glücklicherweise gibt es mittlerweile in den meisten Landeskirchen der EKD entsprechende Richtlinien.

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„Partnerschaftssegnung in den Landeskirchen” von Dennis Wiedemann ist lizenziert unter der CC BY-SA 4.0. Es beruht auf diesem Werk von Svolks.

Anders als oft angenommen, ist „die evangelische Kirche” in Deutschland keine Organisation, die bundesweit gleichförmig strukturiert ist und nur von einer bestimmten Stelle aus geleitet wird. Historisch gewachsen haben die verschiedenen evangelischen Landeskirchen eine starke Selbständigkeit; die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ist eine Gemeinschaft von lutherischen, reformierten und unierten Kirchen. So ist die Beschlusslage zur Trauung oder Segnung gleichgeschlechtlich Liebender nicht einheitlich. Die untenstehende Tabelle versucht, eine Übersicht über den aktuellen Stand zu geben. Einzelne Landeskirchen haben schneller als andere erkannt, dass ihre homosexuellen Gemeindeglieder – ebenso wie alle anderen – bei diesem wichtigen Punkt ihres Lebens von der Kirche mit Fürbitte und Segen begleitet werden sollen.

Es gibt mehr Pfarrer*innen, die zu einem Segnungsgottesdienst bereit sind, als man oft annimmt. Dies gilt auch in den Kirchen, in denen die Kirchenleitungen solche Segnungen ablehnen oder in denen es keinen offiziellen Beschluss dazu gibt. Allerdings werden sie vor allem in diesen Kirchen Wert darauf legen, dass aus der Feier kein Medien-Ereignis wird, und vielleicht eine diskrete Behandlung (keine Öffentlichkeit über die direkt Eingeladenen hinaus) zur Bedingung machen (müssen).

Wir von der HuK setzen uns weiterhin für die völlige Gleichstellung ein, auch für die Trauung von gleichgeschlechtlich Liebenden. Innerhalb der HuK befasst sich die Arbeitsgruppe Evangelische Kirchenpolitik (EvKiPo) mit den Diskussionen in den verschiedenen Landeskirchen und versucht, die Kirchen zu diesem Ziel voranzubringen. Nachdem sich die Beschlusslage in den einzelnen Landeskirchen in den letzten Jahren häufig geändert hat, erwarten wir auch künftig neue Beschlüsse zu dem Thema. Wir sind dann für eine E-Mail mit den entsprechenden Korrekturen oder Nachrichten zu den einzelnen Landeskirchen an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. dankbar.

EKD-Gliedkirche Trauung/Segnung als
Amtshandlung
Kirchliche Segnung Gewissensvorbehalt [21]
Anhalt [1]  
Baden [2]  
Bayern [3]  
Berlin-Brandenburg-
schlesische Oberlausitz [4]
   
Braunschweig [5]    
Bremen [6]  
Hannover [7]  
Hessen-Nassau [8]    
Kurhessen-Waldeck [9]  
Lippische Landeskirche [10]    
Mitteldeutschland [11]  
Norddeutschland [12]    
Oldenburg [13]    
Pfalz [14]    
Reformierte Kirche [15]  
Rheinland [16]  
Sachsen [17]  
Schaumburg-Lippe [18]  
Westfalen [19]  
Württemberg [20]  

 

  [1]   Immerhin auf der Seite „Heiraten” gibt die Evangelische Landeskirche Anhalts folgende Auskunft: „Können wir uns als homosexuelles Paar kirchlich trauen lassen? – Dies ist nicht möglich. Allerdings können Sie sich vereinzelt als Paar segnen lassen. Sprechen Sie Ihren Pfarrer oder Ihre Pfarrerin an.” Quelle

  [2]   Quelle

  [3]   „Seit 2018 besteht die Möglichkeit, gleichgeschlechtliche Ehepaare in einem Gottesdienst zu segnen. […] Aus evangelischer Sicht gibt es keinen theologischen Unterschied zwischen der Trauung eines heterosexuellen Paares und der Segnung eines homosexuellen Paares. Bei beiden Feiern, der Segnung homosexueller Paare und der Trauung empfangen sie den gleichen Segen des einen Gottes.” (sic) Quelle

  [4]    pdfQuelle56.11 KB

  [5]   Die XIII. Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig hat im November 2021 beschlossen, die kirchliche Trauung gleichgeschlechtlicher Menschen und von Menschen mit dem Geschlecht „divers” zu erlauben.  Ermöglicht wird die Öffnung durch eine Änderung der Präambel, die eine Bindung der Ehe an Mann und Frau auflöst („Die Ehe ist eine Gabe Gottes und hat die Bestimmung, das gemeinsame Leben zweier Menschen auf Lebenszeit in gegenseitige Achtung zu gestalten.”) Quelle

  [6]   „In den vergangenen Jahrzehnten ist in der evangelischen Kirche das Bewusstsein dafür gewachsen, dass auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften bzw. Ehen die Liebe zur Entfaltung kommt. Dies findet seinen Ausdruck in der kirchlichen Trauung schwuler und lesbischer Paare. Je nach Gemeindetradition bestehen aber unterschiedliche Haltungen zur Trauung gleichgeschlechtlicher Paare.” Quelle

  [7]   Die 25. Landessynode stimmte im Mai 2019 dem Bischofsrat zu, „dass es keine theologisch zwingenden Gründe gebe, eine prinzipielle Differenz zwischen der Ehe und Trauung von Menschen verschiedenen und gleichen Geschlechts festzuhalten”. Dennoch bleibt der „Gewissensvorbehalt” bestehen: Kein*e Pastor*in ist verpflichtet, die Trauung eines Ehepaares gleichen Geschlechts gegen die eigene Überzeugung zu vollziehen. Quelle

  [8]   Die Herbstsynode 2018 hat beschlossen, die Lebensordnung so anzupassen, dass die Trauung gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichermaßen offensteht. Auch der Glaubensvorbehalt gegenüber Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare wurde zu Gunsten einer vollständigen Gleichbehandlung abgeschafft.

  [9]   Beschluss der Synode vom 27.04.2018

[10]   Die Synode der Lippischen Landeskirche hat im Juni 2019 mit einer Neufassung der Lebensordnung beschlossen, bezüglich der Traugottesdienste Paare gleichen und unterschiedlichen Geschlechts gleichzustellen. Quelle

[11]   Laut Synodalbeschluss vom November 2019 sind Gemeinden angehalten, „vor dem Staat geschlossene Ehen gottesdienstlich zu begleiten”. Ob dies in Form einer Trauung, Segnung oder gar nicht erfolgt, obliegt aber der Gemeinde. Für entsprechende Gottesdienste gibt es eine pdfArbeitshilfe386.65 KB. Weiterhin können Pfarrer*innen sich einer Trauung/Segnung gleichgeschlechtlicher Paare aus Gewissensgründen verweigern.

[12]   Die 3. Tagung der II. Landessynode stellte im September 2019 fest: „Künftig soll die ‚Segnung von Paaren in Eingetragenen Partnerschaften’ durch den ‚Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung)’ ersetzt werden. Der Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung oder einer Verpartnerung (Traugottesdienst/Trauung) findet in öffentlichen Gottesdiensten statt und ist eine Amtshandlung. Er ist ins Kirchenbuch einzutragen, in dem Trauungen und Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung aufgeführt werden.” Quelle

[13]   Beschluss der Synode vom 22.11.2018

[14]   Die Synode im Mai 2019 stellte fest, dass gleichgeschlechtliche Paare einen Anspruch auf eine kirchliche Trauung haben. Im Unterschied zur vorher geltenden kirchlichen Regelung sind die zuständigen Pfarrer*innen verpflichtet, die Trauung vorzunehmen und können diese – wie die anderen Amtshandlungen Taufe oder Beerdigung – nur ausnahmsweise aus Gewissensgründen verweigern. Quelle

[15]   Die Herbstsynode 2017 hat einstimmig die Gleichstellung aller „Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung” (Trauungen) beschlossen. Jede Trauung wird ordentlich ins Kirchenbuch eingetragen. Quelle

[16]   Beschluss der Synode am 15. Januar 2016. Quelle

[17]    pdfAmtsblatt395.06 KB der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens 20/21 vom 11. November 2016, B46.

[18]   Die XX. Landessynode hat im Herbst 2020 beschlossen, dass „öffentliche Segnungen gleichgeschlechtlicher Ehepaare neben Trauungen von heterosexuellen Ehepaaren und Gottesdiensten anlässlich einer Eheschließung (bei Religionsverschiedenheit) möglich sind. Die individuelle Gewissensentscheidung von Pastorinnen und Pastoren für oder gegen eine öffentliche Segnung gleichgeschlechtlicher Paare wird respektiert.” Quelle

[19]   Die Landessynode im November 2019 berichtet von einem Beschluss zur Gleichbehandlung aller standesamtlich getrauten Paare. Dies gilt jedoch mit einer Einschränkung: „Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine Trauung gleichgeschlechtlicher Ehepartner nicht vornehmen kann, verweist das Paar an die Superintendentin oder den Superintendenten, die oder der für die Durchführung der Trauung sorgt.” Quelle

[20]   „In Zukunft ist in der württembergischen Landeskirche die öffentliche gottesdienstliche Segnung von gleichgeschlechtlichen Paaren möglich. […] Die jetzt beschlossene Regelung ermöglicht bis zu einem Viertel der rund 1.300 Kirchengemeinden der Landeskirche, Segnungsgottesdienste für gleichgeschlechtliche Paare in ihre örtliche Gottesdienstordnung aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich Dreiviertel [sic] der Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchengemeinde sowie des Kirchengemeinderates für diese Möglichkeit aussprechen.” Quelle

[21]   Der so genannte „Gewissensvorbehalt” erlaubt Entscheidungsträger*innen, eine Segnung/Trauung homosexueller Paare abzulehnen oder an eine andere Gemeinde weiterzuverweisen. Für heterosexuelle Paare besteht ein solcher Vorbehalt nicht.