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Document 02020R1191-20211103

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1191/2021-11-03

02020R1191 — DE — 03.11.2021 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1191 DER KOMMISSION

vom 11. August 2020

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615

(ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/74 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2021

  L 27

15

27.1.2021

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1809 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2021

  L 365

41

14.10.2021




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1191 DER KOMMISSION

vom 11. August 2020

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„spezifizierter Schädling“ das Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV);

▼M2

b) 

„spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride sowie von Capsicum spp., außer spezifizierte Samen und spezifizierte Früchte;

c) 

„spezifizierte Samen“ Samen von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.;

d) 

„spezifizierte Früchte“ Früchte von Solanum lycopersicum L. und ihre Hybride und Capsicum spp.

▼B

Artikel 2

Verbote in Bezug auf den spezifizierten Schädling

Der spezifizierte Schädling darf nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder innerhalb dieses Gebiets gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.

Artikel 3

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings

(1)  
Jede Person innerhalb des Gebiets der Union, die ein Auftreten des spezifizierten Schädlings vermutet oder davon Kenntnis erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings.
(2)  

Nach Erhalt solcher Informationen muss die zuständige Behörde

a) 

die übermittelten Informationen unverzüglich aufzeichnen;

b) 

alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings zu bestätigen;

c) 

sicherstellen, dass jede Person, die über Pflanzen bestimmt, die mit dem spezifizierten Schädling infiziert sein könnten, unverzüglich über Folgendes informiert wird:

i) 

das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings und

ii) 

die mit dem spezifizierten Schädling verbundenen Risiken sowie die zu treffenden Maßnahmen.

▼M2

Artikel 4

Maßnahmen betreffend das bestätigte Auftreten des spezifizierten Schädlings

(1)  
Wird das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats amtlich bestätigt, so stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/2031 getroffen werden.

Darüber hinaus ergreift die zuständige Behörde die Maßnahmen aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, es sei denn, die Bedingungen von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031sind in Bezug auf den spezifizierten Schädling erfüllt.

(2)  

Die zuständige Behörde richtet unverzüglich wie folgt ein abgegrenztes Gebiet ein:

a) 

Tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen mit physischem Schutz auf, so besteht das abgegrenzte Gebiet mindestens aus der Produktionsfläche, auf der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde;

b) 

tritt der spezifizierte Schädling auf Produktionsflächen auf, die nicht unter Buchstabe a fallen, so besteht das abgegrenzte Gebiet aus:

i) 

einer Befallszone, die mindestens die Produktionsfläche umfasst, auf der das Auftreten des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;

ii) 

einer Pufferzone von mindestens 30 m rund um die Befallszone.

(3)  

Im abgegrenzten Gebiet gehen die zuständige Behörde oder der Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde wie folgt vor:

a) 

Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen oder für die Erzeugung von spezifizierten Samen vorgesehen sind:

i) 

unverzügliche Entfernung und Zerstörung aller infizierter Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen und gegebenenfalls der spezifizierten Samen, die aus diesen Partien stammen. Die Entfernung und Zerstörung ist so durchzuführen, dass kein Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

ii) 

Anwendung spezifischer Hygienemaßnahmen in Bezug auf Mitarbeiter und die zur Produktionsfläche gehörenden Gebäude, Werkzeuge, Maschinen, Materialien und Transportmittel, um die Verbreitung des spezifizierten Schädlings auf anderen Partien auf der Produktionsfläche und auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu vermeiden;

iii) 

Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

b) 

Auf Produktionsflächen, die für die Erzeugung von spezifizierten Früchten vorgesehen sind:

i) 

Entfernung und Zerstörung aller spezifizierten Pflanzen von der Produktionsfläche, mindestens am Ende der Anbausaison. Die Entfernung ist so durchzuführen, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

ii) 

Anwendung spezifischer Hygienemaßnamen auf Mitarbeiter, Gebäude auf den Produktionsflächen, Werkzeuge und Maschinen, Materialien, Verpackungsmittel und Transportmittel für die Früchte, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf spätere Kulturen der spezifizierten Pflanze oder auf andere Produktionsflächen zu verhindern;

iii) 

Zerstörung oder Behandlung des Nährbodens mindestens am Ende der Anbausaison in einer Weise, dass kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht;

(4)  
Die zuständigen Behörden dürfen ein abgegrenztes Gebiet aufheben und die entsprechenden Tilgungsmaßnahmen beenden, wenn nach Probennahme und Test der spezifizierten Pflanzen einer späteren Kultur festgestellt wurde, dass die Fläche mindestens sechs Monate lang nach dem Anpflanzen dieser Pflanzen frei von dem spezifizierten Schädling ist.

▼B

Artikel 5

Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings bei zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen‚ spezifizierten Samen und spezifizierten Früchten in ihrem Hoheitsgebiet durch, einschließlich an Erzeugungsorten für spezifizierte Samen und zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen.
(2)  

Diese Erhebungen

a) 

umfassen die im Anhang aufgeführten Probenahmen und Tests; und

b) 

beruhen auf Folgendem:

i) 

dem bewerteten Risiko der Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings in den betreffenden Mitgliedstaat und innerhalb dieses Mitgliedstaats und

ii) 

fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen in Bezug auf die Möglichkeit, den spezifizierten Schädling nachzuweisen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen mit.

Artikel 6

Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

(1)  

Die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden und die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer Produktionsfläche angebaut, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden, und wenn spezifizierte Pflanzen Symptome des spezifizierten Schädlings aufweisen, wurden diese Pflanzen von der zuständigen Behörde beprobt und getestet, und diese Tests haben ergeben, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;

b) 

die Partien der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen wurden durch geeignete Hygienemaßnahmen und physische Trennung von anderen Partien spezifizierter Pflanzen getrennt gehalten.

Die Durchführung der Probenahmen für die Tests gemäß diesem Absatz erfolgt wie im Anhang festgelegt.

(2)  

Absatz 1 gilt nicht für

a) 

spezifizierte Pflanzen der Sorten Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind;

b) 

zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen, die gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 erzeugt wurden.

Artikel 7

Verbringung der spezifizierten Samen innerhalb der Union

(1)  

Spezifizierte Samen dürfen innerhalb der Union nur verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet werden und alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a) 

ihre Mutterpflanzen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;

▼M2

b) 

sie oder ihre Mutterpflanzen wurden von der zuständigen Behörde beprobt und auf den spezifizierten Schädling getestet oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt und getestet und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden. Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte.

Bei Verdacht des Auftretens des spezifizierten Schädlings werden diese Probenahmen und Tests gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/2031 nur von den zuständigen Behörden durchgeführt;

▼B

c) 

der Ursprung aller Partien spezifizierter Samen wird erfasst und dokumentiert.

▼M1

Spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, werden von der Bedingung gemäß Buchstabe a ausgenommen.

▼M1

(2)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Unterabsatz müssen spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, vor ihrer ersten Verbringung innerhalb der Union von der zuständigen Behörde oder von Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde beprobt, auf den spezifizierten Schädling getestet und als frei von diesem Schädling befunden worden sein.

Spezifizierte Samen, die ab dem 1. April 2021 erstmals innerhalb der Union verbracht werden und vor dem 30. September 2020 anhand der Elisa-Methode getestet wurden, werden anhand einer in Nummer 3 des Anhangs genannten anderen Testmethode als ELISA erneut getestet.

▼B

(3)  
Die Probenahmen und die Tests bei den Samen erfolgen wie im Anhang festgelegt.
(4)  
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für spezifizierte Samen von Capsicum spp.‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind.

Artikel 8

Verbringung der zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen in die Union

(1)  

Zum Anpflanzen bestimmte spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen solche von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ folgende Angaben enthält:

a) 

eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen von spezifizierten Samen stammen, die Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling gemäß dem Anhang unterzogen wurden, und dass diese Tests ergeben haben, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind;

b) 

eine amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen auf einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland registrierten und überwachten Produktionsfläche erzeugt wurden, die aufgrund von zu einem zum Nachweis des Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführten amtlichen Kontrollen als bekanntermaßen frei von dem spezifizierten Schädling gilt, und diese Pflanzen im Falle von Symptomen amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen wurden und aufgrund dieser Tests als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurden;

c) 

den Namen der registrierten Produktionsfläche.

(2)  
Spezifizierte Pflanzen von Capsicum spp.‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird.

Artikel 9

Verbringung der spezifizierten Samen in die Union

(1)  

Spezifizierte Samen aus Drittländern, ausgenommen solche der Sorten von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, dürfen nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, das unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ Folgendes enthält:

a) 

eine amtliche Feststellung, dass alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

die Mutterpflanzen der betreffenden spezifizierten Samen wurden auf einer Produktionsfläche erzeugt, auf der der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, was aufgrund von amtlichen Kontrollen nachgewiesen wurde, die zu einem zum Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkt durchgeführt wurden;

▼M2

ii) 

die spezifizierten Samen oder die Mutterpflanzen der betroffenen spezifizierten Samen wurden gemäß dem Anhang amtlichen Probenahmen und Tests auf den spezifizierten Schädling unterzogen, und bei diesen Tests wurde festgestellt, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind.

Beim Testen von Mutterpflanzen erfolgt die Probennahme möglichst kurz vor der ersten Ernte der Früchte;

▼B

b) 

►M1  informationen, die die Rückverfolgbarkeit der Produktionsfläche der Mutterpflanzen gewährleisten. ◄

(2)  
Spezifizierte Samen von Capsicum spp.‚ die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind und aus Drittländern stammen, dürfen nur in die Union verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden, in dem diese Resistenz unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ bestätigt wird.

▼M1

(3)  
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i enthält die „Zusätzliche Erklärung“ für spezifizierte Samen, die vor dem 15. August 2020 geerntet wurden, lediglich die Feststellung, dass die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erfüllt ist, sowie folgende Feststellung: „Die Samen wurden vor dem 15. August 2020 geerntet.“
(4)  
In Pflanzengesundheitszeugnissen, die nach dem 31. März 2021 ausgestellt werden, wird in der „Zusätzlichen Erklärung“ bestätigt, dass spezifizierte Samen mit Ursprung in Drittländern anhand einer in Nummer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 genannten anderen Testmethode als ELISA getestet wurden.

▼M2

Artikel 10

Amtliche Kontrollen bei der Verbringung in die Union

Mindestens 20 % der Sendungen mit spezifizierten Samen und zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen werden von der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union oder an einer Grenzkontrollstelle im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission ( 1 ) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung beprobt und getestet.

Für Sendungen mit spezifizierten Samen und mit zum Anpflanzen bestimmten spezifizierten Pflanzen aus Israel liegt dieser Satz für Probennahme und Test bei 50 %, und für Sendungen mit spezifizierten Samen aus China bei 100 %.

▼B

Artikel 11

Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1615

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1615 wird mit Wirkung vom 15. August 2020 aufgehoben.

Artikel 12

Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis zum ►M2  31. Mai 2023 ◄ .

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

1.    Probenahmepläne für Samen, außer Samen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

Die Probenahme von Samen für die Tests erfolgt in Abhängigkeit von den Samenpartien gemäß der entsprechenden Tabelle der Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 31 Methoden für die Probenahme von Sendungen (ISPM31) nach folgenden Probenahmeplänen:

— 
bei Samenpartien von bis zu 3 000 Samen: Anwendung eines hypergeometrischen Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 10 % oder mehr festgestellt werden kann;
— 
bei Samenpartien von mehr als 3 000 , aber weniger als 30 000 Samen: Anwendung eines Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % oder mehr festgestellt werden kann;
— 
bei Samenpartien mit mehr als 30 000 Samen: Anwendung eines Probenahmeplans, anhand dessen mit einer Zuverlässigkeit von 95 % ein Auftreten befallener Pflanzen von 0,1 % oder mehr festgestellt werden kann.

Für PCR-Verfahren (Polymerase-Kettenreaktion) bestehen Unterproben aus höchstens 1 000 Samen.

Für den enzymgekoppelten Immunadsorptionstest (Enzym-Linked Immuno Sorbent Assay (ELISA)) bestehen Unterproben aus höchstens 250 Samen.

▼M2

2.    Probenahmepläne für spezifizierte Pflanzen, außer Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

Bei spezifizierten Pflanzen, bei denen es sich nicht um Sorten von Capsicum spp. handelt, die bekanntermaßen gegen den spezifizierten Schädling resistent sind, sind 200 Blätter je Produktionsfläche und Kultivar zu sammeln, vorzugsweise junge Blätter vom oberen Teil der Pflanzen.

Bei Pflanzen mit Symptomen ist die Probenahme für die Tests an mindestens drei Blättern mit Symptomen durchzuführen.

▼B

3.    Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings bei Samen, außer Samen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind

Für den Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Samen ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:

— 
ELISA, bis zum 1. Oktober 2020, nur zur Bestätigung der Schädlingsfreiheit bei der Ausstellung von Pflanzenpässen oder Pflanzengesundheitszeugnissen;
— 
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der im ISF-Protokoll (2020) beschriebenen Primer und Sonden ( 2 );
— 
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der Primer und Sonden von Menzel und Winter (Acta Horticulturae‚ in der Presse).

Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten Echtzeit-RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen. Im Fall von widersprüchlichen Ergebnissen bei Nachweistest und Identifizierung für umhüllte Samen ist die Hülle der Samen zu entfernen und sind die Samen erneut zu untersuchen.

▼M2

4.    Testmethoden zum Nachweis und zur Identifizierung des spezifizierten Schädlings an spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten

Zum Nachweis des spezifizierten Schädlings an den spezifizierten Pflanzen, außer spezifizierten Pflanzen von Capsicum spp., die bekanntermaßen resistent gegen den spezifizierten Schädling sind, und an den spezifizierten Früchten ist eine der folgenden Testmethoden anzuwenden:

▼B

— 
ELISA, nur für Material mit Symptomen;
— 
konventionelle RT-PCR unter Verwendung der Primer von Alkowni et al. (2019);
— 
konventionelle RT-PCR unter Verwendung der Primer von Rodriguez-Mendoza et al. (2019);
— 
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der im ISF-Protokoll (2020) beschriebenen Primer und Sonden ( 3 );
— 
Echtzeit-RT-PCR unter Verwendung der Primer und Sonden von Menzel und Winter (Acta Horticulturae‚ in der Presse).

Im Fall eines positiven Ergebnisses beim Nachweistest wird eine zweite Testmethode, die sich von der für den Nachweis verwendeten unterscheidet, mit einer der oben genannten RT-PCR-Methoden unter Verwendung derselben Probe angewandt, um die Identifizierung zu bestätigen.



( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

( 2 ) Vom Internationalen Saatgutverband (International Seed Health Initiative for Vegetable Crops — ISHI-Veg) entwickeltes Protokoll.

( 3 ) Vom Internationalen Saatgutverband (International Seed Health Initiative for Vegetable Crops — ISHI-Veg) entwickeltes Protokoll.

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