31973L0183

Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen

Amtsblatt Nr. L 194 vom 16/07/1973 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0138
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0147
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0138
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0135
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0135


RICHTLINIE DES RATES vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen (73/183/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3, Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 63 Absätze 2 und 3,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe A,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C Absatz 2 b),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

nach Stellungnahme des Währungsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen vor, daß für Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungen, die nicht mit dem Kapitalverkehr verbunden sind, vor Ablauf des zweiten Jahres der zweiten Stufe aufzuheben sind ; für Bankdienstleistungen, die mit dem Kapitalverkehr verbunden sind, sollen die Beschränkungen in der gleichen Zeitfolge wie bei der Liberalisierung des Kapitalverkehrs aufgehoben werden.

Bei den mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen ist während einer ersten Stufe eine Reihe genau bezeichneter Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Währungsausschusses zu liberalisieren. Die Liste dieser Tätigkeiten wird insbesondere nach Maßgabe der im Zuge der Liberalisierung des Kapitalverkehrs erzielten Fortschritte vervollständigt.

Der Leistungserbringer kann zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Da sich bei der Tätigkeit der Börsenmakler infolge der Regelungen betreffend die Aufnahme und die Ausübung in den verschiedenen Ländern besondere Probleme ergeben, wird die Liberalisierung dieser Tätigkeit Gegenstand einer späteren Richtlinie sein. (1)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)ABl. Nr. 201 vom 5.11.1966, S. 3472/66. (4)ABl. Nr. 224 vom 5.12.1966, S. 3799/66.

Die selbständigen Vermittlertätigkeiten im Bereich der Kreditinstitute und anderen finanziellen Einrichtungen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Diensleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (1) ausgenommen. Diese Tätigkeiten sind deshalb in die vorliegende Richtlinie einzubeziehen.

Beim derzeitigen Stand der verschiedenen Rechtsvorschriften würden die Tätigkeiten der Vermittler, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben, um dort Dienstleistungen zu erbringen, schwierige Probleme aufwerfen. In einer späteren Richtlinie muß daher auch die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs dieser Vermittler geregelt werden.

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die natürlichen Personen oder nach bestimmten Rechtsformen errichteten Gesellschaften ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Ausübung einer der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten verbieten, bleiben von dieser Richtlinie bis zu einer Koordinierung unberührt.

Nach dem allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsvereinigungen so weit zu beseitigen, wie die Berufstätigkeit des Betreffenden die Ausübung dieses Rechts mit sich bringt.

Obwohl die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der in dieser Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten möglichst bald erfolgen soll, kann die Aufhebung der Beschränkungen ohne vorherige oder gleichzeitige Durchführung dieser Koordinierung verwirklicht werden.

Es ist wichtig sicherzustellen, daß die Fragen gemeinsam geprüft werden, die sich den in der Gemeinschaft und in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften im Bankwesen beauftragten Behörden bei der Kontrolle der in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten stellen, und zu diesem Zweck eine enge Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten vorzusehen.

Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Durchführung der im Rahmen der monetären Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefassten abgestimmten Beschlüsse trifft, sind keine Beschränkungen im Sinne dieser Richtlinie -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme erwähnten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten.

Hinsichtlich der mit dem Kapitalverkehr verbundenen Dienstleistungen gilt diese Richtlinie nur für die in der Liste in Anhang I genannten Dienstleistungen, bei denen jedoch die Dienstleistungen ausgenommen sind, die von Verwaltungs- oder Verwahrungsstellen der Investmentfonds erbracht werden.

Von den Dienstleistungen im Wertpapiergeschäft, die Reisen des Leistungserbringers in das Land des Begünstigten einschließen, werden die nachstehenden nicht liberalisiert: - Entgegennahme von Kauf- oder Verkaufsaufträgen,

- Beteiligung als Vermittler bei ausserbörslichen Abtretungen und Feststellung dieser Abtretungen,

- im Anschluß an ein öffentliches Angebot erteilte Auskünfte oder Beratungen,

- Kuponeinlösungen.

Artikel 2

Diese Richtlinie gilt für die in der Gruppe 620 in Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungfreiheit aufgeführten selbständigen Berufstätigkeiten in der Aufstellung dieser Gruppe im Anhang II der vorliegenden Richtlinie mit Ausnahme der Tätigkeiten des Börsenmaklers (Kategorie 4 des Anhangs II).

Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungen selbständiger Vermittler auf dem Gebiet der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtungen, sofern sich diese Vermittler in einen anderen als den Mitgliedstaat begeben, in dem sie sich niedergelassen haben.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen: (1)ABl. Nr. 56 vom 4.4.1964, S. 869/64. a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen;

b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren.

(2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien: - die Verpflichtung auf Grund von Artikel 10 des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935, wonach ausländische Privatbanken und Banken in Gestalt offener Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften für ihre Geschäfte in Belgien ein Eigenkapital von mindestens 10 Millionen bfrs aufweisen müssen, während bei den entsprechenden belgischen Banken nur 2 Millionen bfrs verlangt werden;

- die Bedingung der Gegenseitigkeit, die bei privaten Sparkassen und Kapitalisierungsgesellschaften nach Artikel 8 der Bestimmungen über die Kontrolle der privaten Sparkassen, die durch das Gesetz vom 23. Juni 1967 koordiniert wurden, sowie nach Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 43 vom 15. Dezember 1934 und bei Hypothekenbanken nach den Artikeln 38 und 44 des Königlichen Erlasses Nr. 225 vom 7. Januar 1936 vorgeschrieben ist;

b) in Dänemark: - die Verpflichtung, wonach ausländische Kreditinstitute auf Grund des Gesetzes Nr. 122 vom 15. April 1930, ergänzt durch die Gesetze Nr. 163 vom 13. April 1938 und Nr. 134 vom 29. Mai 1956, über eine besondere Genehmigung verfügen müssen;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die auf Grund von Artikel 8 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes für die Mitglieder des Verwaltungsrats, die Direktoren des Kreditinstituts und die Direktoren der Zweigniederlassungen in Dänemark verlangt wird;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die auf Grund von Artikel 8 Absatz 3 des vorgenannten Gesetzes für die Mitglieder des Aufsichtsrats verlangt wird;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die auf Grund von Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 159 vom 18. Mai 1937 in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 327 vom 3. Juli 1950, ergänzt durch Artikel 18 des Gesetzes Nr. 286 vom 18. Juni 1951 und durch das Gesetz Nr. 343 vom 23. Dezember 1959, für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die Direktoren des Kreditinstituts und die Direktoren der Zweigniederlassungen der Sparkassen gefordert wird;

c) in Frankreich: - die Verpflichtung, wonach Ausländer nach dem Gesetzesdekret vom 12. November 1938 und der Verordnung vom 2. Februar 1939, geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 1940, im Besitz eines Gewerbeausweises sein müssen;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Juni 1941, geändert durch Artikel 49 des Gesetzes Nr. 51-592 vom 24. Mai 1951, und nach Artikel 2 des Dekrets vom 28. Mai 1946 für Personen verlangt wird, die Bankgeschäfte durchführen, eine im Bankgeschäft tätige Gesellschaft oder Zweigstelle einer Gesellschaft leiten oder verwalten oder in einer Bank für solche Geschäfte zeichnungsberechtigt sind;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die nach den Artikeln 7 und 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1941 unter Verweisung auf die Voraussetzungen für die Ausübung von Bankgeschäften für Unternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes verlangt wird;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 1941 in der Fassung der Verordnung vom 16. Oktober 1958 für die Hilfstätigkeiten des Bankwesens gefordert wird;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit für Kundenwerber für Effekten nach Artikel 8 des Gesetzes Nr. 72-6 vom 3. Januar 1972:

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 5 des Gesetzes Nr. 72-1128 vom 21. Dezember 1972 für die Hilfstätigkeiten des Börsenwesens verlangt wird;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit, die nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 45-2710 vom 2. November 1945 für den Vorsitzenden des Vorstands, den Generaldirektor und mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder einer Kapitalanlagegesellschaft verlangt wird;

- die nach Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1941 für ausländische Banken vorgesehene Eintragung in eine Sonderliste;

d) in Irland: - die Verpflichtung, wonach eine Gesellschaft, die die Genehmigung für die Aufnahme der Banktätigkeit beantragt, in Irland gegründet sein muß ; diese Verpflichtung ist nach den Weisungen der Zentralbank im Rahmen der ihr durch Artikel 9 des Gesetzes Nr. 24 vom 28. Juli 1971 übertragenen Befugnisse vorgeschrieben und in der Herbstnummer 1972 des "Quarterly Bulletin" dieser Bank veröffentlicht;

- die nach den vorgenannten Weisungen bestehende Bedingung der Staatsangehörigkeit für die Mitglieder des Vorstands;

- die Bedingung der Staatsangehörigkeit und für die Gesellschaften die Verpflichtung zur Gründung in Irland, deren Erfuellung nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 36 vom 2. Oktober 1933 von denjenigen verlangt wird, die eine Berufstätigkeit im Darlehensgeschäft ausüben wollen;

- die Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes Nr. 23 vom 18. Juli 1972, wonach eine Gesellschaft, die eine Tätigkeit als Verwalter und Treuhänder eines gemeinsamen Anlagefonds ausüben will, in Irland gegründet worden sein muß;

e) in Italien: - die Bedingung der Gegenseitigkeit nach Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1620 vom 4. September 1919 über die Banken sowie die diskriminierenden Bedingungen gegenüber Ausländern, die bei der Anwendung des genannten Artikels durch jeweiligen ministeriellen Erlaß auferlegt werden;

f) im Großherzogtum Luxemburg: - die begrenzte Dauer der Ausländern gewährten Genehmigungen nach Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Juni 1962;

g) in den Niederlanden: - die Bedingungen der durch Ministerialerlaß genehmigten Satzungen der "Vereniging voor de Effectenhandel te Amsterdam", der "Vereniging van Effectenhandelaren te Rotterdam" und des "Bond voor de Geld- en Effectenhandel in de Provincie te's-Gravenhage", wonach die angeschlossenen Makler die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen müssen.

h) im Vereinigten Königreich: - die Verpflichtung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) des Titels 45 des "Prevention of Fraud (Investments) Act" vom 23. Juli 1958 und nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) des Titels 9 des "Prevention of Fraud (Investments) (Northern Ireland) Act" vom 28. Mai 1940, wonach eine Gesellschaft, die eine Tätigkeit als Verwalter und Treuhänder eines Anlagefonds ausüben will, im Vereinigten Königreich gegründet worden sein muß".

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsvereinigungen unter denselben Voraussetzungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer.

(2) Im Falle der Niederlassung umfasst das Beitrittsrecht das Recht auf Wählbarkeit oder auf Ernennung in die leitenden Positionen der Berufsvereinigung. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Vereinigung auf Grund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit der Ausübung öffentlicher Gewalt betraut ist.

(3) Im Großherzogtum Luxemburg berechtigt die Zugehörigkeit zur Handelskammer die Begünstigten nicht zur Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane.

Artikel 5

(1) Verlangt ein Mitgliedstaat für die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten von seinen Staatsangehörigen einen Auszug aus dem Strafregister oder die Vorlage eines bestimmten Dokuments, so erkennt er bei den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Vorlage der zum gleichen Zweck im Heimat- oder Herkunftsland des Betreffenden verlangten Bescheinigung oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Bescheinigung als ausreichenden Nachweis an.

(2) Benutzt ein Mitgliedstaat für seine eigenen Staatsangehörigen andere Beurteilungsgrundlagen, so können auch andere Tatsachen als diejenigen, die in die in Absatz 1 genannten Dokumente aufgenommen werden können, berücksichtigt werden, wenn sie sich nachweisen lassen und wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Betreffende nicht alle Zuverlässigkeitsvoraussetzungen für diese Tätigkeit erfuellt.

Die Mitgliedstaaten erkennen den Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Heimat- oder Herkunftslandes über das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Tatsachen die gleiche Wirkung zu wie Bescheinigungen ihrer eigenen Behörden.

(3) Verlangt ein Mitgliedstaat für die Aufnahme oder Ausübung zu einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten von seinen Staatsangehörigen den Nachweis, daß noch kein Konkurs erfolgt ist, so erkennt er für die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Vorlage der von den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes gewöhnlich zu diesem Zweck ausgestellten Bescheinigungen als ausreichenden Nachweis an.

(4) Wird im Heimat- oder Herkunftsland ein in Absatz 1 oder 3 genanntes Dokument nicht ausgestellt, so kann es durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftslandes, die eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einer hierzu befugten, für den Beruf des Betreffenden zuständigen Stelle dieses Landes abgegeben werden.

(5) Die gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(6) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 6

Bis zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend den gesetzlichen Schutz der Bezeichnungen "Bank", "Bankier", "Sparkasse" oder jeder anderen gleichwertigen Bezeichnung können die ausländischen Unternehmen, die sich nicht niedergelassen haben, Dienstleistungen unter einer dieser Bezeichnungen erbringen, sofern sie diese Bezeichnung in ihrem Herkunftsland verwenden und sofern sie ihren Status gegenüber dem für sie geltenden nationalen Recht klar darlegen.

Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die vorherige Eintragung in ein besonderes Verzeichnis der ausländischen Leistungserbringer, die sich nicht niedergelassen haben, verlangen. Diese Eintragung kann von der Vorlage einer von den Behörden des Herkunftslandes ausgestellten Bescheinigung abhängig gemacht werden, aus der der Status des betreffenden Unternehmens nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften hervorgeht.

Die zuständige Behörde kann das Verzeichnis zur Unterrichtung der Öffentlichkeit veröffentlichen und den ausländischen Leistungserbringern auferlegen, ihre Kundschaft über ihren Rechtsstatus sowie über die wichtigsten Merkmale und Einzelheiten ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzlage zu informieren.

Artikel 7

Die Kommission und die Vertreter der in den Mitgliedstaaten mit der Kontrolle der Kreditinstitute und anderen finanziellen Einrichtungen beauftragten Behörden treten in regelmässigen Abständen zusammen, um im Hinblick auf die Durchführung dieser Richtlinie die Lösung der Fragen zu erleichtern, die sich den Behörden bei der Kontrolle der in der Richtlinie genannten Tätigkeiten stellen, und gewährleisten untereinander jede zweckdienliche Zusammenarbeit im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Für die Aufhebung der Beschränkung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g) verfügen die Niederlande jedoch über eine Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntgabe.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. DE CLERCQ

ANHANG I Bankdienstleistungen, die mit dem Kapitalverkehr im Sinne der Listen A und B des Anhangs I der ersten Richtlinie vom 11. Mai 1960 in der ergänzten und geänderten Fassung der zweiten Richtlinie vom 18. Dezember 1962 verbunden sind (1)

LISTE A

Direktinvestitionen - Kommerzielle und finanzielle Auskünfte (Marktuntersuchung, Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit des Kunden, statistische Angaben, Übermittlung von Auskünften zur Buchführung)

- Beistand und Vertretung bei Behörden (Verwaltungs- und Justizbehörden) und sonstigen zuständigen Stellen

- Beratung und Unterstützung der Unternehmen im Hinblick auf deren etwaige Fusion (Suche von Partnern im Ausland, Expertisen usw.)

- Hilfe beim Aufkauf von Aktien (insbesondere bei öffentlichen Übernahmeangeboten) zur Erlangung der Kontrolle über ein Unternehmen (Börsenformalitäten, Vermögens- und Finanzschätzungen usw.)

- Materieller Wertpapieraustausch

- Wertpapierverwahrung

- Ausgabe der den Aktionären einer Gesellschaft zugeteilten Wertpapiere

Liquidierung von Direktinvestitionen - Kommerzielle und finanzielle Auskünfte (Marktuntersuchung usw.)

- Beistand und Vertretung bei Behörden (Verwaltungs- und Justizbehörden) und sonstigen zuständigen Stellen

- Beratung und Unterstützung der Unternehmen bei Liquidierungsgeschäften

- Hilfe beim massiven Aktienverkauf

- Materieller Wertpapieraustausch

- Wertpapierverwahrung

Erwerb und Liquidierung von Immobilien - Kommerzielle und finanzielle Auskünfte

- Beistand und Vertretung bei Behörden (Verwaltungs- und Justizbehörden) und sonstigen zuständigen Stellen

- Beratung und Unterstützung bei Erwerb und Liquidierung von Immobilien

- Vermögensverwaltung (Beistand und Vertretung bei der Instandhaltung, Vermietung usw. von Vermögenswerten)

- Beistand bei der Stellung und der etwaigen Verfügbarmachung nicht durch eine Bank gestellter Sicherheiten und Garantien aller Art (1)Die in diesem Anhang genannten Dienstleistungen werden nicht liberalisiert, sofern sie mit Kapitalverkehr verbunden sind, der nicht in den Listen A und B aufgeführt ist. Die Titel sind in den Begriffsbestimmungen im Anhang zur ersten Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 definiert. Diese Definitionen sind in dieser Übersicht übernommen. Die unterstrichenen Titel entsprechen den Titeln der Listen A und B der Richtlinien betreffend den genannten Kapitalverkehr.

Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter - Vermögensverwaltung bei Erbschaften (Entrichtung von Steuern, Nachforschung nach Personen usw.)

Gewährung und Rückzahlung von kurz- und mittelfristigen Krediten, die in Verbindung mit Handelsgeschäften oder Dienstleistungen stehen, an denen ein Deviseninländer beteiligt ist - Kommerzielle und finanzielle Auskünfte (Marktuntersuchung usw.)

- Beistand und Vertretung bei Behörden (Verwaltungs- und Justizbehörden) und sonstigen zuständigen Stellen

- Beratung bei der Finanzverwaltung des Unternehmens

- Beitreibung von Forderungen

- Inkasso von Wechseln

- Domizilierung von Wechseln

- Verwaltung der Dokumentenkredite

- Beistand bei der Stellung und der etwaigen Verfügbarmachung nicht durch eine Bank gestellter Sicherheiten und Garantien aller Art

- Sperrung von Bargeld, Wertsachen oder Wertpapieren eines Kunden, die eine Verbindlichkeit dieses Kunden gegenüber einem Dritten sichern

- Akquisition für Rechnung Dritter

- Mit einem Factoringgeschäft verbundene Dienstleistungen

Bürgschaften, andere Garantien und Pfandrechte sowie damit verbundene Transferzahlungen

(Banksicherheiten und Bankgarantien)

Erbschaftssteuern - Steuerauskünfte

- Steuerbürgschaften

Sonstige Kapitalgeschäfte der Liste A

Banktechnisch handelt es sich bei diesen sonstigen Geschäften nur um Transfergeschäfte.

LISTE B

Verkehr mit an Börsen gehandelten Wertpapieren, ausgenommen Anteile von Kapitalanlagegesellschaften - Annahme von Kauf- und Verkaufsaufträgen

- Beistand bei der Ausgabe von Inhaberzertifikaten für früher ausgegebene, an Börsen gehandelte Wertpapiere

- Verwaltung von Wertpapieren (Abstempelung, Besorgung neuer Kuponbögen, Austausch, Erneuerung, Zusammenlegung, Split, Vernichtung)

- Finanzdienst (Kuponeinlösung, Einlösung von Wertpapieren, Beistand bei der Wahrnehmung von Zuteilungs- und Zeichnungsrechten usw.)

- Finanzauskünfte (laufende Information, Analysen usw.)

- Beratung bei der Anlage in an Börsen gehandelten Effekten

- Verwaltung eines Portefeuilles an Börsen gehandelter Wertpapiere (1)

- Annahme und Ausführung von Mandaten zur Wahrnehmung der Rechte von Inhabern an Börsen gehandelter Wertpapiere (insbesondere Vertretung bei Aktionärversammlungen und vor Gericht)

- Wertpapierverwahrung

- Umwandlung von Wertpapieren

- Beistand bei der Notierung von Wertpapieren, die Inhabern an der Börse gehandelter Wertpapiere zugeteilt wurden

- Akquisition für Rechnung Dritter in bezug auf an Börsen gehandelte Wertpapiere

- Suche nach einer Gegenpartei bei Erwerb oder Verkauf an Börsen gehandelter Wertpapiere

- Funktion einer Ausgleichskasse. (1)Diese Dienstleistungen betreffen sowohl Privatpersonen als auch institutionelle Anleger.

ANHANG II Nach der in Artikel 2 genannten "Standard Industrial Classification" zusammengestellte Tätigkeitsbereiche der Gruppe 620 (1)

Kreditinstitute und finanzielle Einrichtungen wie z.B.:

Kategorie 1 : Banken

Banken

Geschäftsbanken

Diskontbanken

Kategorie 2 : Finanzunternehmen für Spareinlagen und Spezialdarlehen

Finanzierungsunternehmen für Kreditverkaufsgeschäfte

Finanzierungsunternehmen für Einzelverkauf

Finanzierungsunternehmen für Warenverkauf

Bau- und Darlehensgesellschaften

Bodenkreditagenturen

Unternehmen für städtische Hypothekardarlehen

Unternehmen für Agrarhypothekardarlehen

Unternehmen für Hypothekardarlehensgarantie

Kreditunternehmen

Unternehmen für kurzfristige Kredite

Agrarkreditunternehmen

Handelskreditunternehmen

Gewerbekreditunternehmen

Personalkreditunternehmen

Finanzunternehmen für Entwicklung

Sparkasse

Spar- und Darlehenskasse

Darlehensdiskontunternehmen

Finanzielle Einrichtung

Rediskontinstitution

Finanzgesellschaften

Finanziers für eigene Rechnung

Kontrollholding

Kapitalanlagegesellschaft

Finanzholding

Pfandhaus

Kategorie 3 : Konsortien

Übernahmekonsortium

Bürgschaftskonsortium

Garantiekonsortium

Kategorie 4 : Börsenmakler

Börsencourtiers

Kursmakler

Freie Makler

Remisiers

Effektencourtiers (1)Verzeichnis der Standard Industrial Classification (ISIC) für alle Wirtschaftszweige - United Nations, Statistical Papers, Series M, No. 4, Rev. 1, Add.

Kategorie 5 : Vermittler

Diskontmakler (Eigenhändler)

Bankmakler

Finanzbevollmächtigte

Kategorie 6 : Sonstige

Effektenbörse

Edelmetallbörse

Finanzberater (1)

Girozentrale

Treuhandgesellschaft (2)

Wechselstuben (1)Für die unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeiten. (2)Ausgenommen Tätigkeiten dieser Gesellschaften, die unter andere Richtlinien fallen.