31989L0647

Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute

Amtsblatt Nr. L 386 vom 30/12/1989 S. 0014 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 3 S. 0039


RICHTLINIE DES RATES vom 18 . Dezember 1989 über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute ( 89/647/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Diese Richtlinie wurde aus den Arbeiten des Beratenden Bankenausschusses entwickelt, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12 . Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 4 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG ( 5 ), der Kommission jeglichen Vorschlag im Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Koeffizienten unterbreiten kann .

Ein angemessener Solvabilitätsköffizient spielt eine zentrale Rolle bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten .

Ein Koeffizient, der die Aktiva und die ausserbilanzmässigen Geschäfte nach dem Grad des Kreditrisikos gewichtet, ist ein besonders geeigneter Maßstab für die Solvabilität .

Die Entwicklung gemeinsamer Standards für die ausreichende Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu den mit einem Kreditrisiko behafteten Aktiva und ausserbilanzmässigen Geschäften gehört deshalb zu den wesentlichen Bereichen der Harmonisierung, die für die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtstechniken und daher für die Vollendung des Binnenmarktes auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig sind .

Diese Richtlinie steht mit anderen einschlägigen Texten in Verbindung, die ebenfalls die grundlegenden Techniken der Bankenaufsicht harmonisieren .

Diese Richtlinie sollte auch als Ergänzung zur Richtlinie 89/646/EWG gesehen werden, die den grösseren Rahmen, in den sich die vorliegende Richtlinie einfügt, darstellt .

ABl . Nr . C 304 vom 4 . 12 . 1989 .

Auf einem gemeinsamen Bankenmarkt werden die Kreditinstitute in direktem Wettbewerb miteinander stehen; durch die Festlegung gemeinsamer Solvabilitätsstandards in Form eines Mindestköffizienten werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden und das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt .

Diese Richtlinie sieht unterschiedliche Gewichte für die Garantien der verschiedenen Finanzinstitute vor . Die Kommission verpflichtet sich daher zu prüfen, ob diese Richtlinie als Ganzes eine erhebliche Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften verursacht, und im Lichte dieser Prüfung zu überlegen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen .

Mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestköffizienten wird die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute in der Gemeinschaft gestärkt; der Satz von 8 % wurde aufgrund einer statistischen Erhebung über die Anfang 1988 geltenden Kapitalanforderungen festgelegt .

Die Bemessung und Berücksichtigung von Zins - und Wechselkursrisiken sowie anderer Marktrisiken ist ebenfalls von grosser Bedeutung für die Bankenaufsicht; dementsprechend wird die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie allen anderen Stellen, die an dieser Zielsetzung arbeiten, die verfügbaren Techniken weiter untersuchen; sie wird geeignete Vorschläge für die weitere Harmonisierung aufsichtsrechtlicher Regeln für diese Risiken machen; dabei wird sie ganz besonders auf die Wechselwirkungen achten, die die verschiedenen Bankrisiken aufeinander ausüben können, und sich folglich besonders darum bemühen, die verschiedenen Vorschläge aufeinander abzustimmen .

Bei den Vorschlägen über aufsichtsrechtliche Regeln für Wertpapierdienstleistungen und die Kapitaladäquanz von in diesem Bereich tätigen Einrichtungen wird die Kommission darauf achten, daß bei gleichen Geschäften und gleichen Risiken gleichwertige Eigenkapitalanforderungen gelten .

Das genaue bilanztechnische Verfahren zur Berechnung des Solvabilitätsköffizienten muß die Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8 . Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten ( 6 ) berücksichtigen, mit der einige Anpassungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates ( 7 ), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, vorgenommen wurden; bis zur Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht wird die Verwendung eines bestimmten bilanztechnischen Verfah -

rens zur Berechnung der Solvabilitätsköffizienten in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt .

Die Anwendung einer Gewichtung von 20 % auf die Pfandbriefe, die ein Kreditinstitut hält, kann zu Störungen auf den nationalen Finanzmärkten führen, auf denen diesen Finanzinstrumenten eine entscheidende Rolle zukommt; in diesen Fällen werden vorläufige Maßnahmen ergriffen, damit eine Risikogewichtung von 10 % zur Anwendung kommt .

Es kann von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Änderungen an einzelnen Regelungen dieser Richtlinie vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Bankensektor Rechnung zu tragen . Die Kommission wird solche Änderungen erforderlichenfalls im Rahmen der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen, nachdem sie den Beratenden Bankenausschuß konsultiert hat . Der Ausschuß wird in diesem Fall als "Regelungsausschuß" tätig werden, so wie es in den Verfahrensregeln gemäß Artikel 2 ( Verfahren III Variante b ) ) des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13 . Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 8 ) vorgesehen ist -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtlinie gilt für Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77 /780/EWG .

( 2 ) Unbeschadet des Absatzes 1 brauchen die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nicht auf Kreditinstitute anzuwenden, die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 77/780/EWG aufgeführt sind .

( 3 ) Kreditinstitute, die, wie in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a ) der Richtlinie 77/780/EWG beschrieben, einer Zentralorganisation im gleichen Mitgliedstaat angeschlossen sind, können von dieser Richtlinie ausgenommen werden, vorausgesetzt, daß alle angeschlossenen Institute und die Zentralorganisation in Übereinstimmung mit der vorliegenden Richtlinie im konsolidierten Solvabilitätsköffizienten enthalten sind .

( 4 ) Bis zu einer weiteren Harmonisierung der Aufsichtsregeln für die Kredit-, Zins - und Marktrisiken können die Mitgliedstaaten Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen spezialisiert sind und deren institutionelle Rolle darin besteht, in Zusammenarbeit mit der Zentralbank die Liquidität des Bankensektors zu steuern, ausnahmsweise vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen, sofern

- die Summe ihrer Aktiva und ausserbilanzmässigen

Geschäfte, die gemäß Artikel 6 mit 50 % bzw . 100 %

gewichtet werden, vor der Gewichtung normalerweise

nicht 10 % der Summe der Aktiva und der ausserbilanzmässigen Geschäfte, auf keinen Fall jedoch 15 % überschreiten darf;

- ihre Haupttätigkeit darin besteht, als Vermittler zwischen der Zentralbank ihres Landes und dem Bankensystem aufzutreten;

- die für sie zuständigen Behörden angemessene Regelungen für die Überwachung und Kontrolle ihrer Kredit -, Zins - und Marktrisiken anwenden .

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die von ihnen gewährten Ausnahmen, um sicherzustellen, daß sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen . Spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht, dem sie erforderlichenfalls geeignete Vorschläge beifügt .

Artikel 2 ( 1 ) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen :

- "Zuständige Behörden" sind die Behörden im Sinne des Artikels 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 83/350/EWG .

- "Zone A" bezeichnet alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( ÖCD ) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds ( IWF ) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen ( AKV ) getroffen haben .

- "Zone B" bezeichnet alle übrigen Länder .

- "Kreditinstitute der Zone A" sind alle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 77/780/EWG in den Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern sowie alle unter die Definition nach Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG fallenden privaten und öffentlichen Unternehmen, die in anderen Ländern der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen .

- "Kreditinstitute der Zone B" sind alle privaten und öffentlichen Unternehmen, die ausserhalb der Zone A zugelassen sind und der Definition in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG genügen, einschließlich ihrer Zweigstellen in der Gemeinschaft .

- Der "Nichtbankensektor" umfasst alle Kreditnehmer ausser den unter dem vierten und fünften Gedankenstrich definierten Kreditinstituten, den Zentralbanken, den Zentralregierungen, den Regionalregierungen, den örtlichen Gebietskörperschaften, den Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Investitionsbank und den multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des siebten Gedankenstrichs .

- Als "multilaterale Entwicklungsbanken" gelten die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Internationale Finanz-Corporation, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungs -

bank, die Afrikanische Entwicklungsbank, der Wiedereingliederungsfonds des Europarates, die "Nordic Investment Bank" und die Karibische Entwicklungsbank .

- Ausserbilanzmässige Geschäfte mit "hohem Risiko", "mittlerem Risiko", "mittlerem/niedrigem Risko" und "niedrigem Risko" werden in Artikel 6 Absatz 2 beschrieben und in Anhang I aufgeführt .

( 2 ) Zur Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) können die zuständigen Behörden zu den "Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften" Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Zentralregierungen, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von Stellen zählen, die nach Ansicht der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften .

Artikel 3 Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Der in den Absätzen 2 bis 7 genannte Solvabilitätsköffizient setzt die Eigenmittel gemäß Artikel 4 zu den risikogewichtigen Aktiva und ausserbilanzmässigen Geschäften gemäß Artikel 5 ins Verhältnis .

( 2 ) Der Solvabilitätsköffizient von Kreditinstituten, die weder Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, wird auf individueller Basis berechnet .

( 3 ) Der Solvabilitätsköffizient von Mutterkreditinstituten wird nach den in dieser Richtlinie sowie den Richtlinien 83/350/EWG und 86/635/EWG festgelegten Methoden auf konsolidierter Basis berechnet .

( 4 ) Die Behörden, die für die Zulassung und die Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts zuständig sind, können ferner die Berechnung eines unterkonsolidierten oder nichtkonsolidierten Koeffizienten für dieses Unternehmen sowie jedes seiner Tochterunternehmen vorschreiben, dessen Zulassung und Beaufsichtigung in ihre Zuständigkeit fällt . Wenn eine solche Kontrolle der angemessenen Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe nicht durchgeführt wird, müssen zu diesem Zweck andere Maßnahmen ergriffen werden .

( 5 ) Für den Fall, daß ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens die Zulassung erhalten hat und sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, verlangen die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, die Berechnung eines unterkonsolidierten oder nichtkonsolidierten Koeffizienten .

( 6 ) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 5 können die für die Zulassung des Tochterunternehmens eines Mutterinstituts in einem anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörden ihre Befugnis zur Überwachung der Solvabilität im Wege einer bilateralen Vereinbarung den zuständigen Behörden übertragen, die dem Mutterunternehmen die Zulassung

erteilt haben und es beaufsichtigen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen . Die Kommission muß über solche Vereinbarungen und deren Inhalt unterrichtet werden . Sie gibt diese Information an die übrigen Behörden und den Beratenden Bankenausschuß weiter .

( 7 ) Unbeschadet der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Absätze 2 bis 6 sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß die Koeffizienten mindestens zweimal pro Jahr errechnet werden, und zwar entweder vom Kreditinstitut selbst, das die Ergebnisse und alle benötigten Einzeldaten den zuständigen Behörden zuleitet, oder von den zuständigen Behörden unter Verwendung des von den Kreditinstituten gelieferten Zahlenmaterials .

( 8 ) Die Bewertung der Aktiva und der ausserbilanzmässigen Geschäfte wird gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vorgenommen . Bis zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht bleibt die Bewertung in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt .

Artikel 4 Eigenmittel : der Zähler

Die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG ( 9 ) bilden den Zähler des Solvabilitätsköffizienten .

Artikel 5 Risikogewichtete Aktiva und ausserbilanzmässige Geschäfte : der Nenner

( 1 ) Den Aktiva werden gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie in Ausnahmefällen gemäß den Artikeln 8 und 11 Kreditrisikograde zugeordnet, die als prozentuale Gewichte ausgedrückt sind . Der Bilanzwert der einzelnen Aktivposten wird dann mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, woraus sich ein risikogewichteter Wert ergibt .

( 2 ) Im Fall der in Anhang I genannten ausserbilanzmässigen Geschäfte wird das Risikogewicht in zwei Stufen berechnet, die in Artikel 6 Absatz 2 wiedergegeben sind .

( 3 ) Im Fall der in Artikel 6 Absatz 3 genannten ausserbilanzmässigen Geschäfte, bei denen es sich um Geschäfte mit Zins - bzw . Wechselkursrisiken handelt, werden die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Nichterfuellung durch den Vertragspartner unter Anwendung einer der beiden in Anhang II genannten Methoden ermittelt . Diese Kosten werden mit den zugehörigen in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gewichten für den Vertragspartner multipliziert, wobei allerdings die dort vorgesehenen Gewichte von 100 % auf 50 % herabgesetzt werden, um risikoangepasste Werte zu erhalten .

( 4 ) Die Summe der risikogewichteten Aktiva und ausserbilanzmässigen Geschäfte, wie sie in den Absätzen 2 und 3 beschrieben werden, ergibt den Nenner für den Solvabilitätsköffizienten .

Artikel 6 Risikogewichte

( 1 ) Für die nachstehenden Aktiva gelten die folgenden Gewichte; das Recht der zuständigen Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon unberührt .

a )

Gewicht Null

1 . Kassenbestand und gleichwertige Posten;

2 . Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A;

3 . Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;

4 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A garantierten Forderungen;

5 . Aktiva in Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B;

6 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind;

7 . Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw . Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften oder durch Bareinlagen bei dem kreditgebenden Institut bzw . durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel ausreichend gesichert sind, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind .

b )

Gewicht 20 %

1 . Aktiva in Form von Forderungen an die Europäische Investitionsbank ( EIB );

2 . Aktiva in Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;

3 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch die EIB garantierten Forderungen;

4 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch mulitlaterale Entwicklungsbanken garantierten Forderungen;

5 . Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 7;

6 . Aktiva in Form von Forderungen mit der ausdrücklichen Garantie von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 7;

7 . Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen Instituten nicht Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG darstellen;

8 . Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind;

9 . Aktiva, die von Kreditinstituten der Zone A ausdrücklich garantiert sind;

10. Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Garantie eines Kreditinstituts der Zone B;

11 . Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken ausreichend gesichert sind;

12 . im Einzug befindliche Werte .

c )

Gewicht 50 %

1 . Ausleihungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, in vollem Umfang gesichert sind;

2 . Rechnungsabgrenzungsposten : auf diese Aktiva wird die Gewichtung angewandt, die dem Vertragspartner entspricht, sofern das Kreditinstitut diesen gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann; kann es den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet es diese Aktiva pauschal mit 50 %.

d )

Gewicht 100 %

1 . Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, sofern diese Forderungen nicht auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert werden;

2 . Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone B;

3 . Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B;

4 . Aktiva in Form von Forderungen an den Nichtbankensektor der Zonen A und B;

5 . Sachanlagen gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG;

6 . Bestand an Aktien, Beteiligungen und sonstigen Bestandteilen der Eigenmittel anderer Kreditinstitute, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des kreditgebenden Instituts abgezogen werden;

7 . alle anderen Aktiva, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden .

( 2 ) Das nachstehende Verfahren wird auf ausserbilanzmässige Geschäfte angewandt, die nicht unter Absatz 3 fallen . Diese sind zunächst in die in Anhang I wiedergegebenen Risikogruppen einzuordnen . Bei den Posten mit hohem Risiko ist der volle Wert anzusetzen, während Posten mit mittlerem Risiko mit 50 % ihres Wertes zu berücksichtigen sind; Posten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko sind mit

20 % und Posten mit niedrigem Kreditrisiko mit 0 % anzusetzen . In der zweiten Stufe werden die so berichtigten Posten mit dem jeweiligen Gewicht für den Vertragspartner entsprechend dem Verfahren für Aktiva nach Absatz 1 sowie Artikel 7 multipliziert . Im Fall von Pensionsgeschäften und reinen Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Aktiva und nicht die der jeweiligen Vertragspartner maßgebend .

( 3 ) Die in Anhang II beschriebenen Methoden werden auf die in Anhang III aufgeführten Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zins - und Wechselkursrisiken angewendet .

( 4 ) Sofern die ausserbilanzmässigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner eingegangen worden wären . Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von ausserbilanzmässigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a ) Ziffer 7 und Buchstabe b ) Ziffer 11 als angemessene Sicherheit anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden Sicherheit Gewichte von 0 % oder 20 % angewandt .

( 5 ) Werden Aktiva und ausserbilanzmässige Geschäfte niedriger gewichtet, weil eine ausdrückliche Garantie oder eine für die zuständigen Behörden annehmbare Sicherheit besteht, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Garantie oder durch die Sicherheit in vollem Umfang gesichert ist .

Artikel 7 ( 1 ) Ungeachtet der Anforderungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 0 % für ihre eigenen Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften festlegen, wenn zwischen den Forderungen an die letztgenannten und den Forderungen an ihre Zentralregierungen aufgrund der Finanzhoheit der Regionalregierungen und der örtlichen Gebietskörperschaften und des Bestehens spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der letztgenannten kein Risikounterschied besteht . Ein nach diesen Kriterien festgelegtes Gewicht Null gilt für Forderungen an die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie für ausserbilanzmässige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen an andere und

für zugunsten anderer entstandene ausserbilanzmässige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn ihres Erachtens ein Gewicht Null nach den Kriterien des Absatzes 1 gerechtfertigt ist . Die Kommission gibt diese Informationen bekannt . Andere Mitgliedstaaten können den von den zuständigen Behörden beaufsichtigten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen, ein Gewicht Null anzuwenden, wenn sie den betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Unterstützung gewähren oder wenn sie Forderungen, die von den letztgenannten garantiert werden, besitzen .

Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten können die Aktivposten mit 20 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, durch Einlagen, die bei anderen Kreditinstituten der Zone A als dem kreditgebenden Institut domiziliert sind, oder durch Einlagenzertifikate oder durch ähnliche Wertpapiere dieser Kreditinstitute ausreichend gesichert sind .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Auffassung der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats durch eine von diesen Behörden als angemessene Sicherheit anerkannte Verbindung von in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Aktivposten ausreichend gesichert sind .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen sowie die dafür maßgebenden Gründe mit . Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter . Sie prüft regelmässig die Auswirkungen dieser Bestimmungen, um zu gewährleisten, daß sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen . Spätestens drei Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor .

Artikel 9 ( 1 ) Technische Anpassungen dieser Richtlinie werden für folgende Gegenstände nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren vorgenommen :

- vorübergehende Herabsetzung des Mindestköffizienten nach Artikel 10 oder der in Artikel 6 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen,

- Definition der Zone A in Artikel 2,

- Definition der multilateralen Entwicklungsbanken in Artikel 2,

- Änderung der Definition der Aktivposten in Artikel 6 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten,

- Liste und Klassifizierung der ausserbilanzmässigen Geschäfte in den Anhängen I und III und ihre Behandlung bei der Berechnung der Koeffizienten, wie in den Artikeln 5, 6 und 7 und in Anhang II beschrieben,

- Klärung der Definitionen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft,

- Klärung der Definitionen mit dem Ziel, bei der Anwendung der Richtlinie der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

- terminologische und sprachliche Abstimmung der Definitionen mit späteren Rechtsvorschriften über Kreditinstitute und damit zusammenhängende Bereiche .

( 2 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

Die Kommission erlässt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen .

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen .

Artikel 10 ( 1 ) Mit Wirkung vom 1 . Januar 1993 haben die Kreditinstitute den Koeffizienten im Sinne des Artikels 3 ständig in Höhe von mindestens 8 % zu halten .

( 2 ) Ungeachtet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen höhere Mindestköffizienten festlegen .

( 3 ) Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8 %, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß das betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben .

Artikel 11 ( 1 ) Kreditinstitute, deren Mindestköffizient zu dem in Artikel 12 Absatz 1 vorgeschriebenen Zeitpunkt den in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Satz von 8 % nicht erreicht, sind gehalten, sich diesem Satz stufenweise anzunähern . Solange sie dieses Ziel nicht erreicht haben, dürfen sie nicht zulassen, daß der Koeffizient unter die erreichte Stufe absinkt . Tritt eine solche Schwankung dennoch ein, so sollte sie zeitlich begrenzt sein und ihr Grund den zuständigen Behörden mitgeteilt werden .

( 2 ) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 10 % für Schuldverschreibungen, wie sie in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20 . Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) ( 10 ), geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG ( 11 ), definiert sind, festsetzen und für die Kreditinstitute beibehalten, wenn sie dies als notwendig erachten, um schwere Störungen ihrer Märkte zu vermeiden . Diese Ausnahmen werden der Kommission mitgeteilt .

( 3 ) Während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren ab dem 1 . Januar 1993 gilt Artikel 10 Absatz 1 nicht für die Landwirtschaftsbank Griechenlands . Diese muß sich jedoch an die in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebene Höhe stufenweise nach der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode annähern .

( 4 ) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ) Ziffer 1 können Deutschland, Dänemark und Griechenland bis zum 1 . Januar 1996 die Aktiva mit 50 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Hypotheken auf bereits fertiggestelltes Wohneigentum, Büroräume und vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten in vollem Umfang gesichert sind, sofern der Beleihungssatz bei Zugrundelegung strenger, durch Rechtsvorschriften festgelegter Bewertungskriterien 60 % nicht übersteigt .

( 5 ) Die Mitgliedstaaten können ein Gewicht von 50 % auf spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Artikels 12 Absatz 1 geschlossene Immobilien-Leasing-Geschäfte anwenden, die sich auf im Sitzland gelegene gewerbliche Immobilien erstrecken und für die die Rechtsvorschriften maßgebend sind, aufgrund deren der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des gemieteten Gegenstandes bleibt, bis der Mieter seine Kaufoption in Anspruch nimmt .

Artikel 12 ( 1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . Januar 1991 nachzukommen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1989 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . BÉRÉGOVOY

( 1 ) ABl . Nr . C 135 vom 25 . 5 . 1988, S . 2 .

( 2 ) ABl . Nr . C 96 vom 17 . 4 . 1989, S . 86, und(3 ) ABl . Nr . C 337 vom 31 . 12 . 1988, S . 8 .

( 4 ) ABl . Nr . L 322 vom 17 . 12 . 1977, S . 30 .

( 5 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.(6 ) ABl . Nr . L 372 vom 31 . 12 . 1986, S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 193 vom 18 . 7 . 1983, S . 18.(8 ) ABl . Nr . L 197 vom 18 . 7 . 1987, S . 33.(9 ) ABl . Nr . L 124 vom 5 . 5 . 1989, S . 16.(10 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12 . 1985, S . 3 .

( 11 ) ABl . Nr . L 100 vom 19 . 4 . 1988, S . 31 . ANHANG I KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE Hohes Kreditrisiko

- Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

- Akzepte;

- Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Kreditinstituts tragen;

- Geschäfte mit Rückgriff;

- unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (" standby letters of credit "), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

- Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 86/635/EWG, falls die betreffenden Vereinbarungen bis zur Anwendung der Richtlinie 86/635/EWG wie ausserbilanzmässige Geschäfte behandelt werden;

- Termingeschäfte mit Aktivpositionen;

- "Forward forward deposits"

- unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;

- andere Positionen mit hohem Risiko .

Mittleres Kreditrisiko

- Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite ( siehe auch mittleres/niedriges Kreditrisiko );

- Erfuellungsgarantien ( einschließlich der Bietungs -, Erfuellungs -, Zoll - und Steuerbürgschaften ) und andere Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;

- Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG;

- unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien (" standby letters of credit"), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

- nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten ( Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen ) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr;

- "note issuance facilities" ( NIF ) und "revolving underwriting facilities" ( RUF );

- andere Positionen mit mittlerem Risiko .

Mittleres/niedriges Kreditrisiko

- Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;

- sonstige Verbindlichkeiten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko .

Niedriges Kreditrisiko

- Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten ( Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen ), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Vorliegen besonderer Gründe widerrufen werden können;

- andere Positionen mit niedrigem Risiko .

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Kommission Mitteilung zu machen, sobald sie sich bereitfinden, unter einem der letzten Gedankenstriche der einzelnen Risikoklassen ein neues ausserbilanzmässiges Geschäft aufzunehmen . Dieses wird nach Abschluß des Verfahrens des Artikels 9 endgültig auf Gemeinschaftsebene klassifiziert.

ANHANG II BEHANDLUNG VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTEN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSSÄTZEN ODER AUSLÄNDISCHEN WÄHRUNGEN STEHEN Die Kreditinstitute wählen mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde eine der nachstehenden Methoden, um die Risiken der in Anhang III aufgezählten Geschäfte zu bemessen . Ausgenommen sind Zinssatz - und Wechselkursverträge, die an anerkannten Handelsplätzen gehandelt werden, an denen sie täglichen Einschußsätzen unterworfen sind, und Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von vierzehn Kalendertagen oder weniger .

Besteht zwischem dem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner ein gesonderter zweiseitiger, von den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden anerkannter Schuldumwandlungsvertrag, nach dem die zu einem bestimmten Zeitpunkt fälligen gegenseitigen Verpflichtungen automatisch mit anderen ähnlichen Verpflichtungen, die zum selben Zeitpunkt fällig sind, zusammengefasst werden, so wird nur der durch diese Schuldumwandlung festgelegte einzige Nettobetrag anstelle der betreffenden Bruttobeträge gewichtet .

Methode 1 : der Marktbewertungsansatz (" marking to market ")

Schritt a ): Indem man jedem Vertrag einen gegenwärtigen Marktwert zuordnet "marking to market "), kann man den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller Verträge mit einem positiven Wert ermitteln .

Schritt b ): Um die zukünftigen potentiellen Kreditrisiken (¹) in einem Wert zu erfassen, werden die Nennwerte oder die Werte, die das Kreditinstitut in seinen aggregierten Konten aufweist, mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert :

Restlaufzeit

Zinssatzverträge

Wechselkursverträge

höchstens ein Jahr

0, %

1 %

länger als ein Jahr

0,5 %

5 %

Schritt c ): Die Summe aus laufenden Wiederbeschaffungskosten und potentiellen künftigen Kreditrisiken wird mit den Risikogewichtungen multipliziert, die den jeweiligen Vertragspartnern in Artikel 6 zugeordnet werden.

Methode 2 : der Ursprungsrisikoansatz

Schritt a ): Der Nennwert eines jeden Instruments wird mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert :

Ursprungslaufzeit (¹)

Zinssatzverträge

Wechselkursverträge

höchstens ein Jahr

0,5 %

2 %

mehr als ein Jahr und nicht mehr als 2 Jahre

1,5 %

5 %

zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren

Jahres

1,5 %

3 %

(¹) Bei Zinssatzverträgen können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs - oder die Restlaufzeit wählen .

Schritt b ): Die so ermittelten ursprünglichen Risiken werden mit dem Gewicht des Vertragspartners gemäß Artikel 6 multipliziert .

( 1 ) Mit Ausnahme von "Floating/Floating"-Zinßwaps ( mit einer einzigen Währung ), bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden . ANHANG III ARTEN VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTEN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSSÄTZEN UND WECHSELKURSEN STEHEN Zinssatzverträge

- Zinßwaps ( mit einer einzigen Währung ),

- "Basis Swaps",

- Zinstermingeschäfte,

- Zinsterminkontrakte,

- gekaufte Zinsoptionen,

- andere vergleichbare Verträge .

Wechselkursverträge

- Währungs - und Zinßwaps ( mit mehreren Währungen ),

- Devisentermingeschäfte,

- Währungsterminkontrakte,

- gekaufte Währungsoptionen,

- andere vergleichbare Verträge .