31998L0004

Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

Amtsblatt Nr. L 101 vom 01/04/1998 S. 0001 - 0016


RICHTLINIE 98/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 26. November 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluß 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (4) hat der Rat im Namen der Gemeinschaft unter anderen das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend "Beschaffungsübereinkommen" genannt) genehmigt, das zum Ziel hat, einen multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten im öffentlichen Beschaffungswesen festzulegen, um den Welthandel zu liberalisieren und auszuweiten. Das Beschaffungsübereinkommen hat keine unmittelbare Geltung.

(2) Mit der Richtlinie 93/38/EWG (5) sind die einzelstaatlichen Verfahren zur Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor koordiniert worden, um in allen Mitgliedstaaten gleiche Bedingungen für den Wettbewerb um solche Aufträge zu schaffen.

(3) Unter das Beschaffungsübereinkommen fallende Auftraggeber, die den Bestimmungen der Richtlinie 93/38/EWG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nachkommen und die gleichen Bestimmungen auf Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Drittländern, die das Beschaffungsübereinkommen unterzeichnet haben, anwenden, befinden sich daher im Einklang mit diesem Übereinkommen.

(4) Aufgrund der internationalen Rechte und Pflichten, die sich für die Gemeinschaft aus der Annahme des Beschaffungsübereinkommens ergeben, sind auf Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, die darin enthaltenen Regeln anzuwenden, wobei jedoch folgendes nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt: Aufträge von Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 93/38/EWG, Aufträge von Auftraggebern, die Tätigkeiten ausüben, auf die in den Anhängen III, IV, V, VI und X Bezug genommen wird, Aufträge für die in Anhang XVI Teil B genannten Dienstleistungen, Aufträge für die in Anhang XVI Teil A Kategorie 8 genannten Dienstleistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung, Aufträge für die in Anhang XVI Teil A Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Fernmeldewesen mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 und Aufträge für die in Anhang XVI Teil A Kategorie 6 genannten Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie die Dienstleistungen von Zentralbanken.

(5) Einige Vorschriften des Beschaffungsübereinkommens führen günstigere Bedingungen für die Bieter ein, als sie in der Richtlinie 93/38/EWG vorgesehen sind.

(6) Die für Unternehmen und Erzeugnisse der Mitgliedstaaten aufgrund des Vertrags bestehenden Möglichkeiten des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen müssen bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Sinne des Beschaffungsübereinkommens mindestens ebenso günstig sein wie die Bedingungen, die dieses Übereinkommen für Unternehmen und Erzeugnisse aus Drittländern, die es unterzeichnet haben, in bezug auf den Zugang zu öffentlichen Aufträgen innerhalb der Gemeinschaft vorsieht.

(7) Daher muß die Richtlinie 93/38/EWG angepaßt und ergänzt werden.

(8) Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in den genannten Sektoren eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, müssen die zu erfassenden Auftraggeber auch künftig in anderer Weise als aufgrund ihrer Rechtstellung definiert werden.

(9) Die Änderungen der Richtlinie 93/38/EWG dürfen die Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Auftraggebern nicht beeinträchtigen.

(10) Gemäß Artikel 222 des Vertrags muß gewährleistet werden, daß die Eigentumsordnung der Mitgliedstaaten unberührt bleibt.

(11) Die Anwendung der Richtlinie 93/38/EWG muß vereinfacht werden, und die im bisherigen Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge erreichte Ausgewogenheit muß so weit wie möglich gewahrt bleiben.

(12) Aus diesem Grunde müssen sich bestimmte Änderungen an der Richtlinie 93/38/EWG auf alle Auftraggeber und Sektoren erstrecken, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(13) Auftraggeber können Rat einholen bzw. entgegennehmen, der bei der Erstellung der Spezifikationen für den betreffenden Auftrag verwendet werden kann, vorausgesetzt, daß nicht als Folge dieses Rates der Wettbewerb ausgeschaltet wird.

(14) Die Kommission stellt Klein- und Mittelunternehmen solches Ausbildungs- und Informationsmaterial zur Verfügung, das es ihnen gestattet, sich uneingeschränkt am veränderten Auftragsvergabemarkt zu beteiligen.

(15) Die Öffnung der Märkte in den unter diese Richtlinie fallenden Sektoren könnte negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaften der Griechischen Republik und der Portugiesischen Republik haben, von denen erhebliche Anstrengungen verlangt werden. Es empfiehlt sich daher, diesen Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Richtlinie angemessene zusätzliche Fristen einzuräumen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 93/38/EWG wird wie folgt geändert, unbeschadet der internationalen Rechte und Pflichten der Gemeinschaft aufgrund ihrer Annahme des Beschaffungsübereinkommens, das die Bestimmungen für Bieter und Erzeugnisse aus Drittländern, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, festlegt und das derzeit folgendes nicht erfaßt: Aufträge von Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b), Aufträge von Auftraggebern, die Tätigkeiten ausüben, auf die in den Anhängen III, IV, V, VI und X Bezug genommen wird, Aufträge für die in Anhang XVI Teil B genannten Dienstleistungen, Aufträge für die in Anhang XVI Teil A Kategorie 8 genannten Dienstleistungen im Bereich der Forschung und Entwicklung, Aufträge für die in Anhang XVI Teil A Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Fernmeldewesen mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 und Aufträge für die in Anhang XVI Teil A Kategorie 6 genannten Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie die Dienstleistungen von Zentralbanken:

1. Artikel 14

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Diese Richtlinie gilt für

a) Aufträge von Auftraggebern, die Tätigkeiten ausüben, auf die in Anhang X Bezug genommen wird (1), vorausgesetzt, daß der geschätzte Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:

i) 600 000 ECU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

ii) 5 000 000 ECU bei Bauaufträgen;

b) Aufträge von Auftraggebern, die Tätigkeiten ausüben, auf die in den Anhängen I, II, VII, VIII und IX Bezug genommen wird (2), vorausgesetzt, daß der geschätzte Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:

i) den Gegenwert von 400 000 Sonderziehungsrechten (SZR) in ECU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die in Anhang XVI Teil A aufgeführt sind, mit Ausnahme der in Kategorie 8 genannten Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie der in Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Bereich des Fernmeldewesens mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526;

ii) 400 000 ECU bei anderen Dienstleistungsaufträgen als unter Ziffer i) genannt;

iii) den Gegenwert von 5 000 000 SZR bei Bauaufträgen;

c) Aufträge von Auftraggebern, die Tätigkeiten ausüben, auf die in den Anhängen III, IV, V und VI Bezug genommen wird (3), vorausgesetzt, daß der geschätzte Wert ohne Mehrwertsteuer sich mindestens auf folgenden Betrag beläuft:

i) 400 000 ECU bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;

ii) 5 000 000 ECU bei Bauaufträgen.

(1) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Folgende Absätze werden hinzugefügt:

"(14) Der Gegenwert der in Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in den Landeswährungen wird grundsätzlich alle zwei Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1996 überprüft. Die Berechnung dieses Gegenwerts beruht auf den durchschnittlichen Tageskursen der Landeswährungen in Ecu während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden jeweils Anfang November im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(15) Die in Ecu ausgedrückten Schwellenwerte des im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (nachstehend 'Beschaffungsübereinkommen' genannt) (*) werden grundsätzlich alle zwei Jahre mit Wirkung vom 1. Januar 1996 überprüft. Ihre Berechnung beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs der Ecu in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Überprüfung zum 1. Januar vorausgeht. Die Beträge werden gemäß Absatz 14 veröffentlicht.

(16) Die Berechnungsweise nach den Absätzen 14 und 15 wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG überprüft.

(*) Beschluß 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1)."

2. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auffordern, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Diese Angaben müssen mindestens folgendes umfassen:

i) Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge, und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein sollen;

ii) Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

iii) gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden;

iv) Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

v) die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

vi) alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten, Bauunternehmern oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;

vii) Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;

viii) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen."

3. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern geplanten Aufträge, deren geschätzter Wert

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich Anhang X bezieht,

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge I, II, VII, VIII und IX beziehen, oder

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge III, IV, V und VI beziehen,

nicht unterschreitet."

4. Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"(1) Dieser Artikel findet auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich Anhang X bezieht,

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) oder Ziffer ii) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge I, II, VII, VIII und IX beziehen, oder

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge III, IV, V und VI beziehen,

nicht unterschreitet.

(2) Dieser Artikel findet auf sämtliche Wettbewerbe Anwendung, bei denen der Gesamtbetrag der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens folgende Beträge erreicht:

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich Anhang X bezieht;

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) oder ii) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge I, II, VII, VIII und IX beziehen, oder

- den Schwellenwert gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) in bezug auf Aufträge von Auftraggebern, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge III, IV, V und VI beziehen."

5. Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Angaben gemäß Anhang XV Abschnitt I bzw. Anhang XVIII werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Dabei trägt die Kommission der Tatsache Rechnung, daß es sich um in geschäftlicher Hinsicht empfindliche Angaben handelt, wenn die Auftraggeber dies bei der Übermittlung der Angaben zu Anhang XV Nummern 6, 9 und 11 geltend machen."

6. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

(1) Bei offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an. Diese Frist für den Eingang der Angebote kann durch eine Frist ersetzt werden, die lang genug ist, damit die Interessenten gültige Angebote unterbreiten können, und die in der Regel nicht weniger als 36 Tage, jedoch keinesfalls weniger als 22 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, beträgt, wenn der Auftraggeber eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 22 Absatz 1 an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gesandt hat, vorausgesetzt, daß diese Bekanntmachung die in Anhang XIV Teil II und Teil III geforderten Angaben enthält, sofern diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Artikel 22 Absatz 1 verfügbar sind.

Außerdem muß die Absendung dieser regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mindestens 52 Tage und höchstens zwölf Monate vor der Absendung der Bekanntmachung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgt sein.

(2) Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen aufgrund einer gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) veröffentlichten Bekanntmachung oder einer Aufforderung durch den Auftraggeber gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) beträgt in der Regel mindestens 37 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an; sie darf auf keinen Fall kürzer sein als die in Artikel 25 Absatz 3 vorgesehene Frist für die Veröffentlichung plus zehn Tage;

b) die Frist für den Eingang der Angebote kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festgelegt werden, vorausgesetzt, daß allen Bewerbern dieselbe Frist für die Vorbereitung und Einreichung von Angeboten eingeräumt wird;

c) falls eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang der Angebote nicht möglich ist, setzt der Auftraggeber in der Regel eine Frist von mindestens 24 Tagen fest, die aber keinesfalls kürzer als zehn Tage von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an sein darf; bei der Festlegung der Frist werden insbesondere die in Artikel 28 Absatz 3 genannten Faktoren berücksichtigt."

7. Artikel 28:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Fernkopierer, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so können die Mitgliedstaaten verlangen, daß sie vor Ablauf der in Artikel 26 Absatz 2 genannten Frist brieflich bestätigt werden."

b) Folgender Absatz wird hinzugefügt:

"(6) Die Angebote werden schriftlich auf direktem Wege oder mit der Post übermittelt. Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Angebote auf andere Weise übermittelt werden, sofern gewährleistet ist, daß

- jedes Angebot alle für seine Beurteilung notwendigen Angaben enthält;

- die Vertraulichkeit der Angebote bis zu ihrer Beurteilung gewahrt bleibt;

- die Angebote umgehend schriftlich oder durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift bestätigt werden, wenn dies aus Gründen des rechtlichen Nachweises erforderlich ist;

- die Öffnung der Angebote nach Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist erfolgt."

8. Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern einrichten und betreiben.

Die Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, daß sich Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer jederzeit einer Prüfung unterziehen können."

9. Artikel 35 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Artikel 34 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Mitgliedstaat bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen einer Regelung, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie in Kraft ist und bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt, andere Kriterien zugrunde legt, sofern die angewandte Regelung mit dem Vertrag vereinbar ist."

10. Artikel 38 wird aufgehoben.

11. Artikel 41 erhält folgende Fassung:

"Artikel 41

(1) Die Auftraggeber bewahren sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe auf, die es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen, die Entscheidungen zu begründen über

a) die Prüfung und Auswahl der Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer und die Auftragsvergabe,

b) die Inanspruchnahme der Abweichungsmöglichkeiten beim Gebrauch der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6,

c) den Rückgriff auf Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 20 Absatz 2,

d) die Nichtanwendung der Bestimmungen der Abschnitte II, III und IV gemäß den in Abschnitt I vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten.

(2) Die Angaben müssen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufbewahrt werden, damit der Auftraggeber der Kommission in dieser Zeit auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte erteilen kann.

(3) Auftraggeber, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge I, II, VII, VIII und IX beziehen, teilen den teilnehmenden Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern innerhalb kürzester Frist, und auf Antrag schriftlich, ihre Entscheidungen über die Auftragsvergabe mit.

(4) Auftraggeber, die eine Tätigkeit ausüben, auf die sich die Anhänge I, II, VII, VIII und IX beziehen, teilen innerhalb kürzester Frist nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags den ausgeschlossenen Bewerbern oder Bietern die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots und den Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, die Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots und den Namen des erfolgreichen Bieters mit.

Der Auftraggeber kann jedoch beschließen, bestimmte in Unterabsatz 1 genannte Auskünfte über den Zuschlag nicht zu erteilen, wenn eine derartige Bekanntgabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen Geschäftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen einschließlich derjenigen des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten hat, beeinträchtigen würde oder den lauteren Wettbewerb zwischen Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern beeinträchtigen könnte."

12. In Artikel 42 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1) a) In bezug auf die Tätigkeiten, auf die sich die Anhänge I, II, VII, VIII und IX beziehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Kommission entsprechend den Modalitäten, die nach dem Verfahren des Artikels 40 Absätze 4 bis 8 festzulegen sind, spätestens bis zum 31. Oktober 1997 und danach bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eine statistische Aufstellung über die im Vorjahr vergebenen Aufträge erhält. Diese Aufstellung enthält die Informationen, die notwendig sind, um zu überprüfen, ob das Beschaffungsübereinkommen richtig angewendet wird.

Die aufgrund dieses Absatzes verlangten statistischen Angaben enthalten keine Angaben über Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs XVI Teil A, Telekommunikationsdienstleistungen der Kategorie 5 mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 oder Dienstleistungen des Anhangs XVI Teil B sind."

13. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 42a

Bei der Auftragsvergabe durch Auftraggeber wenden die Mitgliedstaaten untereinander Bedingungen an, die ebenso günstig sind wie diejenigen, die sie gemäß dem Beschaffungsübereinkommen Drittländern einräumen. Zu diesem Zweck konsultieren die Mitgliedstaaten einander im Beratenden Ausschuß für öffentliche Aufträge über die Maßnahmen, die aufgrund des Beschaffungsübereinkommens zu treffen sind."

14. Die Anhänge XII, XIII, XIV und XV werden durch die entsprechenden Anhänge der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 16. Februar 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Die Griechische Republik und die Portugiesische Republik können vorsehen, daß die in Absatz 1 genannten Vorschriften spätestens ab dem 16. Februar 2000 angewandt werden.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet erlassen; gleichzeitig übermitteln sie der Kommission eine Tabelle über die Entsprechung zwischen den von ihnen verabschiedeten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 1998.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 138 vom 3.6.1995, S. 49 und ABl. C 28 vom 29.1.1997, S. 4.

(2) ABl. C 256 vom 2.10.1995, S. 4 und ABl. C 212 vom 22.7.1996, S. 13.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 1996 (ABl. C 347 vom 18.11.1996, S. 25), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABl. C 111 vom 9.4.1997, S. 65) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 1997 (ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 53). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 1997 und Beschluß des Rates vom 15. Dezember 1997.

(4) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(5) ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG

"ANHANG XII

A. BEKANNTMACHUNG BEI OFFENEN VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

3. Liefer- bzw. Ausführungsort.

4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

6. Zulässige Varianten.

7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.

8. Frist für die Lieferung oder die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns.

9. a) Anschrift der Stelle, bei der die Auftragsunterlagen und ergänzende Unterlagen angefordert werden können.

b) Gegebenenfalls Kosten für die Übersendung dieser Unterlagen und Zahlungsbedingungen.

10. a) Frist für den Eingang der Angebote.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der (denen) die Angebote abzufassen sind.

11. a) Gegebenenfalls Personen, die bei der Öffnung der Angebote anwesend sein dürfen.

b) Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote.

12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

14. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muß.

15. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Lieferant, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, an den der Auftrag vergeben wird, erfuellen muß.

16. Frist, während deren die Bieter an ihre Angebote gebunden sind.

17. Zuschlagskriterien. Andere Kriterien als der niedrigste Preis werden angegeben, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen stehen.

18. Andere Auskünfte.

19. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

B. BEKANNTMACHUNG BEI NICHTOFFENEN VERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

3. Liefer- oder Ausführungsort.

4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtlicher Zeitpunkte, zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

6. Zulässige Varianten.

7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.

8. Frist für die Lieferung oder die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns.

9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muß.

10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind.

11. Frist für die Absendung der Aufforderungen zur Angebotsabgabe.

12. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

13. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

14. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers sowie wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die diese zu erfuellen haben.

15. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe stehen.

16. Andere Auskünfte.

17. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

18. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

19. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

C. BEKANNTMACHUNG BEI VERHANDLUNGSVERFAHREN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A bzw. XVI Teil B und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer).

Gegebenenfalls Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

3. Liefer- oder Ausführungsort.

4. Bei Bau- und Lieferaufträgen:

a) Art und Menge der zu liefernden Waren, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu liefernden Waren oder Art und Umfang der Bauarbeiten, allgemeine Merkmale des Bauvorhabens.

b) Angaben zu der Möglichkeit der Lieferanten, Angebote für Teile und/oder die Gesamtheit der gewünschten Lieferungen abzugeben.

Wird das Bauvorhaben oder der Bauauftrag in mehrere Lose aufgeteilt, Angabe der Größenordnung der verschiedenen Lose und der Möglichkeit, für ein Los, für mehrere oder sämtliche Lose Angebote zu unterbreiten.

c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Zweck des Bauvorhabens oder des Bauauftrags, wenn dieser außerdem die Erstellung von Projekten vorsieht.

5. Bei Dienstleistungsaufträgen:

a) Art und Menge der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich etwaiger Optionsrechte für weitere Aufträge, und nach Möglichkeit voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit ebenfalls Angabe der voraussichtlichen Zeitpunkte der einzelnen Aufrufe zum Wettbewerb für die zu erbringenden Dienstleistungen.

b) Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.

c) Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

e) Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.

6. Zulässige Varianten.

7. Keine Verwendung der europäischen Spezifikationen gemäß Artikel 18 Absatz 6.

8. Frist für die Lieferung oder die Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns.

9. Gegebenenfalls Rechtsform, die die Bietergemeinschaft, der der Auftrag erteilt wird, haben muß.

10. a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.

b) Anschrift der Stelle, bei der die Anträge einzureichen sind.

c) Sprache(n), in der (denen) die Anträge abzufassen sind.

11. Gegebenenfalls geforderte Kautionen und Sicherheiten.

12. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf Vorschriften, in denen sie enthalten sind.

13. Angaben über die besondere Lage des Lieferanten, Unternehmers oder Dienstleistungserbringers sowie wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die diese zu erfuellen haben.

14. Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Auftragsunterlagen stehen.

15. Gegebenenfalls Name und Anschrift der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer.

16. Gegebenenfalls Datum der vorhergehenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

17. Andere Auskünfte.

18. Gegebenenfalls Hinweis auf die Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, in der der Auftrag genannt wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

19. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

20. Tag des Eingangs der Bekanntmachung beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

ANHANG XIII

BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE ANWENDUNG EINES PRÜFUNGSSYSTEMS

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des Auftraggebers.

2. Zweck des Prüfungssystems (Beschreibung der Waren, Dienstleistungen oder Bauarbeiten - oder ihrer jeweiligen Kategorien -, die im Rahmen dieses Systems zu beziehen, zu erbringen bzw. zu erstellen sind).

3. Die Bedingungen, die die Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer aufgrund des Systems und der Methoden, mit deren Hilfe die einzelnen Bedingungen überprüft werden, im Hinblick auf ihre Qualifikation erfuellen müssen. Ist die Beschreibung dieser Bedingungen und Prüfungsverfahren umfangreich und beruht sie auf Unterlagen, die für die interessierten Lieferanten, Unternehmer und Dienstleistungserbringer zur Verfügung stehen, so reichen eine Zusammenfassung der wesentlichen Bedingungen und Verfahren sowie ein Hinweis auf diese Unterlagen.

4. Gültigkeitsdauer des Prüfungssystems und formale Vorschriften für ihre Verlängerung.

5. Hinweis darauf, daß die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird.

6. Anschrift der Stelle, bei der weitere Informationen und Unterlagen über das Prüfungssystem erhältlich sind (sofern sich diese Anschrift von der Anschrift in Ziffer 1 unterscheidet).

7. Gegebenenfalls weitere Angaben.

ANHANG XIV

REGELMÄSSIGE BEKANNTMACHUNG

I. AUF JEDEN FALL AUSZUFÜLLENDE RUBRIKEN

1. Name, Anschrift, Telegrammanschrift, Telefon-, Fernschreib- und Fernkopiernummer des öffentlichen Auftraggebers oder der Stelle, bei der zusätzliche Auskünfte eingeholt werden können.

2. a) Bei Lieferaufträgen: Art und Menge oder Wert der Leistungen oder zu liefernden Waren.

b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, Kernmerkmale der Bauarbeit oder der Baulose.

c) Bei Dienstleistungsaufträgen: Gesamtbetrag der voraussichtlichen Käufe in den einzelnen Dienstleistungskategorien des Anhangs XVI Teil A.

3. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

4. Tag des Eingangs der Bekanntmachung im Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (vom Amt für amtliche Veröffentlichungen mitzuteilen).

5. Gegebenenfalls weitere Angaben.

II. AUSKÜNFTE, DIE ZWINGEND ZU ERTEILEN SIND, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB BENUTZT WIRD ODER WENN SIE EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DEN EINGANG DER BEWERBUNGEN ODER DER ANGEBOTE GESTATTET

6. Hinweis, daß interessierte Lieferanten der Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag oder an den Aufträgen mitteilen müssen.

7. Frist für den Eingang der Anträge auf Zusendung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe.

III. AUSKÜNFTE, DIE - SOWEIT VERFÜGBAR - MITZUTEILEN SIND, WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB BENUTZT WIRD ODER WENN SIE EINE VERKÜRZUNG DER FRISTEN FÜR DEN EINGANG DER BEWERBUNGEN ODER DER ANGEBOTE GESTATTET

8. Art und Menge der zu liefernden Waren oder Kernmerkmale der Bauarbeit oder Dienstleistungskategorie gemäß Anhang XVI Teil A und Beschreibung der Dienstleistung (CPC-Referenznummer) sowie Angabe, ob eine Rahmenübereinkunft oder Rahmenübereinkünfte geplant sind. Etwaige Optionsrechte für weitere Aufträge und voraussichtliche Zeitpunkte, bis zu denen diese Rechte wahrgenommen werden können. Bei einer Reihe von Aufträgen oder wiederkehrenden Aufträgen ebenfalls Angabe des voraussichtlichen Zeitplans der folgenden Aufrufe zum Wettbewerb.

9. Angabe, ob die Angebote Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf oder mehreres gleichzeitig betreffen.

10. Frist für die Lieferung oder Ausführung bzw. Dauer des Dienstleistungsauftrags und nach Möglichkeit Zeitpunkt des Beginns.

11. Anschrift, an die interessierte Unternehmen ihre Interessensbekundung schriftlich richten müssen.

Frist für den Eingang der Interessensbekundungen.

Sprache oder Sprachen, die für die Einreichung der Bewerbungen oder der Angebote zugelassen sind.

12. Wirtschaftliche und technische Bedingungen, finanzielle und technische Sicherheiten, die von den Lieferanten verlangt werden.

13. a) Voraussichtlicher Zeitpunkt (sofern bekannt), zu dem die Verfahren für die Vergabe des Auftrags/der Aufträge eingeleitet werden.

b) Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).

c) Höhe des Betrags, der für die Unterlagen über die Konsultation zu entrichten ist, und Zahlungsmodalitäten.

ANHANG XV

BEKANNTMACHUNG DER AUFTRAGSVERGABE

I. ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1)

1. Name und Anschrift des Auftraggebers.

2. Art des Auftrags (Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag; gegebenenfalls ist anzugeben, ob eine Rahmenübereinkunft vorliegt).

3. Zumindest eine Zusammenfassung der Art und Menge der Waren, Bauarbeiten oder Dienstleistungen.

4. a) Art des Aufrufs zum Wettbewerb (Bekanntmachung über das Prüfungssystem, regelmäßige Bekanntmachung, Aufruf zur Angebotsabgabe).

b) Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

c) Bei ohne Wettbewerb vergebenen Aufträgen Angabe der einschlägigen Bestimmung des Artikels 20 Absatz 2 oder des Artikels 16.

5. Vergabeverfahren (offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren).

6. Zahl der eingegangenen Angebote.

7. Datum der Auftragsvergabe.

8. Für Gelegenheitskäufe nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe j) gezahlter Preis.

9. Name und Anschrift des (der) Lieferanten, Unternehmer(s) oder Dienstleistungserbringer(s).

10. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag als Unterauftrag vergeben wurde bzw. vergeben werden kann.

11. Gezahlter Preis oder Preis des höchsten und des niedrigsten Angebots, dem bei der Auftragsvergabe Rechnung getragen wurde.

12. Fakultative Angaben:

- Wert und Teil des Auftrags, der als Unterauftrag an Dritte vergeben worden ist oder möglicherweise vergeben wird,

- Zuschlagskriterien.

II. NICHT FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE ANGABEN

13. Zahl der vergebenen Aufträge (wenn ein Auftrag zwischen mehreren Auftragnehmern aufgeteilt wurde).

14. Wert jedes vergebenen Auftrags.

15. Ursprungsland der Ware oder der Dienstleistung (Gemeinschaftsursprung oder Nichtgemeinschaftsursprung: im letzteren Fall nach Drittländern gegliedert).

16. Wurden die in Artikel 18 Absatz 6 bei Verwendung der europäischen Spezifikationen vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen? Wenn ja, welche?

17. Welches Zuschlagskriterium wurde angewandt (das wirtschaftlich günstigste Angebot, der niedrigste Preis, gemäß Artikel 35 zulässige Kriterien)?

18. Ist der Auftrag an einen Bieter vergeben worden, der eine Variante gemäß Artikel 34 Absatz 3 angeboten hat?

19. Sind Angebote gemäß Artikel 34 Absatz 5 nicht gewählt worden, weil sie ungewöhnlich niedrig waren?

20. Tag der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.

21. Bezüglich von Aufträgen für Dienstleistungen gemäß Anhang XVI Teil B: Einverständnis des Auftraggebers mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung (Artikel 24 Absatz 3).

(1) Die Angaben zu den Rubriken 6, 9 und 11 gelten als nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben, wenn nach Ansicht des Auftraggebers durch die Veröffentlichung dieser Angaben empfindliche Geschäftsinteressen geschädigt werden."

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weisen darauf hin, daß die in Artikel 41 Absatz 4 Unterabsatz 1 enthaltene Verpflichtung zur Bekanntgabe der Merkmale und relativen Vorteile des erfolgreichen Angebots und des Namens des erfolgreichen Bieters nicht die legitimen Geschäftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen beeinträchtigen darf, insbesondere durch Bekanntgabe von sensiblen geschäftlichen oder technischen Informationen.

Sie weisen zusätzlich darauf hin, daß nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 93/38/EWG die Lieferanten, Unternehmen oder Dienstleistungserbringer einschließlich derjenigen, die den Zuschlag erhalten haben, von einem Auftraggeber in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangen können, daß die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen gewahrt wird.

Erklärung der Kommission

Die Kommission erklärt, daß sie zwar weiterhin für die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Auftraggebern Sorge trägt, jedoch ihre auf statistische Angaben bezogenen Anforderungen nach Artikel 42 Absatz 2 auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränken wird, das zur Erfuellung der internationalen Verpflichtungen aufgrund des Beschaffungsübereinkommens notwendig ist, mit dem Ziel, die den Auftraggebern entstehenden Belastungen zu verringern.

Die Kommission beabsichtigt außerdem, im Zuge der laufenden Überprüfung des Beschaffungsübereinkommens eine Vereinfachung der auf statistische Angaben bezogenen Anforderungen auf internationaler Ebene anzustreben. Wenn dies gelingt, wird die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, damit dies bei den auf statistische Angaben bezogenen internen Anforderungen berücksichtigt wird.