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Luft, Lärm, Mobilität, Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Der Begriff "Lärm" Allgemein

Zu unterscheiden sind:

  • das subjektive Lärmempfinden, welches bestimmte Geräusche als Belästigung empfindet
  • die objektive Lärmmessung mit technischen Geräten
  • die Lärmdefinition aufgrund von Gesetzen, Verordnungen usw.
  • die Lärm-Emission, deren Werte z.B. aus Verkehrszählungen ermittelt werden
  • die zulässige Lärm-Immission in den Wohngebieten aufgrund von Festsetzungen

Das subjektive Lärmempfinden ist zum Beispiel in der TA Lärm berücksichtigt, indem die Tageszeiten von 6 bis 7 und von 19 bis 22 Uhr an Werktagen als Ruhezeiten mit erhöhter Schutzbedürftigkeit ausgewiesen werden.

Eine objektive Lärmmessung mit technischen Geräten findet beispielsweise rund um die Uhr am Verkehrsflughafen Bremen statt. Die Ergebnisse der Lärmmessung werden in Dezibel – kurz db(A) angegeben.

Pegelbereiche für Laerm in der Umwelt (pdf) (pdf, 20.2 KB)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 25.06.2002 die "Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm" beschlossen. Mit dieser neuen Richtlinie wird EU-weit ein gemeinsames Konzept zur Bekämpfung der Auswirkungen der Belastung durch Umgebungslärm eingeführt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden, ihm vorzubeugen oder ihn zu verringern.


Gehoerschutz

Lärmprobleme

Im dichtbesiedelten, verkehrsreichen und hochindustrialisierten Deutschland ist Lärm fast allgegenwärtig und stellt für die Menschen eine der am stärksten empfundenen Umweltbeeinträchtigungen dar.

Nach jährlich durchgeführten Umfragen fühlen sich mehr als zwei Drittel der Bevölkerung durch Straßenverkehrslärm belästigt, in den neuen Bundesländern sogar erheblich mehr. An zweiter Stelle steht die Störung durch Fluglärm, gefolgt von Schienenverkehrslärm, vom Lärm aus Industrie und Gewerbe, von lauter Nachbarschaft und von lauten Sportarten.

Im Frühjahr 2002 startete das UBA die erste kontinuierliche Online-Umfrage zur Belästigung der Bevölkerung durch Lärm auf seiner Homepage Lärm bleibt in Deutschland ein Problem. Externes Angebot

Im Jahr 2004 wurde eine repäsentative Befragung von über 2000 Personen. die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, in ganz Deutschland durchgeführt. Mehr als drei Viertel der Bevölkerung fühlten sich durch Lärm belästigt:

Tabelle: Belästigung der Bevölkerung durch Lärm in Prozent (jpg, 22.2 KB)


Straßenverkehr

Straßenverkehrslärm

Als Straßenverkehrslärm wird Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen (Bundes-Autobahnen, Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen und Parkplätzen) bezeichnet. Regelungen dazu finden Sie in der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (16.BImSchV)

Geräusche von Fahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen, im Anlieferbereich von Verkaufseinrichtungen (z.B. Supermärkten) einschließlich auf den dazugehörenden Parkplätzen, zählen nicht zum Straßenverkehrslärm. Dieser Lärm ist Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm.

Geräusche von Fahrzeugen auf privatem Gelände, z.B. Hof, sind ebenfalls kein Straßenverkehrslärm. Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm.

Lautes Hupen, laute Autoradios, unnützes Hin- und Herfahren, Laufen lassen von Motoren, Geschwindigkeitsüberschreitungen und Geräusche infolge technischer Manipulationen am Fahrzeug sind kein Straßenverkehrslärm.



Schienenlaerm

Schienenverkehrslärm

Als Schienenverkehrslärm wird Lärm von Fahrzeugen auf öffentlichen Schienenwegen (Schienenwege der Eisenbahnen und Straßenbahnen, auch Rangier- und Umschlagbahnhöfe) bezeichnet.

Lärm von Schienenfahrzeugen auf Betriebs- oder Werksgeländen zählt nicht zum Schienenverkehr. Dieser Lärm ist Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm.



Industrielaerm

Industrie- und Gewerbelärm

Als Industrie- und Gewerbelärm wird sowohl der Lärm von großen Industriebetrieben als auch der von kleineren Handwerksbetrieben (z.B. Bäckereien, Tischlereien, Schlossereien u.a.), also Lärm von Anlagen oder Teilanlagen, bezeichnet. Zum Gewerbe- bzw. Industrielärm zählt neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, auch der Lärm des Verkehrs von Straßen- und Schienenfahrzeugen auf dem Betriebs- oder Werksgelände sowie der Lärm des Liefer- und Kundenverkehrs.

Lärm durch Heimwerkertätigkeiten zählt nicht als Industrie- und Gewerbelärm.Hierbei handelt es sich um Nachbarschaftslärm. Der Lärm durch gewerbliche Bautätigkeiten ist ebenfalls kein Industrie- und Gewerbelärm. Hier handelt es sich um den gesondert geregelten Baulärm.




Luftverkehrlaerm

Luftverkehrslärm

Lärm von Flugzeugen und Hubschraubern beim Start, bei der Landung oder während des Fluges wird als Fluglärm bezeichnet.

Triebwerksprobeläufe, Bewegungen von Straßenfahrzeugen (Tankfahrzeuge, Busse, etc.) auf dem Flugplatzgelände werden als Bodenlärm bezeichnet und nicht dem Fluglärm zugeordnet. Auch der Lärm durch den Zubringer- und Lieferverkehr und auf den Parkplätzen wird nicht zum Fluglärm gerechnet. Wie der Bodenlärm ist dieser Bestandteil des Gewerbelärms. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm. Auch der Lärm von Modellflugzeugen ist kein Fluglärm


Baulaerm

Baulärm

Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie Baulärm. Regelungen zum Baulärm finden sich u.a. in der Zweiunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (32. BImSchV).

Kein Baulärm ist der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen, Heimwerkertätigkeiten. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.



Nachbarschaftlaerm

Nachbarschaftslärm

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Lärm, der von benachbarten Gewerbe- oder Industriebetrieben ausgeht, ist kein Nachbarschaftslärm. Es handelt sich um Gewerbelärm. Regelungen zum Gewerbelärm enthält die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm. Ebenfalls nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr, Straßenreinigung) verursacht werden.



Freizeitlaerm

Sport- und Freizeitlärm

Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen.

Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z.B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen auch auf Anlagen, die sonst der Sportausübung dienen) ist kein Sport-, sondern Freizeitlärm.

Bei Geräuschen aus kulturellen Einrichtungen und Diskotheken, die gewerblich betrieben werden, handelt es sich nicht um Freizeitlärm, sondern um Gewerbelärm. Dieser wird nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA Lärm beurteilt.

Geräusche von Kinderspielplätzen, die die Wohnnutzung im betroffenen Gebiet ergänzen, fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Freizeitlärm. Sie sind i.d.R. zu tolerieren.




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    Zusammengestellt vom Senator für Umwelt, Bau ,Verkehr und Europa Virtuelle