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Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:19.06.1968 Inkrafttreten20.06.1968
Fundstelle Brem.GBl. 1968, S. 113
Gliederungsnummer:2134-b-1
Zitiervorschlag: "Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven vom 28. Mai 1968 (Brem.GBl. 1968, S. 113)"

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juris-Abkürzung: ÜSeeHfMüllVtr BR
Dokumenttyp: Verträge und Vereinbarungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2134-b-1
juris-Abkürzung: ÜSeeHfMüllVtr BR
Ausfertigungsdatum: 28.05.1968
Gültig ab: 20.06.1968
Dokumenttyp: Vertrag
Quelle: Wappen Bremen
Fundstelle: Brem.GBl. 1968, 113
Gliederungs-Nr: 2134-b-1
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und
der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr
im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven
Vom 28. Mai 1968
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 13 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR - ReichsR 2012-b-1) wird an Stelle der Bildung eines Zweckverbandes zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven folgender Vertrag geschlossen:

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§ 1

Die der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven nach dem Ortsgesetz über die Müllabfuhr in der Stadtgemeinde Bremen vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S. 61 - 2134-a-1) in der jeweils geltenden Fassung obliegenden Aufgaben der Müllabfuhr werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von der Stadt Bremerhaven nach Maßgabe des vorgenannten Ortsgesetzes erfüllt.

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§ 2

Die Festsetzung und Erhebung der Gebühren, ausgenommen für Sonderleistungen (§ 13 Abs. 1 des Ortsgesetzes), erfolgt durch die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde).

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§ 3

Als Gegenleistung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Müllabfuhr erhält die Stadt Bremerhaven von der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) jährlich nachträglich am Ende des Jahres den bei Anwendung des Ortsgesetzes über die Müllabfuhr in der Stadt Bremerhaven vom 20. April 1966 (Brem.GBl. S. 77) in der jeweils geltenden Fassung sich ergebenden Betrag.

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§ 4

(1) Das Steueramt der Freien Hansestadt Bremen führt ein Verzeichnis (Kartei), das alle an die Müllabfuhr angeschlossenen Grundstücke, die für die Gebührenrechnung erforderlichen Daten und die Müllabfuhrgebühr enthält. Die Kartei wird mit dem Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven abgestimmt. Eintretende Änderungen teilt das Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven laufend dem Steueramt mit.

(2) Die Abholtage und die Abholzeiten werden vom Stadtreinigungsamt der Stadt Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven festgesetzt.

(3) Entscheidungen über die Versagung des Anschlusses an die Müllabfuhr (§ 3 Abs. 2 des Ortsgesetzes) und über die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5 des Ortsgesetzes) trifft die Stadt Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven.

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§ 5

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt an die Stelle des den gleichen Gegenstand betreffenden Vertrages vom 1. März 1961.

(2) Der Vertrag kann von beiden Vertragsschließenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren zum Schluß eines Jahres dem anderen Vertragsschließenden schriftlich gekündigt werden.

Die für die Abfuhr des Schiffsunrats bestehende Sonderregelung bleibt durch diesen Vertrag unberührt.

Bremen, den 20. Mai 1968

Für die Freie Hansestadt Bremen
(Stadtgemeinde)

Der Senator für das Bauwesen
In Vertretung

gez. Dr. Rosenberg
Senatsbaudirektor

Bremerhaven, den 6. Mai 1968

Für die Stadt Bremerhaven

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven

gez. Selge
Oberbürgermeister

Der Senat hat diesen Vertrag gemäß §§ 13 und 7 des Zweckverbandsgesetzes vom 7. Juni 1939 (SaBremR-ReichsR 2012-b-1) in seiner Sitzung am 28. Mai 1968 genehmigt.

Bremen, den 28. Mai 1968

Der Präsident des Senats

gez. Koschnick

Bürgermeister

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