The Wayback Machine - https://web.archive.org/web/20110615182240/http://www.stadt-koeln.de:80/1/wahlen/abisz/03612/

Wahlperiode

Bundestagswahl

Die Wahlperiode des Deutschen Bundestages ist in Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geregelt. Danach wird der Bundestag auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen statt.

Europawahl

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments werden auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl findet zu dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Termin statt, der in einem für alle Mitgliedstaaten gleichen Zeitraum von Donnerstagmorgen bis Sonntagabend fällt.

Dieser Zeitraum liegt seit der ersten Wahl 1979 grundsätzlich Mitte Juni. Die fünfjährige Wahlperiode beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung nach jeder Wahl. Diese Sitzung findet nach der Neuwahl ohne Einberufung am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats nach der Wahl statt.

Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und das Präsidium, bestehend aus 14 Vizepräsidenten, die für die halbe Legislaturperiode, also für zweieinhalb Jahre, im Amt bleiben.

Kommunalwahl

Die Dauer der Wahlperiode für die Mitglieder des Rates beträgt fünf Jahre. Dies ergibt sich aus § 42 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW). Die Dauer der Wahlperiode der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beträgt gemäß § 65 GO NW sechs Jahre.

Landtagswahl

Die Wahlperiode des Landtages beträgt jeweils fünf Jahre. Die Neuwahl findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt (Artikel 34 Landesverfassung).


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