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Warum steht in Polen eine Sowjet-Garnison?

Die schwache Rechtsgrundlage der Stationierung / Von Wolfgang Seiffert Für den Aufenthalt sowjetischer Truppen in Polen gibt es kaum rechtlich gesicherten Grund - das erklärt der frühere DDR-Jurist Professor Wolfgang Seiffert, 56, dessen Buch »Kann der Ostblock überleben?« gerade erschienen ist: Die Sowjetpräsenz stütze sich politisch auf die »ständige Anfechtung der polnischen Westgrenze«, die heute jedoch nicht mehr angefochten wird. Rechtlich aber berufe sich Moskau immer nur auf die alten Viermächte-Vereinbarungen. Das gelte auch für die sowjetischen Streitkräfte in der DDR. *
aus DER SPIEGEL 20/1983

Die Errichtung des Militärregimes des polnischen Generals Jaruzelski hat die Gefahr der direkten Intervention der Sowjet-Union in Polen in der öffentlichen Diskussion etwas zurücktreten lassen. Der Coup hat aber auch eine andere Tatsache erneut überdeckt, völlig zu Unrecht: daß vor wie nach dem 13. Dezember 1981 bereits sowjetische Militäreinheiten in Polen stationiert waren und sind.

Noch wichtiger: Diese Stationierung sowjetischer Truppen in Polen ebenso wie die Einbindung der polnischen Streitkräfte in die Organisation des Warschauer Paktes ist von Bedeutung für den Druck Moskaus auf die polnische Führung, auf Jaruzelski.

Über die Möglichkeiten eines Einsatzes dieser Truppen, einer Vergrößerung ihrer Zahl und militärischen Schlagkraft hinaus liefert sie immer wieder Vorwände, um mit dem Argument der Gefährdung der Sicherheit dieser Truppen und deren formeller Funktion Warschau zu Maßnahmen zu drängen, welche die »öffentliche Sicherheit und Ordnung« garantieren sollen.

Andererseits aber kann die Frage der Stationierung sowjetischer Truppen in Polen auch zu einem Instrument werden, um den Spielraum zur Vertretung der nationalen Interessen Polens gegenüber der Sowjet-Union zu vergrößern. Nicht nur wegen der unverändert schwierigen Situation im Lande, sondern auch aus allgemeinem sowjetischen Sicherheitsinteresse (wie es von Moskau verstanden wird) sollen sowjetische Truppen auch weiterhin in Polen stationiert bleiben. Doch die völkerrechtlichen Grundlagen dieser Stationierung sind im Laufe der Zeit brüchig geworden.

Sie bestanden zunächst einmal im Recht des Siegers. Sowjetische Militäreinheiten kamen im Ergebnis des Kriegsverlaufs 1945 als Teil der Zweiten Belorussischen Front auf polnisches Territorium. Auf Befehl Stalins vom 29. Mai 1945 wurde aus ihnen die Heeresgruppe Nord der Sowjetischen Streitkräfte gebildet, die von 1945 bis 1949 von dem sowjetischen Marschall Rokossowski kommandiert wurde, der anschließend polnischer Verteidigungsminister und Marschall von Polen wurde und 1956 von dieser Funktion aufgrund einer polnischen Forderung zurückgezogen werden mußte.

Die sowjetischen Truppen besetzten Polen und nahmen Einfluß auf die Bildung und den Aufbau der polnischen Armee. Später sicherten sie die Nachschublinien durch Polen, zu den inzwischen in Deutschland stehenden Truppen.

Heute umfassen die sowjetischen Militäreinheiten in Polen zwei Divisionen, seit 1978 unter dem Kommando des Generalobersten Sarudin mit dem Hauptquartier in Liegnitz (polnisch Legnica).

Experten sprechen davon, die Stärke dieser Truppen sei in der letzten Zeit erhöht und diese sowjetischen Einheiten seien so ausgerüstet und in Polen verteilt

worden, daß sie völlig selbständig ihre Verbindungs- und Versorgungswege von der UdSSR nach Polen und durch Polen zu den im Gebiet der DDR stationierten 20 Divisionen der »Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland« (GSSD) sichern können.

Ende des Zweiten Weltkrieges und in der ersten Nachkriegszeit konnte sich die Sowjet-Union bei der Stationierung ihrer Truppen in Polen unmittelbar auf ihr Recht zur Besetzung feindlichen Gebietes stützen, dazu auf den sowjetischpolnischen Freundschaftsvertrag vom 21. April 1945, in dem sich beide Seiten zur militärischen Unterstützung »bis zum endgültigen Sieg« (über Deutschland) verpflichtet hatten.

In der folgenden Zeit begründete die UdSSR den weiteren Verbleib sowjetischer Truppen in Polen damit, daß entsprechend dem Potsdamer Viermächteabkommen sowjetische Truppen in Deutschland stationiert seien und die Verbindung zu diesen Truppen gesichert werden müsse.

Dementsprechend umschrieb die UdSSR die Funktion der in Polen befindlichen sowjetischen Militäreinheiten als »Verbindungstruppen zur Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland«. Eine bilaterale Vereinbarung mit Polen über diese Stationierung hielt die UdSSR bis Mitte der fünfziger Jahre ebenso für überflüssig wie eine Regelung des Rechtsstatus der sowjetischen Truppen in Polen.

Erst die Unruhen in Polen und die Entwicklung in Ungarn im Oktober 1956 zwangen die Sowjet-Union zu der »Deklaration der Regierung der UdSSR über die Grundlagen für die Entwicklung und weitere Festigung der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen der Sowjet-Union und den anderen sozialistischen Staaten« vom 30. Oktober 1956, in der Verstöße gegen das Prinzip der Gleichberechtigung in den Beziehungen zugegeben und die Bereitschaft erklärt wurde, die Stationierung sowjetischer Truppen in Ländern wie Polen mit den betroffenen Staaten »zu erörtern«.

Unmittelbar und weitgehend unabhängig davon, in der »Gemeinsamen Erklärung«, die im Ergebnis von Verhandlungen zwischen Polen und der UdSSR vom 15. bis 18. November 1956 in Moskau veröffentlicht wurde, heißt es:

»Die ständige Anfechtung der bestehenden Grenzen der europäischen Staaten ... vor allem der festgelegten und bestehenden Westgrenze Polens, ist ... ein wesentlicher Grund, der die Normalisierung der Beziehungen in Europa erschwert.

»Beide Verhandlungspartner sind zu dem Schluß gekommen, daß diese Sachlage wie auch die gegenwärtige internationale Situation dazu führt, daß der zeitweilige Aufenthalt sowjetischer Truppenteile auf polnischem Boden noch zweckmäßig ist, was auch mit der Notwendigkeit des Verbleibens sowjetischer Truppen in Deutschland aufgrund internationaler Verträge und Abkommen zusammenhängt.«

Der Vertrag zwischen der UdSSR und Polen vom 17. Dezember 1956, der aufgrund dieser »Gemeinsamen Erklärung« geschlossen wurde, regelt lediglich den rechtlichen Status der in Polen stationierten sowjetischen Truppen, nicht die Stationierung selbst. Aus dieser Entwicklung der Grundlagen sowjetischer Truppenpräsenz in Polen ergibt sich zweierlei: *___Die völkerrechtliche Grundlage für die Stationierung ____sowjetischer Truppen in Polen bilden die ____Viermächtevereinbarungen der Kriegs- und ____Nachkriegszeit, die eine zeitweilige Stationierung ____sowjetischer Truppen in Deutschland begründeten. *___Eine Anerkennung der Notwendigkeit des Verbleibens ____sowjetischer Truppen in Polen durch die polnische ____Führung ist an eben diese völkerrechtliche Grundlage ____gebunden, ferner an eine internationale Situation, wie ____sie in der »Gemeinsamen Erklärung« der UdSSR und Polens ____vom 18. November 1956 als gegeben angesehen wurde.

Da seitdem neue rechtliche Grundlagen für die Stationierung sowjetischer Truppen in Polen nicht geschaffen wurden, sind diese Grundlagen an der gegenwärtigen internationalen Situation zu messen. Eine solche Überprüfung aber ergibt, daß sich die internationale Situation seit 1956 wesentlich geändert hat - vor allem im Hinblick auf die in der »Gemeinsamen Erklärung« der UdSSR und Polens vom 18. November 1956 angesprochene Sachlage und auf das zitierte Gebiet:

Die von der Bundesrepublik in den siebziger Jahren abgeschlossenen Ostverträge, insbesondere der Vertrag mit Polen und der Grundlagenvertrag mit der DDR sowie die Aufnahme beider deutscher Staaten in die Uno, lassen die Begründung des weiteren Verbleibs sowjetischer Truppen in Polen - soweit dies mit der »Ständigen Anfechtung der bestehenden Grenzen« geschah - entfallen.

Auch der Verweis auf die internationalen Verträge und Abkommen der Kriegs- und Nachkriegszeit ist problematisch geworden. Diese Vereinbarungen der vier Alliierten regelten die Besetzung Deutschlands, die Übernahme der obersten Gewalt in Deutschland und sollten Grundsätze für den Neuaufbau Deutschlands als einer politischen, wirtschaftlichen und staatlichen Einheit fixieren. Durch die inzwischen erfolgte Entwicklung - insbesondere das Entstehen und Gedeihen der beiden deutschen Staaten - ist ein großer Teil dieser Vereinbarungen hinfällig geworden.

Geblieben sind jene Viermächterechte, die gerade mit den in den siebziger Jahren von der Bundesrepublik abgeschlossenen Ostverträgen und dem Viermächteabkommen über Berlin von 1971 reaktiviert wurden: in bezug auf Deutschland als Ganzes und für Berlin.

Die UdSSR rechnet zu diesen Rechten offenbar auch die weitere Stationierung ihrer Truppen im Gebiet der DDR. Denn nur so erhält das beharrliche Festhalten der UdSSR (auch gegenüber der Führung der DDR) daran, daß es sich bei den sowjetischen Truppen auf dem Gebiet der DDR um die »Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland« (GSSD) handelt, einen (unter Umständen allerdings makabren) Sinn.

Denn bis heute leitet die Sowjet-Union ihr Recht zur Stationierung sowjetischer

Truppen im Gebiet der DDR nicht etwa von einer selbständigen bilateralen Vereinbarung mit der DDR ab, sondern eben von denselben völkerrechtlichen Grundlagen, auf die sie die Stationierung ihrer Truppen in Deutschland im Ergebnis des Zweiten Weltkrieges stützt.

Auch das 1957 zwischen der UdSSR und der DDR geschlossene Truppenabkommen geht von »dem auf bestehenden internationalen Verträgen und Abkommen beruhenden vorübergehenden Aufenthalt sowjetischer Truppen auf dem Gebiet der DDR« aus, wie es in einer »Gemeinsamen Erklärung der Regierung der UdSSR und DDR« vom 8. Januar 1957 heißt.

Hinzugekommen ist die im Vertrag über die Beziehung zwischen der DDR und der UdSSR vom 20. September 1955 erfolgte Anerkennung der »Notwendigkeit des Verbleibens der sowjetischen Truppen auf dem Gebiet der DDR« und die Regelung des Rechtsstatus dieser Truppen gegenüber der DDR im Truppenabkommen vom 12. März 1957.

Die Konsequenz dieser Rechtslage: Die DDR kann eine (von der gegenwärtigen Führung dort nicht zu erwartende) Forderung auf Abzug der sowjetischen Truppen von ihrem Territorium rechtlich so lange nicht vertreten, wie die schon vor 1955 bestehenden völkerrechtlichen Grundlagen für die Stationierung sowjetischer Truppen in Deutschland fortbestehen.

Dies muß wegen der Eigenart der sowjetischen Militäreinheiten in Polen als »Verbindungstruppen zur Gruppe der Sowjetischen Streitkräfte in Deutschland« unmittelbare Auswirkungen auch auf die Rechtsgrundlagen für die Stationierung sowjetischer Truppen in Polen haben.

Natürlich muß man damit rechnen, daß die UdSSR, unter Umständen auch die DDR, darauf verweisen, der Warschauer Pakt vom 14. Mai 1955 und die bilateralen Freundschaftsverträge zwischen den Mitgliedsstaaten des Warschauer Paktes mit dem dort zumeist aufgenommenen »Prinzip des sozialistischen Internationalismus« hätten neue Rechtsgrundlagen auch für die Stationierung sowjetischer Truppen in Polen und der DDR geschaffen.

Doch alle denkbaren Einwände sind rechtlich wirkungslos, weil weder der Warschauer Pakt noch die bilateralen Bündnisverträge eine Stationierung sowjetischer Truppen in Polen oder der DDR rechtfertigen können, wie sich leicht belegen ließe, und politisch ist es durchaus von Belang, daß diese völkerrechtlichen Grundlagen für die Stationierung sowjetischer Truppen in Polen zumindest fragwürdig geworden sind.

Denn diese Situation bietet einer nationalbewußten polnischen Führung durchaus Ansatzpunkte für einen Ausgleich zwischen den Sicherheitsbedürfnissen der Sowjet-Union und den nationalen Interessen Polens.

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